Eintragungsanordnung - öffentliche Zustellung?

  • Um das Wirrwarr komplett zu machen...
    Ich habe eine Entscheidung, die besagt, dass der Gerichtsvollzieher für die öffentliche Zustellung zuständig ist. :cool:

  • Wie soll die öffentliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher funktionieren?
    Gem. § 186 I ZPO ist das Prozessgericht zuständig, in Vollstreckungssachen das Vollstreckungsgericht und nicht das VollstreckungsORGAN!!!
    Eine Übertragung nach § 20 Nr. 17 RpflG ist nur auf den Rechtspfleger vorgesehen. Woraus ergibt sich, dass die öffentliche Zustellung auf den Gerichtsvollzieher übertragen wurden?!?!?!
    Bin auf Eure Antworten gespannt!

  • Ich habe jetzt auch einen Antrag/Anregung des GVZ zur öffentlichen Zustellung der Eintragungsverfügung. Ich hatte mal gehört, dass das LG Leipzig dazu bereits über die Zuständigkeit entschieden hat. Kennt jemand die Entscheidung? Ich bin immer noch am Grübeln, warum das örtliche Vollstreckunggericht zuständig sein soll.:gruebel: Eigentlich sollten die örtlichen Vollstreckungsgerichte mit der Gesetzesänderung nichts mehr mit dem Schuldnerverzeichnis zu tun haben. (Außer natürlich die Altverfahren)

  • Die Entscheidung aus Leipzig hab ich auch vorliegen... soweit ich weiß ist die aber nicht veröffentlicht... würde sie einstellen, wenn mir einer erklärt, wie das funktioniert :gruebel:

  • Entscheidung von Leipzig nunmehr auch veröffentlicht in DGVZ 7/13 Seite 138 -140.

    Zusätzlich dazu auch in der DGVZ 7/13 Seite 123- 129 Aufsatz von Dr. Holger Büttner, weiterer dienstaufsichtsführender Richter beim Amtsgericht Leipzig.

    Empfiehlt sich zu lesen,da sehr tiefgründig und ausführlich. Auch wird das Wesen der Eintragungsanordnung -noch Zwangsvollstreckungsmaßnahme oder Verwaltungsverfahren- beleuchtet.
    Dies ist interessant für die Frage muss der Gerichtsvollzieher in der 2 Wochen-Frist § § 775, 776 ZPO, Antragsrücknahme oder Vollzahlung berücksichtigen oder nicht.

  • Diese in der Praxis (zugegeben: wider Erwarten erstaunlich häufig) auftretende Problematik sollte zügigst und ALLEIN der Gesetzgeber selbst lösen, wenn er denn Lust hat, den "untergetauchten" Schuldner nicht goutieren zu wollen (siehe LG Kempten) - und zwar bitte praktikabel (d. h. OHNE erforderliches Öffentliches-Zustellungs-Brim-Ba-Borium in diesen Fällen).

  • Die Entscheidung des AG Leipzig erscheint mir sehr schlüssig. Wer entscheidet nun über die Zuständigkeit, wenn der GVZ und der Rechtspfleger beide sich als nicht zuständig betrachten?:gruebel:

  • 4. Variante: Aufgrund des Klammerzusatzes in § 882c Abs. 2 ZPO und der nicht stattfindenden öffentlichen Zustellung könnte man in diesen Fällen auch auf die Idee kommen, bei Untertauchen des Schuldners zwischen Ladung und erfolgloser EAO-Bekanntgabe (Rückbrief) die EAO ohne weiteres zu vollziehen und an das ZenVG zu übermitteln. --- Müsste natürlich der GV selbst entscheiden. --- Zweck der EAO (Schutz der "Kreditwirtschaft" vor dem (an dieser Stelle) untergetauchten (und ggf. an anderer Stelle wieder auftauchenden) Schuldners würde mit dieser praktikablen Handhabungsweise noch am ehesten erreicht. --- Der ggf. wieder auftauchende Schuldner wäre auch nicht unangemessen benachteiligt, da ihm sein Widerspruchsrecht mangels in diesen Fällen erforderlicher ZU und damit nicht in Lauf gesetzter Frist praktisch unbegrenzt erhalten bleibt.


  • Man kann nur hoffen, dass hier die Schuldner nicht mitlesen.


    Wenn das man nicht schon zu spät ist... :teufel:

  • Nach dem Beschluss des LG Rottweil vom 3. Dezember 2013 (1 T 109/13) ist eine öffentliche Zustellung der Eintragungsanordnung nicht möglich und es ist damit hinzunehmen, dass eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis unterbleibt.

    "Der öffentlichen Zustellung einer Eintragungsanordnung in das Schuldnerregister stehen erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken gegenüber....im fall einer öffentlichen Zustellung (kann) jedermann von der Eintragungsanordnung gegen den Schuldner Kenntnis erlangen, während für die Einsichtnahme in das Schuldnerregister stets ein berechtigtes Interesse erforderlich ist. ...Dabei übersieht die Kammer nicht, dass es durchaus problematisch erscheint, dass die gesetzliche Regelung - möglicherweise unbeabsichtigt - auch untergetauchte Schuldner schützt und deren Eintragung in das Schuldnerregister verhindert."

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