Wohnsitzgericht des Ausschlagenden

  • 344 Absatz 7 Satz 1 FamFG. Was meint das Gesetz mit " der Ausschlagende"; , wenn derjenige für den ausgeschlagen wird ,vertreten wird durch Eltern,-Vormund -Betreuer. Laut Bestelmeyer (Rpfl. Heft 12 /2010 Seite 635 ff) nicht das Wohnsitzgericht des gesetzlichen Vertreters . Kann wegen der Fristwahrung entscheidend sein. Also konkret.Vormund wohnt im AG Bezirk X ,Münndel im benachbarten AG Bezirk Y - wo kann Vormund gem. § 344 Abs 7 Satz 1 FamFG die Ausschlagung erklären ( wenn im Rechtshilfewege , wird die Erklärung ja erst mit Eingang beim Nachlassgericht wirksam , bzw. die Frist bis zur rechtskräftigen Genehmigung gehemmt). Andere Meinungen bekannt / wird andere Meinung vertreten ? Im Keidel kann ich hierzu nichts finden. Im Forum ( wenn ich die richtigen Schlagworte eingeben habe ??? auch nicht)

  • Der gesetzliche Vertreter schlägt für einen anderen aus. "Der Ausschlagende" kann also nicht der gesetzliche Vertreter sein. Der gesetzliche Vertreter gibt für den Ausschlagenden nur eine Erklärung ab. Das Gesetz nennt aber ausdrücklich nicht den Wohnsitz des Erklärenden, sondern denjenigen des Ausschlagenden als zuständigkeitsrelevantes Kriterium. Wäre es anders, würde die Norm zu einer Vervielfältigung der örtlichen Zuständigkeiten führen, so etwa, wenn sich ein zum Erben berufenes Kind im Bezirk des zuständigen Nachlassgerichts (Ort A) im Heim befindet, die nach Scheidung gemeinsam sorgeberechtigten Eltern aber im Ort B (Vater) und im Ort C (Mutter) wohnen. Und soll vielleicht keine Wohnsitzzuständigkeit des Gerichts bestehen, wenn das Kind im Ort X wohnhaft ist, weil es ja nicht auf das Kind, sondern auf seinen gesetzlichen Vertreter ankommt? Oder sind dann alle Gerichte (B, C und X) als Wohnsitzgericht(e)zuständig?

    Zimmermann geht in der 17. Auflage des Keidel auf das Problem nicht ein. Auch von Weidlich (Palandt. 72. Aufl.) wird das Problem bei § 1945 BGB nicht erörtert. In meinem von Dir zitierten Aufsatz hatte ich ganz bewusst zu dieser Frage Stellung genommen, weil die Problematik aus Sicht des Nachlassgerichts auf der Hand liegt.

  • Wenn ich das als Fall auf dem Tisch hätte, würde ich noch recherchieren, was die "Gesetzesbegründung" dazu ausführt. Cromwell verweist auf das Wortlautargument, aber vom Sinn und Zweck her, könnte ich mich durchaus auch damit anfreunden, dass alle Gerichte zuständig sind. Ihr als Gerichte seht das naturgemäß anders. :D

  • Da sich jeder aufgrund des Wortlauts -je nach Interessenlage- mit etwas anderem anfreunden kann, driftet die Zuständigkeitsfrage in den Bereich der Beliebigkeit ab. Das ist gerade bei Zuständigkeiten nicht ungefährlich.

    Im Übrigen bin ich kein Anhänger der Verfahrensweise, einen Gedanken, den man selbst für denkenswert hält, dem Gesetzgeber zu unterstellen, auch wenn sich dieser -wie so oft- überhaupt nichts oder jedenfalls nicht das gedacht hat, was man gerne hätte.

  • Vielen Dank für Eure Stellungnahmen:daumenrau .
    Hier aufgrund Nachsuche noch :

    344 Absatz 7 ist dem Gesetzesentwurf beigefügt worden aufgrund Stellungnahme des Bundesrates (siehe Drucksache 16/9733 Bundestag und Beschluss Bundesrat 309/07
    Begründung Nr. 84 des Bundesrates :

    "Die Erklärung über die Ausschlagung einer Erbschaft kann gemäß § 1945 Abs. 1 BGB nur von einem Notar, von dem örtlich zuständigen Nachlassge-richt oder gemäß den §§ 156, 157 Abs. 1 GVG von dem vom örtlich zuständi-gen Nachlassgericht ersuchten Gericht aufgenommen werden. Für die Anfech-tungserklärung gilt dies nach § 1955 BGB sinngemäß. Oftmals nehmen örtlich unzuständige Nachlassgerichte die Ausschlagungs- bzw. Anfechtungserklärung ohne Kenntnis über das Vorliegen eines mündlichen oder schriftlichen Ersu-chens des örtlich zuständigen Nachlassgerichts auf, wenn der Ausschlagende bzw. Anfechtende seinen Wohnsitz innerhalb des eigenen Gerichtsbezirks hat. Teilweise werden jedoch von einigen für die Nachlassangelegenheit örtlich zu-ständigen Gerichten die Niederschriften der örtlich unzuständigen Nachlassge-richte über die Aufnahme der Erklärungen nicht anerkannt, wenn zuvor nicht ein ausdrückliches Ersuchen um Amtshilfe ergangen ist. Diese Verfahrenswei-se einiger Nachlassgerichte macht einerseits eine erneute Ausschlagungs- bzw. Anfechtungserklärung erforderlich. Andererseits kann unter Umständen sogar der Ablauf der in den §§ 1944, 1954 Abs. 1 und 2 BGB gesetzlich geregelten Ausschlagungs- bzw. Anfechtungsfrist von sechs Wochen eintreten, so dass nicht nur eine erneute Erklärung des Ausschlagenden oder Anfechtenden er-forderlich wird, sondern auch das Fristversäumnis angefochten werden muss. Diese Unsicherheiten werden vermieden, indem eine Niederschrift der Ausschlagungs- bzw. Anfechtungserklärung vor dem örtlich zuständigen Wohnsitzgericht auch ohne ausdrückliches Ersuchen wirksam ist. "


  • Kenne ich und ist für die hier zu beurteilende Frage unergiebig, weil der Fall der gesetzlichen Vertretung nicht problematisiert wird und entsprechend dem Wortlaut der Norm lediglich vom "Ausschlagenden" oder "Anfechtenden" die Rede ist.

    Dies war auch der Grund dafür, dass ich in meiner besagten Abhandlung die Ansicht vertreten habe, dass der Wohnsitz des Erbprätendenten und nicht derjenige seines gesetzlichen Vertreters maßgeblich ist.

  • Seh ich genauso.

    Ich werde mich mangels Klarheit in der Rechtsprechung auf den Standpunkt stellen 344 Absatz VII Satz 1 nur Wohnsitzgericht des Vertretenen und wenn Verteter an seinem Wohnsitz kommt darauf hinweisen, dass Ausschlagung (ggf. nebst Genehmigungsantrag )erst mit Eingang beim Nachlassgericht wirksam wird /die Frist hemmt

  • Inzwischen wurde ja der Wortlaut der Norm verändert. Es ist nun die Rede von "der erklärenden Person". Die erklärende Person ist meiner Meinung nach der Vertreter.
    Wie seht ihr das?

    Genauso !
    Es reicht daher z.B. auch aus , wenn ( nur ) der Betreuer im Wohnsitzgerichtsbezirk ansässig ist und sein vertretener Betreuter woanders .

  • Inzwischen wurde ja der Wortlaut der Norm verändert. Es ist nun die Rede von "der erklärenden Person". Die erklärende Person ist meiner Meinung nach der Vertreter.
    Wie seht ihr das?

    Genauso !
    Es reicht daher z.B. auch aus , wenn ( nur ) der Betreuer im Wohnsitzgerichtsbezirk ansässig ist und sein vertretener Betreuter woanders .

    Ich frage mal ganz provozierend, Wohnsitz oder Geschäftssitz?

  • Oh nein!
    Die erklärende Person ist nicht diejenige, die etwas sagt, sondern die, für die etwas gesagt (=ausgeschlagen) wird!
    Ein Betreuer - oder sonstiger gesetzlicher Vertreter - wird ja auch nicht im Erbschein als Erbe aufgeführt, wenn er einen solchen für den Betreuten beantragt.

  • Oh nein!
    Die erklärende Person ist nicht diejenige, die etwas sagt, sondern die, für die etwas gesagt (=ausgeschlagen) wird!
    Ein Betreuer - oder sonstiger gesetzlicher Vertreter - wird ja auch nicht im Erbschein als Erbe aufgeführt, wenn er einen solchen für den Betreuten beantragt.

    Erklären tut der Betreuer aber trotzdem, nur eben für einen anderen.
    Dass man bei früher bei der Formulierung "der Ausschlagende" darüber gestritten hat, war nachvollziehbar. Die Ausschlagung erklärt der Betreuer, ausschlagen (= Erbenstellung rückwirkend ablegen) tut der Betreute.
    Aber ich denke, dass bei "der erklärenden Person" auf den tatsächlichen Vorgang der Erklärung abzustellen ist. Und die Erklärung wird durch den Betreuer abgegeben. Dass er diese für einen anderen abgibt, dürfte keine Rolle spielen. Ist für mich auch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift eher sinnvoll.

  • Wirklich sinnvoll wäre es, wenn beide Gerichte zuständig wären, sowohl das des Ausschlagenden, als auch das des Vertreters. - oder aber auch jedes Nachlassgericht. Da die Erklärungen eh nur weitergeleitet werden, macht es doch keinen Unterschied.

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