Moin!
In einem Versteigerungsverfahren (5.Termin) sind wir bereit, das Objekt zu einem Preis unterhalb des geringsten Gebotes weggehen zu lassen. Die Verfahrenskosten wurden von uns durch einen entsprechenden Vorschuss erbracht, so dass auch das geringste Gebot vollumfänglich an uns geleistet werden würde.
Es gibt hierfür auch einen Interessenten. Dieser müsste natürlich das geringste Gebot bieten, wir würden dann aber eine Befriedigungserklärung über einen Teilbetrag abgeben (und den Schuldner so stellen, als wenn wir den vollen Betrag erhalten hätten). Letztlich sind wir so die einzigen, die "geschädigt" werden, weil wir sogar nur einen Teil der geleisteten ZV-Kosten hereinbekommen. Dies ist aber mehr, als wenn wir das Objekt als unversteigerbar zu der Akte nehmen und auf den gesamten Kosten sitzen bleiben. Der zuständige Rechtspfleger würde den Zuschlag auch für das geringste Gebot erteilen, akzeptiert aber keine Befriedigungserklärung, die einen Teil des geringsten Gebotes umfasst.
Wenn ich als Gläubiger das Objekt selber erwerben würde, dann könnte ich doch auch eine Befriedigungserklärung über den gesamten Betrag abgeben, den ich aus dem Teilungsplan erhalte und müsste nicht erst den Betrag des geringsten Gebotes von 5.000 Euro ans Amtsgericht zahlen, der mir dann wieder zurücküberwiesen wird.
Habt ihr insofern Bedenken, eine Befriedigungserklärung des Gläubigers zu akzeptieren, die einen Teil des von diesem Gläubiger als Vorschuss geleisteten, geringsten Gebotes umfasst?