§ 15 Abs. 3 RVG - eine außergerichtliche Einigung, zwei Prozesse, zwei Beklagte

  • Insolvenzverwalter hat Rechtsanwalt mit der Führung zweier Prozesse beauftragt, einmal gegen den A und einmal gegen die B-GmbH (deren Geschäftsführer A ist). Es wurde eine außergerichtliche Einigung des Inhalts getroffen, dass A einen bestimmten Betrag zahlt und dadurch beide Prozesse erledigt sind (die Klagen wurden zurückgenommen).

    Der Rechtsanwalt hat gegenüber dem Insolvenzverwalter jeweils Terminsgebühr und (1,0-)Einigungsgebühr aus dem jeweiligen Streitwert abgerechnet.

    Wäre das nicht nach § 15 Abs. 3 RVG auf die Gebühren aus der Summe beider Streitwerte gedeckelt?

    Zum besseren Verständnis: Die Frage stellt sich in dem Zusammenhang, dass ich die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters prüfen muss.

  • Ich verstehe, den Fall so, dass beide Verfahren in einem einzigen Vergleich erledigt wurden. Wäre das gerichtlich in einem Verfahren protokolliert wurde, wäre der Fall der, dass in dem Verfahren mit dem Vergleich die Gebühren des Verfahrens nebst der des Mehrvergleichs (= anderes Verfahren) abgerechnet würden. Hier spielt § 15 III RVG eine Rolle.
    Im zweiten Verfahren entstehen dennoch gesonderte Gebühren, allerdings hat hier eine Anrechnung gemäß Anm. Nr. 3101 Ziff. 1 VV RVG und nach Anm. Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG zu erfolgen.
    Bei einem außergerichtlichen Vergleich kann m. E. nichts anderes gelten.

  • Es wurde nichts gerichtlich protokolliert, sondern A hat nach der außergerichtlichen Einigung gezahlt und es sind die Klagerücknahmen erfolgt. So stellt sich mir das zumindest mittels der Buchhaltungsunterlagen dar (an deren Korrektheit ich keine Zweifel habe). Da der im Raum stehende Betrag nicht unerheblich ist, will ich das erst einmal hier diskutieren, bevor ich an den Insolvenzverwalter zwecks Erörterung herantrete.

    Was mir gedanklich Schwierigkeiten bereitet, ist eben der Umstand, dass hier offenbar nichts gerichtlich protokolliert wurde und ich Denkprobleme habe, was wo und wie anzurechnen, zu berücksichtigen und zuzuordnen wäre. Um mal fiktive Zahlen zu nennen, falls es die Dinge erleichtert: Streitwert gegen A € 130.000,00 und gegen die B-GmbH € 60.000,00, die Einigung ist mit A erfolgt.

  • War A etwa der GF der B-GmbH? :strecker

    Ich war auch erst verwirrt wegen der Anrechnung, verstehe daher deine Bedenken. Da du aber sagst, dass der Vergleich mit B geschlossen wurde, würde ich dort normal mit Mehrvergleich abrechnen. Es ist quasi das Verfahren, in dem bei einem gerichtlichen Vergleich protokolliert worden wäre.
    Bei dem Verfahren mit der B-GmbH ist dann bei der Abrechnung der "Überschuss" (der Ausdruck passt nicht wirklich) von VG und TG anzurechnen, denn das ist das Verfahren, das sich durch den Vergleich miterledigte.

  • Für die außergerichtliche Einigung über beide Verfahren ist eine 1,0 EG, aber zweimal eine 1,2 TG nach Vorb. 3 Abs. 3 Var. 3 VV entstanden (Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., Rnrn. 68 und 84 zu Nr. 1003, 1004 VV). Es entsteht nach Meinung Müller-Rabes und der dort bei Rn. 68 zu Fn. 52 und 53 zitierten Rechtsprechung nur eine Einigungsgebühr). Bezüglich der doppelten TG: Müller-Rabe, aaO., Rn. 118-120 zu Nr. 3104 VV (auch zur Gegenmeinung).

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