Beglaubigte Abschrift der Bietvollmacht

  • Hallo,
    ich habe eine Frage zur Bietvollmacht.

    Vor einigen Tagen rief mich ein Bietinteressant an und teilte mit, dass am heutigen Versteigerungstermin ein Bevollmächtigter für ihn bieten würde.
    Auch die durch Überweisung eingezahlte Sicherheitsleistung ist durch den Bietinteressenten eingezahlt worden.

    Gem. § 71 Abs. 2 ZVG ist die Bietvollmacht durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen.
    Kurz vor dem Termin rief mich die beauftragte Notarin an, dass die von ihr aufgesetzte Bietvollmacht bisher nicht bei dem Bevollmächtigten angekommen sei. Den Versendungsbeleg habe sie noch, aber laut Sendungsverfolgung bei der Post wurde die Vollmacht bisher nicht zugestellt.

    Sie fragte mich dann, ob es ausreichend wäre, wenn sie eine beglaubigte Abschrift der Vollmacht erteilt, die der Bevollmächtigte dann im Termin vorlegen würde.
    Ich sagte ihr, dass das in Ordnung ist, ich die Entscheidung über den Zuschlag aber dann um mindestens ne Woche aussetzen würde (für den Fall, dass der Bevollmächtigte Meistbietender bleibt), bis mir sodann das Original vorliegt.

    Im Termin erschien also der Bevollmächtigte und legte mir die beglaubigte Abschrift vor. Der Vertretene blieb Meistbietender und ich habe die Zuschlagsentscheidung nun für 10 Tage ausgesetzt.

    Jetzt - leider erst im Nachhinein - fällt mir auf, dass es sich bei der beglaubigten Abschrift lediglich um eine beglaubigte Abschrift der beglaubigten Abschrift handelt. (Nicht wie vermutet, die beglaubigte Abschrift der Urschrift oder Ausfertigng).

    Laut HRP (Rn. 316) ist eine beglaubigte Abschrift nicht ausreichend.
    Das heißt also, selbst wenn die per Post versendete Vollmacht nun noch ankommt, wäre sie unzureichend, weil das nur eine beglaubigte Abschrift ist? :confused:

    Oder könnte man das in diesem Fall schon durchgehen lassen, mit der Begründung der Offenkundigkeit?

    Ich habe ihm aber nahegelegt, mir die Ausfertigung oder Urschrift noch nachzureichen. Er hat auch versichert, sich darum zu kümmern.
    Aber mich interessiert natürlich schon mal die Rechtslage zum worst case.

    Einmal editiert, zuletzt von Mäkelburger (27. Februar 2013 um 18:11) aus folgendem Grund: ergänzt

  • § 71 Abs. 2 ZVG:
    die Vertretungsmacht ist durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde sofort nachzuweisen.
    § 129 Abs. 1 Satz 1 BGB:
    Ist durch Gesetz für eine Erklärung öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden.

    Diese Erklärung ist dann allerdings in Urschrift vorzulegen. Eine Ausfertigung ginge natürlich auch. Allerdings siehe oben zu § 71 ZVG: ist sofort nachzuweisen. Ein sofortiger Nachweis erfolgte nicht. Da nützt auch kein Verkündungstermin. Das Gebot wäre sofort zurückzuweisen gewesen. Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG liegt vor, vgl. dazu auch BGH vom 07.04.2011, V ZB 207/10, dort insbesondere Rd.Ziffer 11.

  • Aus den dargelegten Gründen ist der Zuschlag zwingend zu versagen.
    An der Sache ist nichts mehr zu retten.

    Müsste dann nicht konsequenterweise dem zweithöchsten Bieter der Zuschlag erteilt werden? Sein Gebot ist ja mangels rechtmässigem Übergebot nie erloschen.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Müsste dann nicht konsequenterweise dem zweithöchsten Bieter der Zuschlag erteilt werden? Sein Gebot ist ja mangels rechtmässigem Übergebot nie erloschen.

    Falsch. § 72 Abs. 1 ZVG gibt die Antwort, dass ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot zugelassen wird. Das kann dann auch bei einem "unrechtmäßigen", besser gesagt, nicht zuschlagsfähigen Übergebot passieren. Das Erlöschen ließe sich nur verhindern, wenn ein Beteiligter - und das ist nicht der Überbotene, § 9 ZVG - der Zulassung des Übergebots sofort widerspäche.

    Aber wir betreiben Sachverhaltsquetsche, von weiteren Bietern war hier gar nicht die Rede.

  • Da kann ich meinen Vorrednern nur zustimmen. Der Zuschlag ist zu versagen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Vollmachtsnachweis lag nicht vor!

    Der Bevollmächtigte kann aber in "verdeckter Vollmacht" gehandelt haben. Dann gäbe es nur das Problem der Haftung, dass wohl nicht erörtert wurde und somit fraglich ist, ob er geboten hätte, wenn er das gewusst hätte.

    Außerdem wäre es eine DEEEEEEEEHNUNG des Vortrags (da er ja nicht selbst geboten hat und danach erklärt hat, dass ja alles anders ist)...den man aber natürlich auslegen kann, zielgerichtet.

    Aber ganz dünnes Eis!!

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Nicht zu Unrecht wird oftmals vor dem Betreten von Eisflächen gewarnt! :teufel:

    ...Der Bevollmächtigte kann aber in "verdeckter Vollmacht" gehandelt haben. ...

    Das hat er schon deshalb nicht getan, weil er offen und ausdrücklich als Vertreter geboten hat.

    Das meinte ich mit Dehung und war der Grund für das Eis.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Die Gemeinde ist sich einig, dass das Gebot mangels formgerechter Vollmacht hätte zurückgewiesen werden müssen, somit sollte man den Zuschlag versagen. Ich habe aber volles Verständnis, dass dieser Beschluss der Kollegin schwerfällt, denn hätte sie im Termin zurückgewiesen, hätte evtl. der Bevollmächtigte im eigenen Namen geboten. Da die Beteiligten sich erst mal auf das verlassen sollen dürften, was im Termin verkündet wird, würde ich auch nach einem Ausweg suchen.

    Die Notarin hätte auch wissen müssen, dass eine Vollmacht nur im Original oder in Ausfertigung als Legitimation dienen kann. Die Situation ist aber nicht mit der vergleichbar, dass ein Bieter "einfach so" ohne korrekte Vollmacht auftritt. Die Notarin hat bestätigt, dass sie eine ordnungsgemäße Vollmacht an den Bevollmächtigten abgesandt hat, der Brief nur nicht angekommen ist. Wenn sie auf der bgl. Abschrift bestätigen würde, dass diese an die Stelle der verlorenen Urschrift treten soll (§ 43 BeurkG), wäre die Vollmacht in Ordnung. Laut Telefonat wollte sie das wohl auch.
    Man könnte das Ganze m.E. noch dadurch retten, dass entweder die bgl.Abschrift noch auf diese Weise zur Urschrift gemacht wird oder der Vertretene mit im Verkündungstermin auftritt und bestätigt, dass Herrx für ihn auf Grund nicht widerrufener Vollmacht gehandelt hat.
    Noch weiter hergeholt wäre die Möglichkeit, auf Grund des Telefonats mit der Notarin und der bgl. Abschrift die Vollmacht als offenkundig im Sinne des § 71 ZVG anzusehen.

    Ein bisschen dünnes Eis, aber wenn der Zuschlag rechtskräftig wird ...

  • Das ist kein dünnes Eis, das ist Süßwasser. Da trägt nichts!

    Der Gesetzgeber hat sich mit dem § 79 ZVG sicher was gedacht.
    Und "hätte, könnte, vielleicht" sind keine Basis für eine gerichtliche Entscheidung.
    Sorry, aber die Sache ist nicht mehr zu retten und es ist keine Schande einen Fehler zuzugeben.
    Auch dafür gibt es den § 79 ZVG.

  • Das Eis ist ja noch dünner als meines, wenn überhaupt vorhanden.

    Ich habe noch nie eine Bietvollmacht als offenkundig angesehen. Selbst wenn sie gestern im Termin vorgelegt wurde, kann sie gestern Mittag wieder entzogen worden sein und im heutigen Termin nicht mehr gelten.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)


  • Sorry, aber die Sache ist nicht mehr zu retten und es ist keine Schande einen Fehler zuzugeben.
    Auch dafür gibt es den § 79 ZVG.

    Ich habe auch kein Problem damit, einen Fehler zuzugeben.

    Noch bin ich mir nicht sicher wie ich verfahren werde (!), habe aber auch noch etwas Zeit. Ich hatte aber auch schon ähnliche Gedankengänge wie in Post #13.

    § 71 ZVG spricht vom sofortigen Nachweis der Vollmacht. Wie oben erwähnt, ist der Bieter ja nicht "einfach so ohne korrekte Vollmacht" aufgetreten. Lediglich die Form war nicht ausreichend. Aber eben in diesem besonderen Einzelfall, würde ich Heilungsmöglichkeiten durch beispielsweise Vorlage der Urschrift/Ausfertigung nicht ausschließen.

    Und bitte nicht in der Luft zerreißen jetzt :eek:

  • Wird ja niemand in der Luft zerrissen hier;)
    Dennoch halte ich den Zuschlag für unheilbar tot aus den erläuterten Gründen...daran ändern leider weder, dass es sau ärgerlich is, noch der (verständliche und mir auch innewohnende) Reflex eines Versteigerungsrechtspflegers seine Zuschläge retten zu wollen :(

    Der Wortlauf v. §71 ZVG ist einfach zu eindeutig!

    Würde (auch wennde noch n bissl Zeit hast) nicht aus den Augen verlieren, dass eine möglichst zügige Entscheidung deinerseits überaus zweckdienlich sein dürfte -> vll hat der Ersteher noch nicht finanziert, tut es aber ziemlich bald noch vor Zuschlag um Zinsen zu sparen...dann würd das ganze noch viel blöder werden!

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Würde (auch wennde noch n bissl Zeit hast) nicht aus den Augen verlieren, dass eine möglichst zügige Entscheidung deinerseits überaus zweckdienlich sein dürfte

    ... vor dem Verkündungstermin? :haewiejet

  • § 71 ZVG spricht vom sofortigen Nachweis der Vollmacht. ...Und bitte nicht in der Luft zerreißen jetzt :eek:

    Aber aber, Du in Person wirst doch sowieso nicht niedergemacht.
    Ich betone den von Dir zitierten Satz halt anders: § 71 spricht vom sofortigen Nachweis der Vollmacht, und der erfolgt nun einmal durch die Vollmachtsurkunde selbst (in der Regel urschriftlich, Ausfertigung wäre möglich, Abschrift reicht als Nachweis jedenfalls nicht aus).
    Mir würde es also nicht reichen, wenn der Nachweis der Vollmacht bis zum Zuschlag nachgeholt ist.

  • Würde (auch wennde noch n bissl Zeit hast) nicht aus den Augen verlieren, dass eine möglichst zügige Entscheidung deinerseits überaus zweckdienlich sein dürfte

    ... vor dem Verkündungstermin? :haewiejet

    mist denkfehler^^
    aber zumindest dem ersteher mitteilen, dass (wenn überhaupt) ein großzügiger Verteilungstermin angesetzt wird und dass er erst nach zuschlag finanzieren soll
    ggfs. ähnliches dem schuldner mitteilen, dass er net vor zuschlag auszieht...

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

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