Betreuter mittellos ?

  • Der Betreute hat nur eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von
    ca. 17.000.--€.
    Der Betreuer behauptet, dass diese Lebensversicherung zur Altersversorgung des Betreuten bestimmt ist, daher nicht als Aktivvermögen angesehen werden darf, und die Vergütung daher aus der Staatskasse zu bezahlen ist.

    Ist dies richtig ?

  • ... kommt auf die nähere Ausgestaltung der Versicherung an ...
    Welcher Versicherungsvertrag? Welche Abreden? Vorzeitige Ablösung möglich? Einzusetzendes Vermögen gem. SGB?

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Grundsätzlich nein, eine Lebensversicherung ist kein Schonvermögen, und schon gar nicht in dieser Höhe. Eine Lebensversicherung, die als Sterbegeldversicherung läuft einzig und alleine zu dem Zweck, die Beerdigungskosten zu decken und die keine vermögensbildende Lebensversicherung ist, wäre als Schonvermögen anzusehen.

  • @ Hi2u:

    Das sehe ich wie Du.
    Ich habe nur deshalb nach der näheren Ausgestaltung gefragt, da ich mich mit einer Betreuerin mal gestritten habe, ob die LV von ca. € 20.000 einzusetzen sei oder nicht.
    Das LG hat dann im Beschwerdeverfahren bedauerlicherweise irgendwelche Entscheidungen ausgekramt, aufgrund derer die LV NICHT zum einzusetzenden Vermögen gehört.

    Genaueres hab ich leider nicht mehr im Kopf. ... Könnte ich aber im Zweifel herausfinden (der Name ist mir gottlob noch geläufig ... :oops:)

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Das war bei mir jetzt auch mehr oder weniger aus dem Kopf, die Sache ist wohl unter gewissen Umständen als streitig anzusehen, aber ohne weiteren Sachvortrag hier wirklich nicht zu 100% zu beurteilen. Es gibt natürlich eine große Anzahl an Ausnahmefällen, deshalb schrieb ich grundsätzlich.

    Das böse Landgericht aber auch :teufel: Ich habe bisher die meisten solchen Versicherung, wo mehr als 2600€ drin waren, herangezogen und keiner hat sich gewehrt, so dass mein LG mal hätte entscheiden können, schade eigentlich :cool:

  • Gem. § 1836c Nr. 2 BGB ist das Vermögen nach Maßgabe des § 90 SGB XII einzubringen.

    Gem. § 90 Abs. 1 SGB XII ist grundsätzlich das gesamte Vermögen heranzuziehen.

    Eine Ausnahme bilden die in § 90 Abs. 2 SGB XII genannten Vermögenswerte. Bei einer Kapitallebensversicherung kann insoweit § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII in Betracht kommen,
    (Kapital einschließlich seiner Erträge, das der zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde).

    Wenn die Lebensversicherung nicht nach § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII geschützt ist, kommt allenfalls noch ein Schutz nach § 90 Abs. 3 SGB XII wegen des Vorliegens einer besonderen Härte in Betracht. Dazu müssen die besonderen Umstände, die für eine Härte sprechen, vorgetragen werden. Dass die vorzeitige Kündigung zu finanziellen Einbußen führt, reicht nicht aus (BVerwG, 13.05.2004, 5 C 3/03).

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