Ich habe die Beiträge zu § 14 KostO bereits durchgeschaut, habe aber nach wie vor Verständnisprobleme.
Die Betreuerin hat sich gegen die Kostenrechnung ( Erhebung der Jahresgebühr ), die ich erstellt habe, gewendet.
1. Frage: Wem obliegt das gebührenpflichtige Geschäft in Betreuungssachen? Dem Richter oder dem Rechtspfleger? Wer muss über die Erinnerung entscheiden?
2. Frage: Falls der Rechtspfleger zuständig ist: Darf ich eine Nichtabhilfeentscheidung treffen? Denn im Korintenberg steht: Hat der Rechtspfleger als Kostenbeamter die angefochtene Entscheidung aufgestellt, so ist er von der Entscheidung über die Erinnerung ausgeschlossen; dem steht die Nichtabhilfe nach Änderung der Rechtslage gleich.
Was bedeutet das? Muss meine Vertreterin über eine Abhilfe entscheiden und ein 3. Rechtspfleger entscheidet dann über die Erinnerung an sich?