KFB bei einstw. Verfügung

  • Hallo,

    kann ich einen KFB erlassen auf Grundlage einer einstweiligen Verfügung die noch nicht zugestellt wurde?

    Ich habe hier den Fall, dass der Antragsgegner im Ausland wohnhaft ist und nicht anwaltlich vertreten ist. Es wurde eine einstweilige Vfg. erlassen. Ich habe noch keinen Zustellnachweis in der Akte. Jetzt will der Antragsteller seine Kosten festgesetzt haben. Liegt auch ohne ZU der einstw. Vfg. ein zur ZV geeigneter Titel im Sinne des § 103 ZPO vor?

    Danke!

  • Zunächst ist ja rechtliches Gehör zu gewähren. Wenn Du dies veranlasst und der ausländischen Partei eine Stellungnahmefrist von 3 Wochen gewährst, meinst Du nicht dass dann auch der Zustellungsnachweis in der Akte ist? Dann ist auch gleich zu sehen, ob die Zustellung geklappt hat.

  • Zöller § 929 Rd Nr. 13,16 28. Aufl.

    Die Zustellung ist Wirksamkeitsvoraussetzung,

    Ohne Zustellung liegt kein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel

    gruss

    wulfgerd

    Da stimme ich grundsätzlich ja zu, nur bedarf es zur Vollziehung der e.V. keiner vorherigen Zustellung (§ 929 Abs 3 ZPO).

    Sollte dann die Zustellung nicht nachgeholt werden ist es eine weitere Frage ob der KFB dadurch nichtig wird.

  • Zur Anregung der Diskussion behaupte ich jetzt einfach mal, dass uns die Zustellung eher nicht zu interessieren braucht. Als Annexverfahren ist eine Bindung an die - ja vorhandene - KGE gegeben und aufgrund dieser wird festgesetzt. Daher kann auch festgesetzt werden. Ob dann zugestellt ist/wird, ist eine Sache zwischen Gläubiger und Schuldner, der ggf. aufzupassen hat, dass eine Zustellung erfolgt ist.

  • Doch, schon eine Meinung. :D

    Kann aber nix zur Begründung finden. Ist eher so ein Bauchgefühl. Nach meiner Ansicht nach bezieht sich der Begriff Vollziehung auf den eigentlichen Arrest bzw. einstweilige Verfügung. Also bei einer einstweiligen Verfügung z.B. dies oder jenes zu Unterlassen oder zu Tun. Die Kostenentscheidung sehe ich davon losgelöst. Kann ich aber wie gesagt weder mit Kommentar noch mit Rechtsprechung untermauern.

  • Bin nach wie vor einer Meinung mit der eindeutigen Zöller-Kommentierung :)


    Die Zöller-Kommentierung ist - bezogen auf den zu erlassenden Kfb - für mich alles andere als eindeutig.
    Daher schließe ich mich - mal wieder - 13 an, dass mich die Zustellung nicht zu interessieren braucht, da dies eine Sache zwischen Gläubiger und Schuldner ist.

  • Die Zöller-Kommentierung ist - bezogen auf den zu erlassenden Kfb - für mich alles andere als eindeutig.

    Naja, wenn der Zöller speziell zur Frage der Kostenfestsetzung sagt "keine Kostenerstattung aus der Kostenentscheidung einer nicht zugestellten Beschlussverfügung" (= eV), dann ist mir die Kommentierung dahingehend eindeutig genug... Natürlich ist -wie schon gesagt- auch eine Ansicht vertretbar, man muss ja dem Zöller ja schließlich nicht folgen :)

  • Naja, wenn der Zöller speziell zur Frage der Kostenfestsetzung sagt "keine Kostenerstattung aus der Kostenentscheidung einer nicht zugestellten Beschlussverfügung" (= eV), dann ist mir die Kommentierung dahingehend eindeutig genug...


    Diesen Satz habe ich nicht gefunden - habe aber auch die 29. Auflage

  • Naja, wenn der Zöller speziell zur Frage der Kostenfestsetzung sagt "keine Kostenerstattung aus der Kostenentscheidung einer nicht zugestellten Beschlussverfügung" (= eV), dann ist mir die Kommentierung dahingehend eindeutig genug...


    Diesen Satz habe ich nicht gefunden - habe aber auch die 29. Auflage

    :gruebel: -> letzte Zeile auf Seite 469...

  • Ich meine mal sinngemäß folgende Ausführungen zu dem Thema gelesen zu haben:

    Die Zustellung der Kostengrundentscheidung ist rechtsstaatliche Grundvoraussetzung für die Festsetzung, da der unterlegenen Partei bekannt sein muss, dass sie die Kosten zu tragen hat. Da die einstweilige Verfügung nicht verkündet wird, hat die unterlegene Partei keine Möglichkeit von der Kostengrundentscheidung Kenntnis zu erlangen. Bleibt daher nur die Zustellung.

    Ob man von der einstweiligen Verfügung/dem Arrest überhaupt Gebrauch macht (z. B. bei zwischenzeitlichem Wegfall des Grundes), spielt ja wiederum für die Kostentragungspflicht keine Rolle.

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