Die Eheleute A und B, Miteigentümer zu 2/10 und 3/10 (weitere ME vorhanden) übertragen ihre Anteile auf 2 Kinder.
Es soll eine (Rück- )Auflassungsvormerkung eingetragen werden, wonach die Kinder den beiden bedingt je die Hälfte, also dann je 2,5/10 Anteile (zurück) übertragen sollen.
Obwohl A dann mehr erhält als zuvor, also teilweise neben der Rückübertragung eine neue Übertragung zu 0,5 Anteil stattfinden würde, soll nur eine Vormerkung eingetragen werden.
Ich habe Bedenken; das ist doch insofern dann ein anderer Anspruch, der zu Grunde liegt, oder?
(Rück)auflassungsvormerkung wegen veränderter Anteile
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machwasdraus -
27. Februar 2013 um 12:12
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Eine Rück-AV ist letztlich auch nur eine AV, die einen Anspruch sichert. Das "mehr" wäre daher wohl das geringere Problem. Den Rest aber verstehe ich nicht ganz, zumindest solange Du nicht genau sagst, wer genau was genau von wem genau fordern können soll.
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Beide Kinder zusammen ( auch wenn nur einen die Verfehlungen treffen) sollen den Eltern je die Hälfte der übertragenen ME (also 2/10 von A + 3/10 von B = 5/10, davon je 1/2= je 2,5/10) (zurück) übertragen.
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D. h. den Eltern steht dieser eine Anspruch auf Übertragung dieses insgesamt 5/10 Anteils gemeinsam zu? Da müsste ja dann bei denen ein Gemeinschaftsverhältnis stehen?
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Ja, zu je 1/2 ideellem Anteil.
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Vor allem liegen wahrscheinlich zwei Ansprüche vor, nämlich dann wenn die Rückerwerbsgründe hinsichtlich jeden Kindes gesondert eintreten können. Dann müssen auch pro Kind 2 Vormerkungen eingetragen werden. hierzu Demharter, GBO, 27. Aufl., Rz. 108 zu Anhang § 44.
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Das Problem sehe ich hier nicht:
Beide Kinder zusammen ( auch wenn nur einen die Verfehlungen treffen) sollen den Eltern je die Hälfte der übertragenen ME (also 2/10 von A + 3/10 von B = 5/10, davon je 1/2= je 2,5/10) (zurück) übertragen.
Hier sollte eine AV am ganzen Grundstück, gerichtet auf einen Anspruch wegen eines 1/2 Miteigentumsanteils, für beide Eltern zu je 1/2 reichen.
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Das Problem sehe ich hier nicht:
Beide Kinder zusammen ( auch wenn nur einen die Verfehlungen treffen) sollen den Eltern je die Hälfte der übertragenen ME (also 2/10 von A + 3/10 von B = 5/10, davon je 1/2= je 2,5/10) (zurück) übertragen.
Hier sollte eine AV am ganzen Grundstück, gerichtet auf einen Anspruch wegen eines 1/2 Miteigentumsanteils, für beide Eltern zu je 1/2 reichen.
müsste dieser Anspruch nicht beschränkt sein auf den insgesamt zu übertragenden 5/10 Miteigentumsanteil?
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Im Ergebnis also:
- Sp. 1: lfd. Nummer
- Sp. 2: (BVNr.) x/ Am Anteil Abt. 1/y+z (Kinder)
- Sp. 3: Auflassungsvormerkung bezüglich eines Miteigentumsanteils zu 1/2 für A und B, zu je 1/2; gemäß ...
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Stimmt! Lesen erleichter oft die Rechtsfindung:D
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