Hallo liebe Kollegen/innen,
Kostengrundentscheidung lautet dahin, dass Beklagter X die Kosten des Rechtsstreits tragen muss. Kläger A hat PKH ohne Raten. PKH-Vergütung wurde bereits festgesetzt. Jetzt beantragt der Klägervertreter die Festsetzung nach § 103 ff ZPO abzüglich der bereits festgesetzten PKH-Vergütung.
Die Wahlanwalts und PKH-Vergütung sind demnach unterscheidlich, da der Wert höher ist als 3000,00 €.
Kann ich den Differenzbetrag jetzt einfach per KFB festsetzen oder hat die Staatskasse da irgendwelche Ansprüche?! Ein Übergang ist in Höhe der PKH-Vergütung festgestellt worden, da der Beklagte die Kosten tragen muss.
Danke für eure Antworten.