Genehmigung einer Grundschuld

  • Moin allerseits. Habe hier als Grundbuchrechtspfleger einen Antrag auf Eintragung einer Grundschuld für den Landkreis als Sozialhilfeträger. Diese ist mit 12% jährlich zu verzinsen und sofort vollstreckbar gemäß § 800 ZPO. Betreuer und Ergänzungspfleger haben gehandelt, Betreuuungsgericht hat genehmigt.
    Rechtlich eigentlich vom Grundbuch aus betrachtet nicht zu beanstanden, aber liegt es wirklich im Interesse der Betreuten, eine Grundschuld mit hohen Zinsen und Vollstreckungsunterwerfung zu genehmigen. Dies sind ja eher Dinge, die im Interesse des Solzialleistungsträgers. Eine Absicherung ohne Zinsen und ohne Unterwerfung nach § 800 ZPO wäre doch eigentlich ausreichend. Würdet Ihr so was genehmigen?

    Danke

    Saubär

  • Ergänzungspfleger kanns ja schon mal nicht sein; diese sind den Minderjährigen vorbehalten.
    Und zur Frage der Genehmigung , ob ja oder nein :

    Immer wieder gerne : Ja ! :daumenrau( zumindest beim hiesigen Kostenträger , da dessen "Konditionen" regelmäßig passen .
    Schließlich liegt es genauso im Interesse des Betreuten , dass "irgendjemand" die Heimkosten ( evtl. nur ) darlehensweise übernimmt.

  • War ein Verfahrenspfleger, habe auch nicht so ein Problem mit der Grundschuld, sondern mit der Vollstreckungsunterwerfung sowie den Zinsen.

    Aber schon mal Danke

    Saubär

  • Wenn ich mir anschaue , was Banken sich an Zinsen und ( einmaligen ) Nebenleistungen eintragen lassen , sind die Forderungen mancher Kostenträger spottbillig.
    Und Volstreckungsunterwerfung ist ja so unüblich nicht.

  • Die einzutragenden Zinsen sichern doch auch wohl nur den Anspruch bei einer Zwangsversteigerung bzw. wenn der Schuldner nicht zahlt, es müssen ja nicht die tatsächlichen Zinsen sein, die der Betreute hier zu zahlen hat, oder? :gruebel:

  • Der Punkt ist, dass in solchen Fällen der Betroffene regelmäßig in einem Heim untergebracht ist und das Barvermögen aufgebraucht ist.
    Wenn der Betroffene dann Grundbesitz (der ggfs. nicht sofort verwertet werden kann) hat, werden die Kosten der Heimunterbrinung vom Sozialamt nur darlehensweise übernommen und das Sozialamt will dann zur Besicherung des Darlehens das Grundpfandrecht mit Vollstreckungsunterwerfung und Verzinsung...
    Wenn es das nicht kriegen würde, weil bspw. das Betreuungsgericht die Genehmigung verweigert, würden die Kosten nicht mehr übernommen werden-> großes Übel für Betroffenen!
    deshalb auch hier: gängige Praxis


    Man darf auch nicht vergessen, dass die Grundschuld lediglich die Besicherung von schuldrechtlichen Ansprüchen in wechselnder Höhe darstellt...wenn also eines Tages die Verzinsung des Grundpfandrechts (in der Zwangsversteigerun) relevant würde, dürfte das Sozialamt (letztendlich) ohnehin nur den Betrag vereinnahmen, der ihm wirklich zusteht!
    Rückgewährsansprüche etc

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Moin allerseits. Habe hier als Grundbuchrechtspfleger einen Antrag auf Eintragung einer Grundschuld für den Landkreis als Sozialhilfeträger. Diese ist mit 12% jährlich zu verzinsen und sofort vollstreckbar gemäß § 800 ZPO. Betreuer und Ergänzungspfleger haben gehandelt, Betreuuungsgericht hat genehmigt. Rechtlich eigentlich vom Grundbuch aus betrachtet nicht zu beanstanden, aber liegt es wirklich im Interesse der Betreuten, eine Grundschuld mit hohen Zinsen und Vollstreckungsunterwerfung zu genehmigen. Dies sind ja eher Dinge, die im Interesse des Solzialleistungsträgers. Eine Absicherung ohne Zinsen und ohne Unterwerfung nach § 800 ZPO wäre doch eigentlich ausreichend. Würdet Ihr so was genehmigen? Danke Saubär


    Kann manchmal komisch aussehen.

    Liegt daran, dass nur die genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfte genehmigt werden und die Gründe dafür ggf. im korrespondierenden nicht genehmigungspflichtigen RG liegen.

    Strenggenommen könntest Du Dich als GBA sogar auf den Standpunkt stellen, dass Du bei Grundschulden keine materielle Wirksamkeistprüfung vornimmst und (grundbuchliche) Verfahrenshandlungen als solche gar nicht genehmigt werden müssen :D

    Im übrigen: Wenn ein geschäftsfähiger Vollpfosten eine massivst nachteilige Belastung (vielleicht sogar offensichtlich ohne Rechtsgrund) an seinem Grundstück bewilligt, trägst ja auch einfach ein, Kopfschüttelnd vielleicht.

  • Rechtlich kann ich die Eintragung nicht beanstanden, aber manchmal macht es halt den Eindruck, das sehr viel "durchgewunken" wird.

  • Rechtlich kann ich die Eintragung nicht beanstanden, aber manchmal macht es halt den Eindruck, das sehr viel "durchgewunken" wird.


    Dieser Eindruck kann entstehen.

    Stimmt wahrscheinlcih sogar.

    Läuft halt immer wieder gleich ab... Du kommst ins Heim und irgendwer muss es zahlen ;)
    Grade Grundschulden werden mit Blick auf die Geschäfte drum herum, Veräußerung, Kreditaufnahme eher als Nebenprodukt (nur kurz Zinsen und Summe gecheckt) durchgewunken, weil das ich sag mal Grundgeschäft auch mit Blick auf die noch zu genehmigende GS ohnehin günstig oder schlicht notwendig ist.

  • Grundschuld für den Landkreis als Sozialhilfeträger. Diese ist mit 12% jährlich zu verzinsen und sofort vollstreckbar gemäß § 800 ZPO.
    ...liegt es wirklich im Interesse der Betreuten, eine Grundschuld mit hohen Zinsen und Vollstreckungsunterwerfung zu genehmigen. Dies sind ja eher Dinge, die im Interesse des Solzialleistungsträgers. Eine Absicherung ohne Zinsen und ohne Unterwerfung nach § 800 ZPO wäre doch eigentlich ausreichend. Würdet Ihr so was genehmigen?

    Es liegt im Interesse des Betreuten, darlehensweise seinen Unterhalt vom Landkreis zu erhalten und nicht zuerst (oder zu jedem Preis) sein Grundstück veräussern zu müssen oder versuchen, von einer Bank ein Darlehen aufnehmen zu müssen. Wer zahlt, bestimmt. Warum soll der Landkreis schlechter als eine Bank abgesichert werden? ZVU ist doch lediglich eine verfahrensrechtliche Erklärung, die, wenn sie nachträglich geschieht, nicht mal genehmigt werden muss. 12 % = hohe Zinsen? Wird da nicht Hypothek mit Grundschuld verwechselt?

    Also, ich sehe da kein Versäumnis des Betreuungsgerichts. Die Genehmigung war sicher im Interesse des Betreuten.

  • Das vielleicht ja, aber wir haben auch Sozialämter, die sich mit Höchstbetragssicherrungshypotheken ohne Vollstreckungsunterwerfung zufrieden geben. Bietet meines Erachtens genügend Sicherheit, alles darüber hinaus liegt allein im Interesse des Geldgebers.

  • Natürlich tut es das, aber es steht halt im Ermessen des Sozialleistungsträgers, welche Sicherheit ihm ausreicht, und wenn er sagt, er will ne GS mit allem pipapo, dann muss der Leistungsempfänger in den sauren apfel beißen und halt mitziehen, oder eben auf die leistungen verzichten...

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