Befriedigungserklärung auch für einen Teil des geringsten Gebotes

  • Moin!

    In einem Versteigerungsverfahren (5.Termin) sind wir bereit, das Objekt zu einem Preis unterhalb des geringsten Gebotes weggehen zu lassen. Die Verfahrenskosten wurden von uns durch einen entsprechenden Vorschuss erbracht, so dass auch das geringste Gebot vollumfänglich an uns geleistet werden würde.

    Es gibt hierfür auch einen Interessenten. Dieser müsste natürlich das geringste Gebot bieten, wir würden dann aber eine Befriedigungserklärung über einen Teilbetrag abgeben (und den Schuldner so stellen, als wenn wir den vollen Betrag erhalten hätten). Letztlich sind wir so die einzigen, die "geschädigt" werden, weil wir sogar nur einen Teil der geleisteten ZV-Kosten hereinbekommen. Dies ist aber mehr, als wenn wir das Objekt als unversteigerbar zu der Akte nehmen und auf den gesamten Kosten sitzen bleiben. Der zuständige Rechtspfleger würde den Zuschlag auch für das geringste Gebot erteilen, akzeptiert aber keine Befriedigungserklärung, die einen Teil des geringsten Gebotes umfasst. :gruebel:

    Wenn ich als Gläubiger das Objekt selber erwerben würde, dann könnte ich doch auch eine Befriedigungserklärung über den gesamten Betrag abgeben, den ich aus dem Teilungsplan erhalte und müsste nicht erst den Betrag des geringsten Gebotes von 5.000 Euro ans Amtsgericht zahlen, der mir dann wieder zurücküberwiesen wird.

    Habt ihr insofern Bedenken, eine Befriedigungserklärung des Gläubigers zu akzeptieren, die einen Teil des von diesem Gläubiger als Vorschuss geleisteten, geringsten Gebotes umfasst?

  • Wenn der zuständige Rechtspfleger mit der Verfahrensweise nicht einverstanden ist, muss der Bieter eben das ganze geringste Gebot zahlen - oder ihr müsst eine rechtsmittelfähige Entscheidung des Rechtspflegers anfordern und dann die Sache beim LG überprüfen lassen.

  • Das Problem dürfte weniger sein, dass es ein Teil des geringsten Gebots ist (da ja auch Zinsen auf eine Grundschuld hier rein fallen können), sondern eher, dass es Kosten sind und auch die Vorschüsse in § 109 ZVG fallen.

    Wenn euch ein Teilbetrag genügt, könnt ihr ja auch den Rest an den Ersteher zurückzahlen, d.h. an das Gericht geht und im Teilungsplan steht dann der "normale" Betrag.

    Oder Ihr macht eine außergerichtliche Befriedigung nach § 144 ZVG (bei wenigen Beteiligten auch über 143). Dürfte wohl die beste Alternative sein.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Einigt Euch darauf, dass er das Meistgebot nur in Höhe des vereinbarten Betrages bezahlt. Dann wird über den Rest eine Sicherungshypothek eingetragen, für die ihr dann eine Löschungsbewilligung erteilt. Kostet im Endeffekt auch nicht mehr, da dann keine Befriedigungserklärung mehr gemacht werden muss.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Das halte ich doch für sehr umständlich, dann wäre es doch einfacher, dem Interessenten nach dem Verteilungstermin das Geld bar auf die Hand zu geben.

    Wieso wollt Ihr es überhaupt Befriedigungserklärung nennen und sagt nicht einfach: Wir verzichten auf die Rückerstattung des gezahlten Kostenvorschusses in Höhe von x €? Dann besteht kein Erstattungsanspruch mehr, der ins geringste Gebot müsste.

  • Der Vorschlag von Naja wäre ideal, so hätte auch der Ersteher die Rechtssicherheit, dass er nicht mehr zahlen muss, als das, was er tatsächlich bietet. :daumenrau Geht es so einfach, dass wir bei der Anmeldung zum ZV-Termin nur einen deutlich geringeren Kostenvorschuss geltend machen, als wir tatsächlich an AG geleistet haben? :gruebel:

    Wenn der Rechtspfleger dies akzeptieren müsste, kann ich nicht nachvollziehen, warum er sich dann nicht mit einer Befriedigungserklärung hinsichtlich eines Teils unseres Vorschusses einverstanden erklären will.

  • Das ist ganz einfach- die Befriedigungserklärung wird erst bei der Erlösverteilung berücksichtigt. Zum Geringsten Gebot gehören die Kosten nach § 109 ZVG und die gezahlten Kostenvorschüsse sind auch ohne Anmeldung zu berücksichtigen.

    Verzichtet der Gl. aber ausdrücklich, müssen sie nicht mehr berücksichtigt werden, dann ist der Anspruch weg.

  • Das ist ganz einfach- die Befriedigungserklärung wird erst bei der Erlösverteilung berücksichtigt. Zum Geringsten Gebot gehören die Kosten nach § 109 ZVG und die gezahlten Kostenvorschüsse sind auch ohne Anmeldung zu berücksichtigen.

    Verzichtet der Gl. aber ausdrücklich, müssen sie nicht mehr berücksichtigt werden, dann ist der Anspruch weg.

    Onkel Stöber sagt dazu: "... es darf nicht, ... , die grundsätzliche Befriedigungsreihenfolge des ZVG geändert werden, weil dies zu Lasten des Letztrangigen im Verfahren ginge." § 109, ZVG Rn. 2.6.

    Meines Erachtens nachvollziehbar bei einem Verzicht eines Gläubigers rückt automatisch die nächste Rangstelle nach.

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  • Bukowski: Bei der von Dir zitierten Stelle geht es um Kosten, die nicht ins gG fallen. z.B. die AO-Gebühr. Der Kostenvorschuss fällt ins gG. Aber das mit dem Verzicht ist so eine Sache. Ein Verzicht ändert nichts an der Verpflichtung das Meistgebot zu zahlen. Dh., dass dann der nächste Gläubiger außerhalb des gG nachrücken würde. Wenn das der betreibende ist, kann er dann sich befriedigt erklären.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ausgangsproblem war, wie der Bietinteressent das Objekt zu einem Betrag unterhalb des geringsten Gebotes ersteigern kann. Bei einem symbolischen Verkehrswert von einem Euro (in der Praxis ja nicht allzu selten) wird dies durchaus relevant.

    Da es offenbar Probleme gibt, eine Befriedigungserklärung auf Teile des geringsten Gebotes vorzunehmen (der Grund hierfür ist mir noch nicht klar), ist der Gedanke, auf eine Erstattung des Kostenvorschusses schon vor dem ZV-Termin zu verzichten und so das geringste Gebot niedrig zu halten. Im Stöber steht zu § 114 ZVG Rdnr. 11.5 (Verzicht auf Erlöszuteilung für sonstige Ansprüche): "Wird in der Verteilung weiniger als früher angemeldet, so entscheidet diese neuere Anmeldung und der Rest kommt den Nachberchtigten zugute. Auch hier darf einem Berechtigten nicht mehr zugeteilt werden, als er begehrt."

    Dieser Grundsatz müsste auch gelten, wenn ich schon vor dem ZV-Termin (und nicht erst zum Verteilungstermin) auf die Erstattung des Kostenvorschusses verzichte.

  • Vielleicht sollten nochmal die Begrifflichkeiten geklärt werden.

    Ein Zuschlag auf ein Gebot, das unter dem geringsten Gebot liegt, ist nicht möglich! Ein Gebot unterhalb des geringsten Gebots ist unzulässig.

    Entweder ist durch entsprechende (Minder-)Anmeldungen auf die Höhe des geringsten Gebots Einfluss zu nehmen (geht das bei Kosten? die stehen ja fest) oder es muss zur Verteilung entsprechend verfahren werden, s. meinen obigen Beitrag.

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