Erhöhung unpfändbarer Betrag wegen Fahrtkosten

  • Schuldner stellt Antrag gem. § 850f zpo wegen Fahrtkosten. Er fährt täglich zur Arbeit, einfache Fahrtstrecke 65 km. Nach meinen Recherchen gibt es Urteile (z.B. LG Halle), nach denen 30 km zumutbar sind, also wäre Antrag begründet. Gibt es neuere/andere Rechtsprechung?

  • Es gibt zumindest eine etwas neuere Entscheidung des LG Dessau-Roßlau vom 29.08.2011, - 1 T 175/11 -, die die 30 km bestätigt.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Hallo zusammen,

    als außergewöhnliche Belastung erkennen wir die Fahrtkosten (auch) nur an, wenn die einfache Entfernung über 30 Kilometern liegt.

    Die Frage ist jedoch, berücksichtigt ihr für die Fahrtkosten eine Fahrtkostenpauschale (z.B. 0,20 € AG Wolfenbüttel Az. 23 M 6509, LG Gera 5 T 346/13) oder den tatsächlichen Kraftstoffverbrauch (z.B. LG Bonn, Az.: 6 T 321/08). Bei den Berechnungen kommen sehr unterschiedliche Ergebnisse raus.

    Mich würde interessieren, wie bei Euch die Praxis ist?

  • Rechenbeispiel

    einfache Entfernung: 61 km
    abzgl. 30 km; 31 km x 2 = 62 km täglich
    20 Arbeitstage im Monat

    tatsächliche Krafstoffverbrauchskosten
    angenommen: 1,50 €/l
    angenommener Verbrauch: 8l/100km
    Kosten: 148,80 €


    Kilometerpauschale 0,20 €/km
    Kosten: 248,00 €


    Kilometerpauschale 0,30 €/km
    Kosten: 372,00 €


    Zwischen tatsächlichen Kraftstoffverbrauchskosten und Kilometerpauschlage von 0,20 € liegen in meinem Fall 100,00 €.

  • Eine Orientierung an den Kraftstoffkosten halte ich nicht für zielführend, weil es einerseits auf den Verbrauch des derzeit genutzten PKW ankommt und andererseits auf die Höhe des jeweiligen Benzinpreises. Zudem noch ob der Schuldner einen Diesel oder Benziner fährt. Man müsste auch berücksichtigen, dass die Kfz-Kosten sich nicht nur auf die Kraftstoffkosten beschränken und deswegen die tatsächlichen Kosten nicht abgedeckt werden.

    Es gibt verschiedene Ansätze und dann kann man sich ja einen davon aussuchen um nicht wegen der ständigen Schwankungen der zugrundeliegenden Werte neu festsetzen zu müssen:

    Eine Möglichkeit der Berechnung bietet § 3 Abs. 6 Nr. 2 a der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Hiernach ist für Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte bei der Benutzung eines Kraftwagens (wenn öffentliche Verkehrsmittel nicht zur Verfügung stehen oder eine Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar sind) ein Betrag in Höhe von 5,20 € für jeden vollen Entfernungskilometer monatlich anzusetzen. Jedoch ist eine Berücksichtigung dieser Fahrtkosten auf eine Entfernung von 40 km begrenzt.

    Eine andere Möglichkeit ergibt sich aus der Anwendung von § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes.Hiernach sind die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnungund Arbeitsstätte als Werbungskosten steuermindernd zu berücksichtigen. Je Entfernungskilometer berücksichtigt das Finanzamt 0,30 €. Das entspricht einem jährlichen Betrag von 66,00 € bei 220 Arbeitstagen. Monatlich entspricht das einem Betrag von 5,50 € und liegt damit geringfügig über dem Betrag nach den Vorschriften des SGB.

    Zum 01.01.2002 sind die unpfändbaren Beträge mit dem Siebten Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 13.12.2001 (BGBl 2001, S, 3638) spürbar angehoben worden. In der Begründung zu dieser Anhebung gab es in der Bundestagsdrucksache14/6812, Seite 9 auch eine Berücksichtigung von Fahrtkosten zur Arbeit in Höhe von 100,00 DM. Dabei handelt es sich aber nur um Kalkulationsgrundlagen, die im Gesetz selbst nur mit ihrem Endbetrag, nicht aber mit ihren Einzelposten Niederschlag gefunden haben, wie der BGH in seinem Beschluss vom 12.12.2003 -IXa ZB 226/03 - festgestellt hat. Legt man diesen Betrag dennoch zugrunde, kann man davon ausgehen, dass heute in der Pfändungstabelle weniger als 60,00 € für diese Fahrtkosten enthalten sind. Dieser Betrag wäre dann von dem ermittelten Betrag oben abzuziehen.

    Welche Beträge werden denn bei der PKH angerechnet, das wäre doch auch ein Ansatz, oder? 

  • Hallo zusammen, als außergewöhnliche Belastung erkennen wir die Fahrtkosten (auch) nur an, wenn die einfache Entfernung über 30 Kilometern liegt. Die Frage ist jedoch, berücksichtigt ihr für die Fahrtkosten eine Fahrtkostenpauschale (z.B. 0,20 € AG Wolfenbüttel Az. 23 M 6509, LG Gera 5 T 346/13) oder den tatsächlichen Kraftstoffverbrauch (z.B. LG Bonn, Az.: 6 T 321/08). Bei den Berechnungen kommen sehr unterschiedliche Ergebnisse raus. Mich würde interessieren, wie bei Euch die Praxis ist?

    Ich hatte so einen Antrag noch nicht, aber mit ein Pauschalsätzen würde ich mich schwer tun. Gerade die angesprochenen 30 Cent aus dem Steuerrecht decken eben nicht nur Kraftstoff, sondern auch Abnutzung, Verschleiß und Wartung mit ab; meine Tendenz würde da dann, wenn überhaupt, in Richtung der genannten 20 Cent gehen.

  • Wir bei uns nehmen immer 0,30 € pro Entfernungskilometer ab Kilometer 30. Das wurde von unserem LG so bestätigt. Wobei es eine Entscheidung des OLG bei uns gibt, das 5,20 € zu nehmen sind. Logischerweise müßte ich ja dann auch auf 40 km beschränken. Das hielt ich immer für unpraktisch. Ich finde die 0,30 € - Variante für gerechter.

    Bei einer einfachen Entfernung von 61 km hätten wir das möglicherweise auch zeitlich begrenzt und den Schuldner aufgefordert, darzulegen, warum ein Umzug in die Nähe des Arbeitsortes nicht möglich ist. Ich hatte das allerdings lange nicht mehr. Da tauchen dann ja auch neue Probleme auf (Umzugskosten Mietkaution etc.).

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Hallo zusammen, als außergewöhnliche Belastung erkennen wir die Fahrtkosten (auch) nur an, wenn die einfache Entfernung über 30 Kilometern liegt. Die Frage ist jedoch, berücksichtigt ihr für die Fahrtkosten eine Fahrtkostenpauschale (z.B. 0,20 € AG Wolfenbüttel Az. 23 M 6509, LG Gera 5 T 346/13) oder den tatsächlichen Kraftstoffverbrauch (z.B. LG Bonn, Az.: 6 T 321/08). Bei den Berechnungen kommen sehr unterschiedliche Ergebnisse raus. Mich würde interessieren, wie bei Euch die Praxis ist?

    Ich hatte so einen Antrag noch nicht, aber mit ein Pauschalsätzen würde ich mich schwer tun. Gerade die angesprochenen 30 Cent aus dem Steuerrecht decken eben nicht nur Kraftstoff, sondern auch Abnutzung, Verschleiß und Wartung mit ab; meine Tendenz würde da dann, wenn überhaupt, in Richtung der genannten 20 Cent gehen.

    Aber die Autos der Schuldner nutzen sich doch auch ab und brauchen Öl, Wartung, TÜV & Co.

  • Wir bei uns nehmen immer 0,30 € pro Entfernungskilometer ab Kilometer 30. Das wurde von unserem LG so bestätigt. Wobei es eine Entscheidung des OLG bei uns gibt, das 5,20 € zu nehmen sind. Logischerweise müßte ich ja dann auch auf 40 km beschränken. Das hielt ich immer für unpraktisch. Ich finde die 0,30 € - Variante für gerechter.

    Bei einer einfachen Entfernung von 61 km hätten wir das möglicherweise auch zeitlich begrenzt und den Schuldner aufgefordert, darzulegen, warum ein Umzug in die Nähe des Arbeitsortes nicht möglich ist. Ich hatte das allerdings lange nicht mehr. Da tauchen dann ja auch neue Probleme auf (Umzugskosten Mietkaution etc.).

    Ich kenne zwar auch die Entscheidungen der LG, die besagen, dass 20 - 30 km keine besondere Belastung darstellen und die dadurch entstehenden Kosten aus den unpfändbaren Beträgen zu bestreiten sind, weil in dem Grundfreibetrag bereits ein pauschaler Ansatz (von damals 100,00 DM) enthalten ist.

    Egal welche Variante man zugrunde legt, beträgt der finanzielle Aufwand für die (ersten) 30 km zwischen 156,00 € und 180,00 €. Dem gegenüber steht ein in dem Grundfreibetrag angesetzter Aufwand von heute knapp 60,00 €.

    Die 40 km Begrenzung würde ich hier auch nicht ansetzen, da es meiner Meinung nach ein Unterschied ist, ob der Betroffene die Sozialkassen beansprucht oder lediglich mehr von dem, von ihm erarbeiteten Geld für seinen Aufwand behalten will, um pfändbares Einkommen zu erzielen. Außerdem steht einem Hilfeempfänger sicherlich finanzielle Hilfe zu, wenn er in einem solchen Fall umziehen will und nicht über die finanziellen Mittel verfügt, einen Umzug zu bezahlen. Wie aber sieht es mit der Erhöhung des unpfändbaren Betrages nach § 850f Abs. 1 b ZPO aus, wenn der Schuldner tatsächlich umziehen will und wegen der Umzugskosten eine Erhöhung des unpfändbaren Betrages beantragt?

    La Flor de Cano :daumenrau

    Hatte ich auch schon festgestellt, dass ich das vergessen habe.

    Das Argument, das jetzt kommt, kenne ich auch schon: Versicherung und Steuern sind auch ungemindert zu zahlen, wenn das Auto nicht für die Fahrt zur Arbeit benötigt wird.

  • Steuern und Versicherung würde ich nur berücksichtigen, wenn der Schuldner das Fahrzeug ausschließlich beruflich nutzt.
    Bei privater Nutzung dürften derartige Kosten bereits durch den Eckregelsatz bzw. Selbstbehalt abgegolten sein. Gleiches gilt m.E. bei den Instandhaltungskosten. Die Kosten für die Unterhaltung des PKW`s würden zu großen Teilen auch bei einer rein privaten Nutzung des Pkw`s oder der Nutzung des Pkw`s für eine Fahrtstrecke zur Arbeit von bis zu 30 Kilometern entstehen und sind deshalb als üblich anzusehen (vgl. mit AG Wolfenbüttel und LG Braunschweig).

    Grundsätzlich tendiere ich zur Anerkennung der tatsächlichen Krafstoffverbrauchskosten. M.E. ist dies anderen Schuldnern gegenüber, welche einen Arbeitsweg von bis zu 30 Kilometern (einfache Strecke) haben, gerechter. Bei eine Wegstrecke von unter 30 Kilometern würde ich die Instandhaltungskosten etc. ja auch nicht zusätzlich berücksichtigen.
    Andererseits unterliegen die Krafstoffverbrauchskosten Schwankungen, was eine genaue Berechnung über einen längeren Zeitraum nahezu unmöglich macht.
    Die Kilometerpauschale i.H.v. 0,30 €/km würde ich ausschließen.

  • Kann mir mal bitte einer erklären, warum der Anteil der Fahrkosten für Verschleiß oder meinetwegen Wertminderung des KFZ nicht berücksichtigt werden soll?

    Es liegt doch auf der Hand, dass eine längere Fahrstrecke auch zu erhöhten Instandhaltungskosten führt (Auto muss eher zur Durchsicht, "Verschleißteile" müssen eher gewechselt werden). Dass ein Auto, welches in 4 Jahren 100 000 km bewegt wurde weniger wert ist, als das gleiche Modell mit 150 000 km Laufleistung nach 4 Jahren ist wohl unbestritten=>Kostenansatz.

    Übrigens ist die Versicherung auch nicht zwingend in jedem Jahr gleich hoch. Es gibt Tarife, bei denen die Laufleistung die Prämie beeinflusst. Und außerdem: Höhere Laufleistung=>höheres Risiko (schuldhaft) in einen Unfall verwickelt zu werden =>höherer Versicherungsbeitrag.

  • Das Argument, das jetzt kommt, kenne ich auch schon: Versicherung und Steuern sind auch ungemindert zu zahlen, wenn das Auto nicht für die Fahrt zur Arbeit benötigt wird.

    Ich dachte es gibt nach BGH keine "sowieso-Kosten".

    Ganu unabhängig davon, spielt die jährliche Fahrleistung bei der Versicherung natürlich schon eine Rolle.

  • Steuern und Versicherung würde ich nur berücksichtigen, wenn der Schuldner das Fahrzeug ausschließlich beruflich nutzt.

    Und wieso nicht gequotelt nach privater und berufsbedingter Nutzung?

    Gleiches gilt m.E. bei den Instandhaltungskosten. Die Kosten für die Unterhaltung des PKW`s würden zu großen Teilen auch bei einer rein privaten Nutzung des Pkw`s oder der Nutzung des Pkw`s für eine Fahrtstrecke zur Arbeit von bis zu 30 Kilometern entstehen [...]

    Wenn etwas kaputt geht, kann man das aber nicht notwendigerweise privatem oder berufsbedingtem Fahren zuordnen.

    M.E. ist dies [tatsächlicher Kraftstoffverbrauch] anderen Schuldnern gegenüber, welche einen Arbeitsweg von bis zu 30 Kilometern (einfache Strecke) haben, gerechter.

    Wieso soll das gerechter sein? Konsequenterweise müsste dann der Kraftstoffverbrauch für die ersten 30 km abgezogen werden.

  • sorry, im mom sehe ich etwas auf dem Schlauch:
    wenn doch eine Erhöhung für Fahrtkosten begehrt wird, bin ich imho in der sozialhilferechtlichen Mindestbedarfsrechung für Werktätige, oder nicht ?.
    Die nehme ich seit Jahren anhand der von Zimmermann / Freemann entwickelten Grundsätze vor (und bei den Fahrtkosten ist da Spielraum).
    http://www.infodienst-schuldnerberatung.de/neue-bescheini…-ii-und-sgb-xii

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • sorry, im mom sehe ich etwas auf dem Schlauch:
    wenn doch eine Erhöhung für Fahrtkosten begehrt wird, bin ich imho in der sozialhilferechtlichen Mindestbedarfsrechung für Werktätige, oder nicht ?.
    Die nehme ich seit Jahren anhand der von Zimmermann / Freemann entwickelten Grundsätze vor (und bei den Fahrtkosten ist da Spielraum).
    http://www.infodienst-schuldnerberatung.de/neue-bescheini…-ii-und-sgb-xii

    Ich weiß nicht, ob ich Deinen Beitrag richtig verstanden habe.

    Die erhöhten Fahrtkosten ermöglichen eine Erhöhung des unpfändbaren Betrages nach § 850 Abs. 1 b ZPO wegen besonderer Bedürfnisse aus persönlichen oder beruflichen Gründen. Das hat zunächst mal nichts mit den Sozialhilfesätzen zu tun, weil der Buchstabe b nichts mit dem Buchstaben a (bei dem es um den notwendigen Lebensunterhalt nach SGB geht) zu tun hat.

    Allerdings könnten die Vorschriften des SGB XII dennoch für die Erhöhung des unpfändbaren Betrages wegen der Fahrtkosten herangezogen werden.

    Nach § 3 Abs. 6 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zählen Fahrtkosten mit dem eigenen PKW nicht zum Einkommen (gehen wir mal davon aus, dass die weiteren Voraussetzungen vorliegen). Je Entfernungskilometer ist ein Betrag von 5,20 € pro Monat anzusetzen.

    Es gibt natürlich auch andere Möglichkeiten, z.B. die Berücksichtigung der Fahrtkosten, die auch das Finanzamt anerkennt.

    Bei beiden Berechnungen handelt es sich um Pauschbeträge, die sowohl die Kosten für Benzin sowie der laufenden Unterhaltung des Fahrzeuges decken sollen.

    Es erschließt sich mir nicht, warum man die für die Erhöhung maßgeblichen Beträge auf die tatsächlichen Benzinkosten reduzieren sollte. Dies hätte doch auch die Folge, dass bei steigenden oder fallenden Benzinkosten die Beträge auf entsprechende Anträge abändern müsste. Bei Pauschbeträgen wäre das nicht der Fall. Bei allem soll und muss das Vollstreckungsverfahren doch praktikabel bleiben.

  • M.E. ist dies [tatsächlicher Kraftstoffverbrauch] anderen Schuldnern gegenüber, welche einen Arbeitsweg von bis zu 30 Kilometern (einfache Strecke) haben, gerechter.

    Wieso soll das gerechter sein? Konsequenterweise müsste dann der Kraftstoffverbrauch für die ersten 30 km abgezogen werden.

    Wie jetzt, berücksichtigst du bei einer Wegstrecke von z.B. 20 km die Instandhaltungskosten und die Versicherungskosten für das KfZ bei einem § 850f Antrag gesondert???

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