Auseinandersetzungsanspruch

  • Hallo Zusammen,

    habe folgendes Problem:

    Miteigentümer zu 1/6 (nennen wir hin "X") an einem Hausgrundstück (Wert: 180.000 EUR) betreibt die Teilungsversteigerung. Eingetragene Grundpfandrechte valutieren schon lange nicht mehr.

    Ein anderer Miteigentümer ("Y") ersteigert nun den Grundbesitz gegen Zahlung der Kosten (rd. 4.000 EUR).
    Hat X nun nicht einen zivilrechtlichen Auseinandersetzungsanspruch gegen Y? Y behauptet "nein".

    Das kann doch so nicht richtig sein?!

    Bin für jeden Hinweis dankbar!!!

  • Also, im Beschluss steht folgendes:

    "Das vorstehende Objekt wird daher dem Meistbietenden für den durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von 3.500,00 EUR unter folgenden Bedingungen zugeschlagen:
    1. Es bleiben folgende im Grundbuch eingetragenen Rechte bestehen:
    -Abt. II, Nr. 1 (Ersatzwert: 0,00 €)
    -Abt. II, Nr. 2 (Ersatzwert: 66991,88 €)

    -Abt. II, Nr. 3 (Ersatzwert: 0,00 €)
    -Abt. II, Nr. 4 (Ersatzwert: 22.330,62 €)

    -Abt II, Nr. 5 (Ersatzwert: 0,00 €)
    -Abt. II, Nr. 6 (Ersatzwert: 22.330,62 €)

    -Abt. II, Nr. 7 (0,00 €)
    -Abt. II, Nr. 8 (22.330,62 €)

    -Abt. III, Nr. 1 (20.451,66 €)
    -Abt. III, Nr. 2 (17.895,22 €)
    -Abt. III, Nr. 3 (5.112,92 €)
    -Abt. III, Nr. 4 (2.556,46 €)"

    Hilft das weiter?

    Sorry, habe eigentlich nie mit Zwangsversteigerungen zu tun...

  • Hat X nun nicht einen zivilrechtlichen Auseinandersetzungsanspruch gegen Y?

    Was soll denn nun noch (zusätzlich) zwischen X und Y auseinandergesetzt werden?

    Das Teilungsversteigerungsverfahren dient lediglich der Vorbereitung der Auseinandersetzung, in dem das unteilbare Gesellschafstvermögen (Grundstück) durch das teilbare Surrogat (Geld) ersetzt wird. Dh zum oder spätestens im Verteilungstermin muss sich die Eigentümergemeinschaft über den Erlösüberschuss auseinandersetzen. Der Erlös(überschuss) steht der Gemeinschaft der ehemaligen Grundstückseigentümer gemeinschaftlich zu. Erfolgt keine Einigung, wird der Überschuss zugunsten der Gemeinschaft hinterlegt.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Hat X nun nicht einen zivilrechtlichen Auseinandersetzungsanspruch gegen Y?

    Was soll denn nun noch (zusätzlich) zwischen X und Y auseinandergesetzt werden?

    M.E. bezieht sich die Anfrage auf die Rückgewähransprüche hinsichtlich der übernommenen, jedoch nicht mehr valutierenden Grundpfandrechte.
    Insofern könnte X nunmehr ein Anspruch auf Abtretung gegen die Gläubiger zustehen.

  • Der Punkt ist doch, dass Y zu 1/6 Miteigentümer eines grundstücks war, das einen Verkehrswert von 180 TEUR hat.

    Jetzt ersteigert Miteigentümer X für lediglich 3.5 TEUR (!) und Y guckt in die Röhre...

    Das kann doch nicht sein!?


  • Jetzt ersteigert Miteigentümer X für lediglich 3.5 TEUR (!) und Y guckt in die Röhre...


    Wieso denn das? Überschlagsmäßig habe ich den Wert der bestehenbleibenden Rechte auf 180.000,-- € errechnet, so dass doch mehr als der Verkehrswert durch übernahme der wertmindernden Rechte in Abt. II und Bedienung der Rechte in Abt. III zu leisten ist.

  • Wenn ich das also richtig verstehe, hat X zwar nur 3.5 TEUR Kosten bezahlt und damit das Grundstück ersteigert; weil aber die Eigentümergrundschulden übernommen wurden, kann Y nun als anteiliger Inhaber (zu 1/6) dieser Grundschulden einen Ausgleich von X verlangen. Richtig?

  • Nicht so unbedingt. Ohne Kenntnis des genauen Sachverhaltes und der Sicherungsvereinbarungen werden sich Deine Fragen nicht beantworten lassen. Auch das Versteigerungsgericht, das die Versteigerung durchgeführt hat, wird dazu nichts sagen können. Es ist ja nicht einmal gesagt, dass Eigentümergrundschulden entstanden sind. Eine Nichtvalutierung macht sie noch nicht zu Eigentümergrundschulden. In der Regel muss der Ersteher den Kapitalbetrag an den Gläubiger der eingetragenen, übernommen Rechte zahlen. Dieser hat dann die bestehenden Rückgewähransprüche zu prüfen. Rückgewähransprüche können abgetreten, ver- oder gepfändet sein. Alles Dinge, die das Versteigerungsgericht nicht interessieren. Schwieriges Gebiet auch für denjenigen, der Rückgewähransprüche zu erfüllen hat, kann leicht in Schadensersatzpflichten münden.

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