Insolvenzverwalter hat Rechtsanwalt mit der Führung zweier Prozesse beauftragt, einmal gegen den A und einmal gegen die B-GmbH (deren Geschäftsführer A ist). Es wurde eine außergerichtliche Einigung des Inhalts getroffen, dass A einen bestimmten Betrag zahlt und dadurch beide Prozesse erledigt sind (die Klagen wurden zurückgenommen).
Der Rechtsanwalt hat gegenüber dem Insolvenzverwalter jeweils Terminsgebühr und (1,0-)Einigungsgebühr aus dem jeweiligen Streitwert abgerechnet.
Wäre das nicht nach § 15 Abs. 3 RVG auf die Gebühren aus der Summe beider Streitwerte gedeckelt?
Zum besseren Verständnis: Die Frage stellt sich in dem Zusammenhang, dass ich die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters prüfen muss.