Erinnerung gegen Gebühr § 92 KostO

  • Ich habe die Beiträge zu § 14 KostO bereits durchgeschaut, habe aber nach wie vor Verständnisprobleme.
    Die Betreuerin hat sich gegen die Kostenrechnung ( Erhebung der Jahresgebühr ), die ich erstellt habe, gewendet.

    1. Frage: Wem obliegt das gebührenpflichtige Geschäft in Betreuungssachen? Dem Richter oder dem Rechtspfleger? Wer muss über die Erinnerung entscheiden?

    2. Frage: Falls der Rechtspfleger zuständig ist: Darf ich eine Nichtabhilfeentscheidung treffen? Denn im Korintenberg steht: Hat der Rechtspfleger als Kostenbeamter die angefochtene Entscheidung aufgestellt, so ist er von der Entscheidung über die Erinnerung ausgeschlossen; dem steht die Nichtabhilfe nach Änderung der Rechtslage gleich.

    Was bedeutet das? Muss meine Vertreterin über eine Abhilfe entscheiden und ein 3. Rechtspfleger entscheidet dann über die Erinnerung an sich?

  • Ich habe die Beiträge zu § 14 KostO bereits durchgeschaut, habe aber nach wie vor Verständnisprobleme.
    Die Betreuerin hat sich gegen die Kostenrechnung ( Erhebung der Jahresgebühr ), die ich erstellt habe, gewendet.

    1. Frage: Wem obliegt das gebührenpflichtige Geschäft in Betreuungssachen? Dem Richter oder dem Rechtspfleger? Wer muss über die Erinnerung entscheiden?

    2. Frage: Falls der Rechtspfleger zuständig ist: Darf ich eine Nichtabhilfeentscheidung treffen? Denn im Korintenberg steht: Hat der Rechtspfleger als Kostenbeamter die angefochtene Entscheidung aufgestellt, so ist er von der Entscheidung über die Erinnerung ausgeschlossen; dem steht die Nichtabhilfe nach Änderung der Rechtslage gleich.

    Was bedeutet das? Muss meine Vertreterin über eine Abhilfe entscheiden und ein 3. Rechtspfleger entscheidet dann über die Erinnerung an sich?


    1. Der Richter entscheidet, da ihm die Anordnung der Betreuung obliegt und mit dieser die Kosten ausgelöst werden.

    2. Natürlich muss der Rechtspfleger eine Abhilfeentscheidung treffen, sofern er der zuständige Kostenbeamte ist. Weshalb er hiervon ausgeschlossen sein soll, kann ich nicht nachvollziehen.

  • Die Kostenrechnung hat der Kostenbeamte aufgestellt. Also des Beamte des gehobenen oder mitteleren Dienstes gem § 1 KostVfg. Dieser Kostenbeamte darf natürlich darüber entscheiden, ob er gem. § 35 KostVfg in seiner Funktion als Kostenbeamter der Erinnerung abhilft.
    Wenn er das nicht tut, legt er gem. § 35 Abs. 2 KostVfg dem Bezirksrevisor vor. Der kann im Verwaltungsweg die Berichtigung anordnen. Wenn er das nicht tut, legt er dem Gericht vor. Wenn der Rechtspfleger für das Hauptgeschäft zuständig ist, ist er bei der Erinnerung gegen die Kostenrechnung das Gericht. Er entscheidet dann also als sachlich unabhängiger Rechtspfleger über die Erinnerung nach § 14 KostO.
    Die Kommentierung im Korinthenberg sagt, dass nicht derselbe Rechtspfleger, der als Kostenbeamter des gehobenen Dienstes die Kostenrechnung erstellt hat, dann auch über die Erinnerung nach § 14 KostO entscheiden soll.

  • ...Wenn der Rechtspfleger für das Hauptgeschäft zuständig ist, ist er bei der Erinnerung gegen die Kostenrechnung das Gericht. Er entscheidet dann also als sachlich unabhängiger Rechtspfleger über die Erinnerung nach § 14 KostO.
    Die Kommentierung im Korinthenberg sagt, dass nicht derselbe Rechtspfleger, der als Kostenbeamter des gehobenen Dienstes die Kostenrechnung erstellt hat, dann auch über die Erinnerung nach § 14 KostO entscheiden soll.


    Dies ist grundsätzlich richtig, gilt jedoch nicht für die meisten Kostenrechnungen in Betreuungsverfahren (Ausnahme z. B. Bestellung Kontrollbetreuer durch Rechtspfleger).

  • ...Wenn der Rechtspfleger für das Hauptgeschäft zuständig ist, ist er bei der Erinnerung gegen die Kostenrechnung das Gericht. Er entscheidet dann also als sachlich unabhängiger Rechtspfleger über die Erinnerung nach § 14 KostO. Die Kommentierung im Korinthenberg sagt, dass nicht derselbe Rechtspfleger, der als Kostenbeamter des gehobenen Dienstes die Kostenrechnung erstellt hat, dann auch über die Erinnerung nach § 14 KostO entscheiden soll.

    Dies ist grundsätzlich richtig, gilt jedoch nicht für die meisten Kostenrechnungen in Betreuungsverfahren (Ausnahme z. B. Bestellung Kontrollbetreuer durch Rechtspfleger).


    Man könnte auch die Ansicht vertreten, dass der Rechtspfleger grundsätzlich zuständig ist weil ihm das Betreuungsverfahren als ganzes übertragen ist und dem Richter lediglich einzelne Verrichtungen vorbehalten sind ;)

  • Ich teile die Auffassung, dass der Rechtspfleger als Gericht über die Kostenerinnerungen zu entscheiden hat; jedoch sehe ich beim Kostenbeamten keinen Vorbehalt für den gehobenen Dienst. Das ist jedoch Landesrecht, muss also jeder in seinem Bl nach der Geschäftsstellenverordnung prüfen.

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