Widerspruch § 882d ZPO

  • Könnt ihr mir bitte mal, den Zeitpunkt der Entscheidung nach § 882d II ZPO erklären?
    Ich verstehe nicht, wann ich einstweilen einstellen kann. Nur in der Zeit bis die Eintragung am zentralen Vollstreckungsgericht vorgenommen wurde oder auch später?
    Unser Vordruck zur einstw. Aussetzung sieht ja auch die Angabe der Verfahrensnummer beim zentralen Vollstreckungsgericht vor. Das spricht ja dafür, dass die einstweilige Aussetzung (auch oder nur?) danach möglich ist. Was bedeutet dann aber "Aussetzung der Vollziehung"? Dass dann keine Auskünfte über die Eintragung nach außen gegeben werden?

  • Doch. Das Hemmnis wird sozusagen vorsorglich gesetzt. Die Verfahrensnummer zieht sich das System dann automatisch, wenn der Eintrag später eingeliefert wird (vorausgesetzt die Daten stimmen mit den Daten der EAO exakt überein). D.h. also man kann in jedem Stadium des Verfahrens über die einstweilige Aussetzung entscheiden, unabhängig davon, ob der GV bereits eingliefert hat. Man kann mit der einstweiigen Aussetzung ja in Ruhe über den Widerspruch entscheiden auch wenn der Eintrag bereits da ist. Dem Schuldner entstehen dann keine Nachteile. Wird der Widerspruch zurückgewiesen, kann das Hemmnis gelöscht werden und der Eintrag ist wieder für jedermann zu sehen.

  • Doch. Das Hemmnis wird sozusagen vorsorglich gesetzt. Die Verfahrensnummer zieht sich das System dann automatisch, wenn der Eintrag später eingeliefert wird (vorausgesetzt die Daten stimmen mit den Daten der EAO exakt überein). D.h. also man kann in jedem Stadium des Verfahrens über die einstweilige Aussetzung entscheiden, unabhängig davon, ob der GV bereits eingliefert hat. Man kann mit der einstweiigen Aussetzung ja in Ruhe über den Widerspruch entscheiden auch wenn der Eintrag bereits da ist. Dem Schuldner entstehen dann keine Nachteile. Wird der Widerspruch zurückgewiesen, kann das Hemmnis gelöscht werden und der Eintrag ist wieder für jedermann zu sehen.

    Ah ok, gut zu wissen. Danke! :)

  • Hallo und Sorry, wenn es eine dumme Frage ist.
    Schuldner hat Widerspruch nach § 882d ZPO eingelegt, wegen Ratenzahlung. Im Widerspruchsverfahren sind ja auch die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen. Titel ist ein Vergleich. In der GVZ-Akte befindet sich kein Nachweis, dass dieser zugestellt wurde. Ich denke der Nachweis wurde einfach nicht eingereicht. Gebe ich jetzt dem Widerspruch statt, da zum Zeitpunkt der Vollstreckung nicht alle allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen nachgewiesen waren, oder gebe ich dem Gläubiger die Gelegenheit den Zustellungsnachweis noch nachzureichen?

    That Guy: "We are more like Germany, ambitious and misunderstood!"
    Amy: "Look, everyone wants to be like Germany."

  • Danke, habe ich gleich eben gemacht. Dort liegt kein ZU-Nachweis mehr. Der Vergleich wurde erst elektronisch übersandt und dann vom GVZ die vollstreckbare Ausferigung angefordert. Die wurde eingereicht, aber kein ZU-Nachweis.

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  • Habe mich jetzt entschieden erstmal einzustellen und beim Gläubiger nach dem ZU-Nachweis zu fragen.
    Im BGH Beschluss v. 20.10.2021 - I ZB 18/21 - Rn 15 steht

    Zitat

    Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen unterliegen daher bis zur Bestandskraft der Eintragungsanordnung der Disposition der Parteien (BGH, NJW 2016, 876 Rn. 24 f.; vgl. auch BGH, NJW-RR 2017, 511 Rn. 13; Schuschke/Grieß in Schuschke/Walker/Kessen/Thole, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 7. Aufl., § 882c ZPO Rn. 4a).


    Die zitierten BGH Beschlüsse befassen sich zwar mit dem Zeitpunkt einer Ratenzahlungsvereinbarung, aber ich denke, dass kann man auch hier anwenden.
    Im BGH Beschluss vom 21.12.2015 – I ZB 107/14 - https://www.iww.de/ve/quellenmaterial/id/183617 - Rn. 24 steht zugunsten des Schuldners, dass erst ab dem Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch oder einer nachfolgenden Beschwerde gegen die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis die Berücksichtigung der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen endet.
    BGH, Beschluss vom 9. Februar 2017 - I ZB 56/16 - https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…694&pos=0&anz=1 - Rn 13 - Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Eintragungsanordnung sind die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen aber nicht mehr zu berücksichtigen, so dass eine nachträgliche Ratenzahlungsvereinbarung keinen Löschungsgrund für die Eintragung darstellen kann (vgl. BGH, NJW 2016, 876 Rn. 24 f. i.V.m. Rn. 16 f.).

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