Zuschlagsbeschluss in Kopie noch kein Ersuchen und neuer Antrag

  • Hallo,

    ich bin noch nicht so lange im Grundbuchamt tätig und hoffe, dass mir bei folgendem Sachverhalt geholfen werden kann.

    Im Grundbuch ist in Abt. II ein Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen. Die K-Abteilung hat im Juni 2012 eine Kopie des Zuschlagsbeschlusses zur Kenntnis zur Grundakte gesandt. Da der K-Abteilung die UB noch nicht vorliegt, hat diese noch kein Ersuchen auf Eintragung des Erstehers übersandt.

    Jetzt habe ich einen Antrag von der OFD zwecks Eintragung einer Sicherungshypothek vorliegen. Schuldner ist der alte bzw. derzeit im Grundbuch stehende Eigentümer.

    Aufgrund des Zuschlagsbeschlusses ist der Ersteher ja Eigentümer geworden (ohne Grundbucheintragung ), gem. § 90 ZVG. Da mir der Zuschlagsbeschluss vorliegt, habe ich davon Kenntnis.

    Nun weiß ich nicht, wie ich bezüglich des Antrages auf Eintragung der Sicherungshypothek zu verfahren habe :(.

  • Mal aus Sicht der Versteigerungsabteilung: Streng formal-rechtlich musst du das Recht eintragen und es ist dann die Sache des Erstehers im Wege der Grundbuchberichtigung die Löschung des Rechts zu betreiben, wenn er im Grundbuch steht. Du kannst auch eine Eintragungsmitteilung an die K-Abteilung schicken. Manche Kollegen würden dann das Recht bei den zu löschenden Rechten mit aufnehmen und die Sache wäre erledigt. Oder aber Variante 3: Anrufen bei OFD, Sachlage schildern, Rücknahme des Ersuchens anregen.

  • Variant 3
    - Hinarbeiten/Anregung auf Rücknahme des OFD-Ersuchens auf Sichhyp.eintragung -
    (es ist z.B. denkbar, dass der Zuschlagsbeschluß irgendwie noch durch zB Irrtumsanfechtung -Klage aufgehoben wird und dann bleibt der bish. Eigentümer und Du hast der OFD die Sichhyp ausgeredet ....)

    würde ich nicht wählen, die Sichhyp ist einzutragen und der K-Abt. mitzuteilen

  • Das Ersuchen der K-Abteilung beinhaltet keine sog. Zwischenrechte, die nach (Kenntnis) der Erteilung des Zuschlags vom GBA eingetragen werden. Manche Kollegen machen das aber wohl. Liegt dir nur eine Kopie vor, keine Ausfertigung??

    Steht nicht etwas dazu im GB-HRP?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Korrigiert mich, wenn ich falsch liege (mein Grundbuch ist schon lange her), aber da doch positive Kenntnis von dem Eigentumswechsel (dessen Wirksamkeit durch Beschwerden etc nicht hinausgezögert wird) besteht, scheitert das ganze doch schon bei der Vollstreckungsvoraussetzungsprüfung, oder? Stichwort Parteienidentität

    Haste mal bei der K-Abteilung nachgefragt, worauf die so warten? - liegts tatsächlich nur an der UBB?
    Wenn das der Fall wäre, würde ich tatsächlich die Rücknahme des Ersuchens anregen...

    Jedenfalls ist mein erster Instinkt, dass die Zwangssicherungshypothek nicht einfach eingetragen werden kann!

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Du weisst positiv, dass der eingetragene Eigentümer nicht mehr Eigentümer ist, daher ist die Sicherungshypothek nicht mehr zurückzuweisen. Etwas komisch, aber unser Gesetzgeber ist seit 100 Jahren nicht in der Lage, ZVG und GBO aufeinander abzustimmen.

  • Die Eintragung kann nicht mehr erfolgen, da der V-Schuldner nicht mehr Eigentümer des Grundstücks ist. Das Ersuchen ist daher nicht vollziehbar, so dass ich eine Rücknahme anregen würde. Erfolgt eine Rücknahme nicht, würde ich den Antrag mit Erledigung des späteren Ersuchens auf Eintragung des Erstehers zurückweisen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • @ Cromwell: danke für die Entscheidung (kann man immer gut gebrauchen)

    Trotzdem wäre ich vorsichtig, wenn dir nur die Kopie des Zuschlagsbeschlusses vorliegt. Weiter oben wurde ja schon erwähnt, dass der Zuschlag auch aufgehoben sein könnte. Auch wenn das eher selten vorkommt, aber ich würde zuvor auf jeden Fall nochmals nachfragen, ob Rechtskraft eingetreten ist.

  • Variant 3
    - Hinarbeiten/Anregung auf Rücknahme des OFD-Ersuchens auf Sichhyp.eintragung -
    (es ist z.B. denkbar, dass der Zuschlagsbeschluß irgendwie noch durch zB Irrtumsanfechtung -Klage aufgehoben wird und dann bleibt der bish. Eigentümer und Du hast der OFD die Sichhyp ausgeredet ....)

    würde ich nicht wählen, die Sichhyp ist einzutragen

    das ist fraglich

    Zitat

    und der K-Abt. mitzuteilen

    § 19 Abs. 3 ZVG: "soll mitgeteilt werden" (kleine juristische Spitzfindigkeit :teufel: - mit ernstem Hintergrund: leider werden Eintragungen nicht immer mitgeteilt...:()

  • K-Abteilung hat im Juni 2012 eine Kopie des Zuschlagsbeschlusses zur Kenntnis zur Grundakte gesandt

    Die (an sich richtige) Idee, das Grundbuchamt durch die Mitteilung "bösgläubig" (gutgläubiger Erwerb ist hier ja nicht möglich) zu machen, ist also voll aufgegangen.

    Einmal editiert, zuletzt von 45 (27. Februar 2013 um 10:35)

  • @ Cromwell: danke für die Entscheidung (kann man immer gut gebrauchen)

    Trotzdem wäre ich vorsichtig, wenn dir nur die Kopie des Zuschlagsbeschlusses vorliegt. Weiter oben wurde ja schon erwähnt, dass der Zuschlag auch aufgehoben sein könnte. Auch wenn das eher selten vorkommt, aber ich würde zuvor auf jeden Fall nochmals nachfragen, ob Rechtskraft eingetreten ist.

    Selbst wenn noch nicht, könnte die Hypothek doch nicht eingetragen werden, bevor einem Rechtsmittel gegen den Zuschlagsbeschluss nicht rechtskräftig stattgegeben ist.

    Wobei es meiner Ansicht ja nicht um die Gutgläubigkeit des Grundbuchamts ging, sondern nur darum, dass es zutrefend prüfen kann, ob die notwendige Verfügungsberechtigung des Vollstreckungsschuldners überhaupt noch vorliegt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wobei es meiner Ansicht ja nicht um die Gutgläubigkeit des Grundbuchamts ging, sondern nur darum, dass es zutrefend prüfen kann, ob die notwendige Verfügungsberechtigung des Vollstreckungsschuldners überhaupt noch vorliegt.

    Stimmt, war nicht der richtige Begriff. Auch wenn rechtsgeschäftlich verfügt worden wäre, hätte der Zwangsversteigerungsvermerk einen gutgläubigen Erwerb verhindert. Deswegen habe ich das "bösgläubig" auch nachträglich mit Anführungszeichen versehen. Mir ist nur aufgefallen, dass es solche Mitteilungen bei uns nicht gibt.

  • Bitte doch die Versteigerungsabteilung um kurzfristige Übersendung einer Ausfertigung des Zuschlagbeschlusses mit Rechtskraftvermerk, damit du Klarheit über die Eigentumsverhältnisse hast. Das ist möglich, auch wenn der Versteigerungsabteilung noch keine UB vorliegt oder die Erlösverteilung noch nicht stattgefunden haben sollte.

    Falls wegen der Zuschlagentscheidung noch ein Beschwerdeverfahren anhängig sein sollte, wird man dir das mitteilen.

    Oft macht man sich das Leben schwer, obwohl es gar nicht nötig wär. ;)

  • Ich erinnere mal daran, dass, unabhängig der Grundbucheintragungen, der Zuschlag mit Verkündung wirksam wird und die Rechtsfolgen (Eigentumswechsel und ggf. erlöschen von Rechten) eintreten. Eine eingelegte Beschwerde ändert hieran nichts; wie übrigens auch nicht die Beschwerdeentscheidung. Im Gegensatz zum Zuschlag muss die Aufhebung rechtskräftig sein, um die Wirkungen des Zuschlags aufzuheben.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich muss mich hier mal mit einer Frage anhängen: Wie kann ich mir denn als Grundbuchamt diese (auch extra im Gesetz erwähnte) Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses nachweisen lassen?

    In meinem Fall bestellt die im Grundbuch eingetragene Eigentümerin eine Grundschuld. Die Sache ist natürlich supereilig :mad: In der Grundakte befindet sich jedoch ein Zuschlagsbeschluss von 08/2014. Ein Ersuchen ist nie gekommen, der Zwangsversteigerungsvermerk wurde 01/2017 gelöscht. Ich habe beim Versteigerungsgericht angefragt, was daraus geworden ist, aber die Antwort ist noch nicht da. Die Eigentümerin legt mir nun eine beglaubigte Abschrift einer LG-Entscheidung vor, laut der der in der Akte befindliche Zuschlagsbeschluss aufgehoben wurde. Reicht das aus? Soweit ich erkennen konnte, gibt es dagegen tatsächlich kein weiteres Rechtsmittel mehr, wenn die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wurde?

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