Erstattungspflichtiger (mit RA) unbekannt verzogen

  • Hallöchen,

    ich brauche mal wieder Hilfe.

    Hab einen KFA, den ich dem RA des Klägers geschickt habe zur Anhörung. Der sagt, es besteht kein Kontakt mehr zum Mandanten, eine aktuelle Adresse läge auch nicht vor.

    Stört mich das überhaupt? Denn nach § 172 ZPO kann ich doch an den RA zustellen, was der dann macht, kann mir doch egal sein, oder? Oder muss mir der Beklagte eine zustellfähige Anschrift mitteilen?

    Schlauch geh weg :(

  • nach mandatsniederlegung soll an die partei zugestellt werden. da hier aber keine mandatsbeendigung sondern nur faktische nichterreichbarkeit vorgetragen wurde íst der beschluss richtigerweise an den anwalt zugestellt worden. im übrigen ist die zustellung auch deshalb wirksam, da der bevollmächtigte die zustellung entgegengenommen und diese nicht wieder zurückgesandt hat (vgl. bgh njw 2008, 234).

  • Den Beschluss hab ich noch gar nicht gemacht, nur den Antrag rausgeschickt, also is alles eh noch in Ordnung. Aber genauso würde ich es auch sehen, dass es an den RA reicht.

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