Kündigung Konto Ehemann, gemeinsame Anlage

  • Guten Morgen!

    Bei folgendem Fall benötige ich Eure Hilfe:

    Der Ehemann wird von seiner Ehefrau betreut. Das Girokonto läuft seit 30 Jahren auf den Namen des Ehemannes, das Einkommen der Ehefrau geht auf dieses Konto, sie ist als Verfügungsberechtigte eingetragen. Nun möchte sie sein Konto kündigen (ich entnehme den bisherigen Threads, dass keine Genehmigung erforderlich ist) und das - ihrer Meinung nach gemeinsame Vermögen - auf einem neu einzurichtenden Girokonto, dass unter Eheleute geführt wird, einzahlen.
    Nach meiner ersten Einschätzung dürfte dies nicht okay sein. Entweder alles bleibt wie es ist oder das gemeinsam erworbene Vermögen muss getrennt werden. Sie könnte ja ein Konto allein für sich einrichten.

    Wie ist Eure Meinung?

    Danke!

  • §1805 BGB-> Verwendung für den Vormund!
    Die Vermögenswerte von Betreuer und Betreutem sind voneinander getrennt zu halten; kein wenn und kein aber; obs jetzt Eheleute, Eltern oder was weiß ich sind...
    Erst recht dann wenn ein neues Konto angelegt wird, aber m.E. auch so!
    hab das jetzt schon X-mal bei übernommenen (ich machs noch net so unendlich lang^^) Verfahren durchexerziert, gibt immer wieder bissl stunk, aber letzten Endes sehens fast alle ein:)

    Gibt dazu auch ne obergerichtliche Entscheidung, dass zwei Konten zuzumuten sind, die mir im moment aber leider net einfällt:(

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • §1805 BGB-> Verwendung für den Vormund!
    Die Vermögenswerte von Betreuer und Betreutem sind voneinander getrennt zu halten; kein wenn und kein aber; obs jetzt Eheleute, Eltern oder was weiß ich sind...
    Erst recht dann wenn ein neues Konto angelegt wird, aber m.E. auch so!
    hab das jetzt schon X-mal bei übernommenen (ich machs noch net so unendlich lang^^) Verfahren durchexerziert, gibt immer wieder bissl stunk, aber letzten Endes sehens fast alle ein:)

    Gibt dazu auch ne obergerichtliche Entscheidung, dass zwei Konten zuzumuten sind, die mir im moment aber leider net einfällt:(

    Gott sei Dank, kommt das sehr selten vor. Die Eheleute haben ja fast immer gem. Konten und somit gibt es auch keine VS im AK. Kinder dagegen haben oft eine Kontovollmacht, so dass auch hier kein Bedarf für die VS besteht. Sollte hier dennoch mmal keine Vollmacht vorliegen und ein gem. Giro existieren, dann verlange ich eigentlich nie die Kontotrennung, da der and. Ehegatte als Inhaber verwalten kann. Oft besteht die gemeinschaftl. Kontoverw. schon seit Jahrzehnten. Ich finde dieses sollte das Gericht grundsätzlich respektieren.

    How can I sleep with Your voice in my head?

  • Das mag sein und allgemein zutreffen ; ist ab er auf den eingestellten Fall nur bedingt anwendbar.
    Hier soll es ja gerade nicht um die Fortführung des Kontos gehen.
    In dem Zusammenhang mit der ( im übrigen hier genehmigungsfreien ) Kündigung würde ich mich auf der Seite von JoansDong sehen.

  • Das sehe ich prinzipiell auch so.

    Wenn wie im gefragten Fall "schon immer" die Einkommen beider Ehegatten auf einem Girokonto eingehen und von diesem die gemeinsamen Ausgaben bestritten wurden, hätte ich bei Fortführung des Kontos grundsätzlich kein Problem damit, dass die (eigentlich fehlerhafte) Alleininhaberschaft des Ehegatten in eine gemeinsame Kontoinhaberschaft der Eheleute umgewandelt wird.

    Verfügen kann die Ehefrau ohnehin dank der Vollmacht.

    Allerdings sollte sie gut begründen können, weshalb nun eine Änderung erfolgen soll, wenn es doch x Jahre nicht störte, dass der Ehemann alleiniger Inhaber war. Zudem wäre interessant, weshalb überhaupt ein neues Girokonto (bei einer anderen Bank wegen besserer Konditionen?) eröffnet werden soll.

  • Nachtrag:

    Es gibt keinen wirklichen Grund zur Neuanlage. Alles funktioniert problemlos. Die Ehefrau hat jetzt nur Sorge, dass ihr vielleicht auch mal etwas passiert und ihr Geld dann "weg" ist, da es nur dem Ehemann zugeschrieben würde. Schulden, bessere Konditionen oder ähnliches spielen keine Rolle.

    Ergebnis für mich (dank Eurer Antworten!!): Es bleibt so oder sie soll das Vermögen trennen.


    Vielen, vielen Dank!

    Stempelchen

  • Aber Hallo, seit wann darf eine Ehefrau denn einfach die Hälfte des Kontos ihres Ehemanns für sich behalten:(, es ist und bleibt das Geld des Ehemanns. Eine Kontentrennung ist dies auf keinen Fall, sie ist ja nach außen nicht Mitinhaberin! Wenn sie Ansprüche gegen den Ehemann hat, benötigt sie einen Verhinderungsbetreuer, dann kann geprüft werden, ob ggf. wieviel ihr zusteht. Ansonsten wäre, wenn sie einfach die Hälfte auf sich anlegt, es für mich ein Fall, die Ehefrau als Betreuerin zu entlassen.

  • Aber Hallo, seit wann darf eine Ehefrau denn einfach die Hälfte des Kontos ihres Ehemanns für sich behalten:(, es ist und bleibt das Geld des Ehemanns. Eine Kontentrennung ist dies auf keinen Fall, sie ist ja nach außen nicht Mitinhaberin! Wenn sie Ansprüche gegen den Ehemann hat, benötigt sie einen Verhinderungsbetreuer, dann kann geprüft werden, ob ggf. wieviel ihr zusteht. Ansonsten wäre, wenn sie einfach die Hälfte auf sich anlegt, es für mich ein Fall, die Ehefrau als Betreuerin zu entlassen.

    Das finde ich angesichts des bisher bekannten Sachverhaltes kann schön hart. Die Akte würde ich dem Richter nicht vorlegen.

    Lebt das Ehepaar zusammen? Wirtschaftet es gemeinsam? Besteht Zugewinngemeinschaft? Ich würde nicht mal die Anlage eines neuen gemeinsamen Girokontos bemängeln - so lange das Paar gemeinsam wirtschaftet. Hier einen Verhinderungsbetreuer zu bestellen - o je.

    Bestehen denn Anhaltspunkte dafür, daß die Frau das Geld des Mannes veruntreut?

  • Das Girokonto läuft seit 30 Jahren auf den Namen des Ehemannes, das Einkommen der Ehefrau geht auf dieses Konto, sie ist als Verfügungsberechtigte eingetragen.

    Was bedeutet als Verfügungsberechtigte eingetragen?

    Was vor der Betreuung war darf ohne Zweifel so bleiben. Was war denn gewollt, dass beide Ehegatten frei verfügen können?
    Falls ja? Wo ist Euer Problem?

    Falls die Bank einfach mitmacht liegt der "Verfügungsberechtigung" eben die entsprechende umfangreiche Vollmacht zugrunde.
    Falls nicht Pech.

    Handelt die Betreuerin als Betreuerin oder als Bevollmächtigte?


  • Was bedeutet als Verfügungsberechtigte eingetragen? Ich unterstellte: Übliche Bankvollmacht

    Was vor der Betreuung war darf ohne Zweifel so bleiben. Was war denn gewollt, dass beide Ehegatten frei verfügen können?
    Falls ja? Wo ist Euer Problem? Ich habe kein Problem, wenn alles so bleibt wir bisher, das ist sicher im Sinne des Betreuten. Zu Verfügungen eines Bevollmächtigten gehört immer ein Auftrag des Vollmachtgebers und den kann es hier zur Kontenteilung sicher nicht geben.

    Falls die Bank einfach mitmacht liegt der "Verfügungsberechtigung" eben die entsprechende umfangreiche Vollmacht zugrunde.
    Falls nicht Pech.

    Handelt die Betreuerin als Betreuerin oder als Bevollmächtigte?

    Bankvollmacht berechtigt grundsätzlich nicht zur Kontenauflösung (deshalb verlangt Bank ja auch Erbschein trotz Bankvollmacht im Todesfall), sie kann daher nur als Betreuerin handeln.

  • Man müsst sich eben die Vollmacht bzw. den zugrundeliegenden Auftrag mal genauer anschauen, nur weil Bankvollmacht grundsätzlich nicht zur Auflösung berechtigt, muss ja nicht heißen, dass das auch auf diese Vollmacht zutrifft :D

    Gefällt uns das? Nein, aber es könnte trotzdem in Ordnung sein.

    Es wäre relativ einfach sich die Vollmacht bzw. die Kontoverträge in Kopie vorlegen zu lassen.
    Dann wüsste man es schlichtweg.

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