• Aber seinen Zweck erreicht der Schulder schon, Bietervergraulung. VW-Beschwerde mit dem Ziel der Herabsetzung ist auch nicht alltäglich.

    Aber zu Deiner Frage: Solche Anträge sind bei mir zum Glück bisher nicht im Termin überreicht worden, höchstens ein765a-er kurz vorher. Ich würde die je nach Art und Inhalt weder verlesen noch verlesen lassen, sondern nur dem wesentlichen Inhalt nach bekannt geben. Im Termin sind nur die zu den Versteigerungsbedingungen und dem Geringsten Gebot pp relevanten Anträge zu verhandeln. Über den Rest wird zugleich mit dem Zuschlag entschieden.

    Ich frage mich, was wirkungsvoller ist, diesem Unsinn zu begegnen: die Rückgabe, wie Du es gemacht hast oder nach dem unausweichlich ergebnislosen Termin ein knapper Zurückweisungsbeschluss, dann ist der Mist bis zum nächsten Termin rechtskräftig (notfalls auch vom LG) beschieden und kann nicht nochmal aus der Tasche gezogen werden.

  • ja natürlich....:)
    eine Festsetzung ist ja erfolgt, eine absolute RK des VW wird es ohnehin nie geben.
    Natürlich kann dann unmittelbar kein Zuschlag im K-Termin erfolgen...

    siehe Stöber Rd.Nr. 7.11 zu § 74 a ZVG...

    den verfahrensmäßig eingelegten Anträgen zur Verhinderung und Durchführung der Versteigerung kann m.E. nur dadurch begegnet werden in dem konsequent das Verfahren durchgezogen wird.
    In diesen Fällen wird mit Abgabe der Sache an das Landgericht, parallel bereits ein Versteigerungstermin bestimmt.

    Und was machst du, wenn das LG der Beschwerde abhilft und den Wert ändert? Gerade wenn der SV nicht im Objekt war, wird dies vom Schuldner im Beschwerdeverfahren oft zugelassen, so dass der SV den vorherigen Wert ändert.
    Wie ist das Bieterverhalten, wenn du im Termin bekannt gibst, dass der Wert nicht nur noch nicht rechtskräftig ist sondern sogar noch eine Beschwerde beim LG läuft?

    Beschwerden vom Schuldner und Gläubiger dürften geschätzte 90% (mind.) der Beschwerden ausmachen. Ich würde zumindest insoweit eine "Rechtskraft" abwarten. Aber das ist ein anderes Thema. Die Fragen interessieren mich aber.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich hätte den Termin jetzt auch nicht gemacht und auf das 1/4 Jahr kommt es jetzt nicht an. Die Verunsicherung der Bieter ist viel größer. Aber gut.

    Ich verlese in der Regel den Antrag und gebe ein kurzes Stichwort hinsichtlich der Begründung. Dann wird darüber entschieden. Dann bleiben auch die Anträge bei meiner Akte. Waas ich einmal in den Fingern habe, gebe ich nicht wieder her.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Die Beweggründe verstehe ich schon und ich sehe in einem Gutachten parallel zur Beschwerde bei 30a auch kein Problem.

    Aber die Frage ist doch, welchen Zeitgewinn du hast, wenn die Beschwerde Erfolg hat und der Wert abgeändert wird (s.o.). Dieser Zeitverlust und unnötige Arbeit wäre bei einem Abwarten vermeidbar gewesen.


    Bei euch gibt es immer noch nur 60%??

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  • Ich muss Araya zustimmen, ich würde einen Termin ohne "fertige" Wertfestsetzung nicht abhalten!

    was wäre denn, wenn der wert in der Beschwerde ist, Termin abgehalten und der Zuschlag im Termin erteilt wird...und DANN wird der Wert vom LG abgeändert (manchmal ham se recht, manchmal spinnen se auch einfach^^)

    Mit der hier geschilderten Situation würde ich wahrscheinlich ähnlich umgehen, wie geschildert und würde die Anträge selbst verlesen lassen.

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Wenn gegen den Wertfestsetzungsbeschluss Beschwerde eingelegt wird, und ich noch nicht terminiert habe, terminiere ich auch nicht.

    Ich habe jetzt eine Entscheidung gelesen, da hat der Schuldner den Sachverständigen auch nicht in sein Haus gelassen. In der Beschwerdeinstanz war er dazu nun bereit. Das war ausreichend. Ein neues Gutachten wurde in der Beschwerdeinstanz erstellt und das Landgericht hat den Verkehrswert neu festgesetzt.

    Anträge, die im Termin schriftlich eingereicht werden, verlese ich. Lediglich bei der Begründung mache ich unterschiede. Wenn die Begründung zu persönlich ist (z. B. bei Anträgen nach § 765 a ZPO - Suizid) verlese ich das nicht mehr. Wenn der Schuldner die Begründung vortragen möchte, kann er das selber machen.

    Und Anträge, die einmal gestellt wurden und als Anlage zum Protokoll genommen wurden, gebe ich nicht wieder heraus und entscheide darüber.

  • Auch wenn man ohne Rechtskraft des Wertbeschlusses terminieren kann, hätte ich es bei dieser Ausgangslage sicher nicht gemacht.
    Und ins Forum hätte ich meine Überlegungen schon garnicht geschrieben.

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