Widerspruch § 882d ZPO

  • Moin, folgender eiliger Fall:

    Vollstreckungstitel ist ein Vollstreckungsauftrag nach dem JBeitrG eines Finanzamtes. Vollstreckungsschuldnerin ist die alleinige Geschäftsführerin einer UG, die sich in der Insolvenz befindet. Schuldner ist nicht die UG selbst.

    Der Gläubiger beantragt die Abnahme der Vermögensauskunft, diese wurde jedoch bereits Anfang 2019 abgegeben.
    Es erfolgt eine Eintragungsanordnung gem. § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO.

    Die Schuldnerin/Geschäftsführerin führt nunmehr an, dass rückständige Verbrauchssteuern in der Krise des Unternehmens nur im Rahmen der Durchgriffshandlung auf den GF nur titulierbar sind, wenn dem GF eine grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen ist oder wenn andere Gläubiger besser gestellt wurden, als das Finanzamt.
    Des Weiteren wurde ein Gesellschafterbeschluss eingereicht aus 2019, wonach die damalige andere alleinige Geschäftsführerin (nicht die Schuldnerin; die Schuldnerin wurde im Rahmen des Beschlusses erst zur GF bestellt) erst Ende 2019 entlastet werden sollte, die Schuldnerin demnach nicht die in Anspruch zu nehmende GF der UG ist.

    Handelt es sich hierbei um Tatsachen, die im Zuge eines Widerspruchsverfahrens gegen die Eintragungsanordnung überhaupt von Belang sind? Die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung haben wir in diesem Verfahren ja nicht zu überprüfen, weswegen ich zurzeit von einer Zurückweisung des Widerspruchs ausgehe.

    LG

  • Sehe ich auch so.

    Ob das Vollstreckungsersuchen des Finanzamts steuerrechtlich korrekt ist kann im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht geprüft werden.

    Daher wäre der Widerspruch in meinen Augen mit der Standardbegründung zurückzuweisen ("keine vollstreckungsrechtlichen Einwände, die materiellen Einwände hätten im Finanzrechtsweg geltend gemacht werden müssen").

  • :daumenrau

  • Ich möchte mal eine allgemeine Problematik zur Diskussion stellen:

    Es kommen immer wieder Fälle vor, in denen der Schuldner Widerspruch einlegt, ohne diesem überhaupt Unterlagen beizufügen. Auch auf Nachforderung (und Mahnung) kommt nicht einmal eine Kopie der Eintragungsanordnung und des Zustellnachweises, geschweige denn Belege, die den Widerspruch begründen könnten.

    aktuelles Beispiel:
    Widerspruch, da der Schuldner seiner Zahlung nachgekommen sei (unter Vorbehalt, wie er schreibt); angegeben wurde nicht einmal ein Gläubiger, sondern nur ein Gerichtsvollzieher-Aktenzeichen

    Welchen Ermittlungsaufwand betreibt ihr mit dieser Art Widersprüche? Fordert ihr die Akte des GVZ an oder weist ihr ohne diese zurück?

  • aktuelles Beispiel:
    Widerspruch, da der Schuldner seiner Zahlung nachgekommen sei (unter Vorbehalt, wie er schreibt); angegeben wurde nicht einmal ein Gläubiger, sondern nur ein Gerichtsvollzieher-Aktenzeichen

    Das muß m. E. reichen. Im Gesetz steht auch nichts, daß der Widerspruch begründet werden muß, um zulässig zu sein. Er muß verbeschieden werden. Es kann z. B. sein, daß der Widerspruch begründet ist auch wenn der Schuldner nichts entsprechendes einwendet, so. z. B. bei fehlenden Vollstreckungsvoraussetzungen, die du aber nur erkennen kannst, wenn du die Akten des GVZ mit Vollstreckungsunterlagen hast.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • was mir an Unterlagen vom Schuldner fehlt, fordere ich von diesem an.

    Wenn ich ein DR II-Geschäftszeichen habe, lasse ich mir parallel die Sonderakte übersenden (was teilweise recht lange dauert).

    Dann dauert es halt so lange, wie es dauert...... Eine einstweilige Aussetzung beschließe ich eh nur, wenn der Widerspruch eine hinreichende Erfolgsaussicht hat und mir zudem die erforderlichen Angaben, die zur Eintragung des Hemmnisses benötigt werden, vorliegen.

    Unsere Gerichtsvollzieher weisen in der Eintragungsanordnung darauf hin, dass dem Widerspruch eine Kopie der Eintragungsanordnung nebst Zustellumschlag (wegen dem Zustelldatum) beizufügen ist (heißt aber nicht, dass es bei den Widersprüchen denn seither immer dabei wäre...)

  • aktuelles Beispiel:
    Widerspruch, da der Schuldner seiner Zahlung nachgekommen sei (unter Vorbehalt, wie er schreibt); angegeben wurde nicht einmal ein Gläubiger, sondern nur ein Gerichtsvollzieher-Aktenzeichen

    Das muß m. E. reichen. Im Gesetz steht auch nichts, daß der Widerspruch begründet werden muß, um zulässig zu sein. Er muß verbeschieden werden. Es kann z. B. sein, daß der Widerspruch begründet ist auch wenn der Schuldner nichts entsprechendes einwendet, so. z. B. bei fehlenden Vollstreckungsvoraussetzungen, die du aber nur erkennen kannst, wenn du die Akten des GVZ mit Vollstreckungsunterlagen hast.

    Also betreibst du tatsächlich Amtsermittlung im ZPO-Verfahren? :gruebel:

    Übrigens habe ich nicht geschrieben, dass ein Widerspruch begründet werden müsste, um zulässig zu sein. Zulässigkeit und Begründetheit muss man trennen, das ist mir schon klar.

    Bislang war ich jedoch davon ausgegangen, dass derjenige, der in einem ZPO-Verfahren einen Rechtsbehelf einlegt, auch die Umstände darlegen und ggf. nachweisen muss, die aus seiner Sicht zur Begründetheit des Rechtsbehelfs führen.

    Wenn ich dich richtig verstehen, machst du also auch eine Rundumermittlung, wenn der Schuldner z. B. nur schreiben würde: "Ich lege Widerspruch gegen die erhaltene Eintragungsanordnung ein." (ohne Gläubiger oder das Aktenzeichen des GVZ anzugeben)?

  • Im BeckOK steht dazu Folgendes:

    "Das Gericht hat den Sachverhalt jeweils von Amts wegen, und zwar insbesondere durch Beiziehung der Vollstreckungsakte, zu ermitteln (BT-Drs. 16/160069, 39)."

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)


  • Wenn ich dich richtig verstehen, machst du also auch eine Rundumermittlung, wenn der Schuldner z. B. nur schreiben würde: "Ich lege Widerspruch gegen die erhaltene Eintragungsanordnung ein." (ohne Gläubiger oder das Aktenzeichen des GVZ anzugeben)?

    Im Prinzip ja. Asgoth hat ja schon eine Fundstelle genannt. Ich kann aber naturgemäß nur das prüfen, was mir zugänglich ist und das sind anhand der GV-Sonderakten die Vollstreckungsunterlagen und das Verfahren des GV. Liegen die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vor oder hat der GV bei seinem Verfahren einen Fehler gemacht (Ladungsfrist, Gläubigerauftrag/Einschränkungen nicht beachtet o. ä.) gebe ich dem Widerspruch statt und hebe die Eintragungsanordnung auf.

    Daß jemand ohne Aktenzeichen anzugeben Widerspruch einlegt, kam mir noch nicht vor.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Übrigens habe ich nicht geschrieben, dass ein Widerspruch begründet werden müsste, um zulässig zu sein. Zulässigkeit und Begründetheit muss man trennen, das ist mir schon klar.

    Wenn du einen Widerspruch aber ohne Weiteres zurückweist wenn er nicht begründet wurde, dann behandelst du ihn ja genauso als wäre er deshalb unzulässig.
    Da dies nicht der Fall ist, kann ich mich nur Pfänder anschließen.
    Es ist das zu prüfen, was sich aus Sonderakte ergibt.

  • Übrigens habe ich nicht geschrieben, dass ein Widerspruch begründet werden müsste, um zulässig zu sein. Zulässigkeit und Begründetheit muss man trennen, das ist mir schon klar.

    Wenn du einen Widerspruch aber ohne Weiteres zurückweist wenn er nicht begründet wurde, dann behandelst du ihn ja genauso als wäre er deshalb unzulässig.
    ...

    Nein. (Oder würdest du bei der Zurückweisung von nicht begründeten Beschwerden in gerichtlichen Verfahren auch davon sprechen, diese seien als unzulässig behandelt worden?)

    Ich würde nicht als unzulässig zurückweisen, da mangels Einreichung der Eintragungsanordnung und des Zustellnachweises durch den Schuldner die Einhaltung der Frist für den Widerspruch nicht geprüft werden kann.

    Wenn der Schuldner seinen Widerspruch jedoch nicht begründet oder die Behauptung (z. B. Zahlung an Gläubiger) nicht nachweist, weise ich den Widerspruch als unbegründet zurück.

    M. E. besteht auch im Widerspruchsverfahren der Beibringungsgrundsatz des ZPO-Verfahrens. Da muss man nicht beim Gläubiger nachfragen, der am Verfahren auch gar nicht beteiligt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - I ZB 107/14, Rn. 32), ob vielleicht inzwischen eine Zahlung durch den Schuldner erfolgte. (Selbst bei Anforderung der GVZ-Akte ist die Erledigung durch Zahlung dieser nicht unbedingt zu entnehmen, wenn es der Gläubiger noch nicht geschafft hat, die Zahlung/Erledigung dem GVZ mitzuteilen.)

  • Eine einstweilige Aussetzung beschließe ich eh nur, wenn der Widerspruch eine hinreichende Erfolgsaussicht hat und mir zudem die erforderlichen Angaben, die zur Eintragung des Hemmnisses benötigt werden, vorliegen.

    Und zudem nur dann, wenn die einstweilige Einstellung beantragt worden ist.

    Es bedarf eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags; die bloße Widerspruchseinlegung alleine reicht nicht aus.
    (MüKoZPO/Dörndorfer, 6. Aufl. 2020, ZPO § 882d Rn. 6)

  • Welchen Ermittlungsaufwand betreibt ihr mit dieser Art Widersprüche? Fordert ihr die Akte des GVZ an oder weist ihr ohne diese zurück?

    Hinsichtlich der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen gilt der Beibringungsgrundsatz nebst § 138 Abs. 1 und nicht der Amtsermittlungsgrundsatz (abw. Musielak/Voit/Lackmann § 766 Rn. 26 für § 766; BT-Drs. 16/10069, 39 zu § 882d: Beiziehung der Vollstreckungsakte zur Sachverhaltsaufklärung; wie hier BGH DGVZ 2019, 36 Rn. 31; → § 766 Rn. 37, dort auch zur analogen Anwendung von §§ 141–144)
    (BeckOK ZPO/Ulrici, 38. Ed. 1.9.2020, ZPO § 764 Rn. 11)

    Ich persönlich lasse die GV-Akte durch die Geschäftsstelle anfordern, den Rest lasse ich mir belegen.
    Der Gläubiger bekommt rechtliches Gehör und den GV höre ich auch an, da dieser die Möglichkeit der Abhilfe hat.

  • Übrigens habe ich nicht geschrieben, dass ein Widerspruch begründet werden müsste, um zulässig zu sein. Zulässigkeit und Begründetheit muss man trennen, das ist mir schon klar.

    Wenn du einen Widerspruch aber ohne Weiteres zurückweist wenn er nicht begründet wurde, dann behandelst du ihn ja genauso als wäre er deshalb unzulässig.
    ...

    Nein. (Oder würdest du bei der Zurückweisung von nicht begründeten Beschwerden in gerichtlichen Verfahren auch davon sprechen, diese seien als unzulässig behandelt worden?)

    Natürlich nicht.

    Aber nach deinen Ausführungen würdest du Einsprüche, die nicht begründet wurden generell zurückweisen ohne jegliche Prüfung (obwohl möglich). Das ist m.E. die selbe Handhabung als wäre der Einspruch unzulässig, da ihm schon die theoretischen Erfolgschance abgesprochen wird.

    M. E. besteht auch im Widerspruchsverfahren der Beibringungsgrundsatz des ZPO-Verfahrens. Da muss man nicht beim Gläubiger nachfragen, der am Verfahren auch gar nicht beteiligt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - I ZB 107/14, Rn. 32), ob vielleicht inzwischen eine Zahlung durch den Schuldner erfolgte. (Selbst bei Anforderung der GVZ-Akte ist die Erledigung durch Zahlung dieser nicht unbedingt zu entnehmen, wenn es der Gläubiger noch nicht geschafft hat, die Zahlung/Erledigung dem GVZ mitzuteilen.)

    Das sehe ich auch so. Deshalb wird ein Einspruch ohne Begründung auch kaum Erfolgsaussichten haben. Aber es muss m.E. zumindest geprüft werden, ob sich aus der Akte des GV offensichtliche Verfahrensfehler ergeben. Ansonsten schaffe ich über die Hintertür einen gesetzlich nicht vorgesehenen Begründungszwang.

  • Hallo,

    ich bin gerade etwas unsicher in einem Fall. S erscheint im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft und verweigert die Abgabe, da er Raten zahle. Aus dem Vollstreckungsantrag in der Gerichtsvollzieherakte ergibt sich, dass der Gl mit Zahlungsvereinbarungen gem. § 802b ZPO nicht einverstanden ist. Nun wird Widerspruch eingelegt mit der Begründung, dass ja Raten gezahlt werden und dass der S dem Gl Vermögens- und Einkommensnachweise übermittelt habe.

    Sehe ich das richtig, dass ich dem Widerspruch nicht stattgeben kann, da davon auszugehen ist, dass keine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung vorliegt? Oder würde hier jemand den Gl diesbezüglich anhören?

    Danke


  • ich bin gerade etwas unsicher in einem Fall. S erscheint im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft und verweigert die Abgabe, da er Raten zahle. Aus dem Vollstreckungsantrag in der Gerichtsvollzieherakte ergibt sich, dass der Gl mit Zahlungsvereinbarungen gem. § 802b ZPO nicht einverstanden ist. Nun wird Widerspruch eingelegt mit der Begründung, dass ja Raten gezahlt werden und dass der S dem Gl Vermögens- und Einkommensnachweise übermittelt habe.

    Sehe ich das richtig, dass ich dem Widerspruch nicht stattgeben kann, da davon auszugehen ist, dass keine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung vorliegt? Oder würde hier jemand den Gl diesbezüglich anhören?

    M.E. wäre der Schuldner darauf hinzuweisen, dass die Zahlung von Raten allein unzureichend ist solange ihm vom Gläubiger keine Stundung bewilligt wurde und er Gelegenheit erhält eine Stundungsvereinbarung nachzuweisen. Dass der Gläubiger angegeben hat mit Zahlungsvereinbarungen gem. § 802b ZPO nicht einverstanden zu sein, bedeutet nicht zwingend dass nicht vorher schon eine Stundung bewilligt hatte.
    Eine solche Stundung hätte der Schuldner aber nachzuweisen.

    Die Vorlage der Einkommens- und Vermögensbelege an den Gläubiger halte ich auch für unzureichend, da diese mangels Abgabe der strafbewehrten eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit keine ausreichende Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und insbesondere Vollständigkeit bieten.
    Parallel würde es m.E. nicht schaden auch den Gläubiger anzuhören.


  • ich bin gerade etwas unsicher in einem Fall. S erscheint im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft und verweigert die Abgabe, da er Raten zahle. Aus dem Vollstreckungsantrag in der Gerichtsvollzieherakte ergibt sich, dass der Gl mit Zahlungsvereinbarungen gem. § 802b ZPO nicht einverstanden ist. Nun wird Widerspruch eingelegt mit der Begründung, dass ja Raten gezahlt werden und dass der S dem Gl Vermögens- und Einkommensnachweise übermittelt habe.

    Sehe ich das richtig, dass ich dem Widerspruch nicht stattgeben kann, da davon auszugehen ist, dass keine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung vorliegt? Oder würde hier jemand den Gl diesbezüglich anhören?

    M.E. wäre der Schuldner darauf hinzuweisen, dass die Zahlung von Raten allein unzureichend ist solange ihm vom Gläubiger keine Stundung bewilligt wurde und er Gelegenheit erhält eine Stundungsvereinbarung nachzuweisen. Dass der Gläubiger angegeben hat mit Zahlungsvereinbarungen gem. § 802b ZPO nicht einverstanden zu sein, bedeutet nicht zwingend dass nicht vorher schon eine Stundung bewilligt hatte.
    Eine solche Stundung hätte der Schuldner aber nachzuweisen.

    Die Vorlage der Einkommens- und Vermögensbelege an den Gläubiger halte ich auch für unzureichend, da diese mangels Abgabe der strafbewehrten eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit keine ausreichende Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und insbesondere Vollständigkeit bieten.
    Parallel würde es m.E. nicht schaden auch den Gläubiger anzuhören.

    Super, vielen Dank!

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