Abrechnung PKH, Verwaltungsverfahren

  • Guten Abend ihr Lieben,

    ich brauche wieder mal eure Hilfe. Ich habe folgenden SV zur Abrechnung:

    Wir haben eine Mandantin im Verfahren gegen die UNI bei der Studienplatzvergabe vertreten. Wir haben gegen den Bescheid der UNI Widerspruch eingelegt, anschließend ein Verfahren im Wege der einstweilligen Anordnung eingeleitet, mit der Gegenseite gesprochen und telefonisch verhandelt und anschließend den Antrag zurückgenommen. Das Gericht hat den Streitwert auf 5.000 EUR festgesetzt. Der Mandantin wurde Beratungshilfe und PKH in Raten bewilligt und ich sitze nun über der Abrechnung.

    Nach dem Formular/Buch muss ich 2 Rechnungen machen: eine mit PKH Vergütung und einmal die Regelvergütung?!

    Ich habe
    0,8 Verfahrensgebühr
    1,2 Terminsgebühr

    auf Basis des festgelegten 219 EUR aus 49 RVG angegeben und die gleichen Gebühren auf Basis der 5000 EUR aus 13, 50 RVG angegeben. :confused::confused::confused:

    Meine Fragen:
    Stimmt das so?
    Wie rechne ich denn das Widerspruchsverfahren ab? 0,7 Gbeühr aus 2300 im Antrag oder ist das über die BerH abgedeckt? :gruebel:

    Wir haben uns in der Kanzlei schon die Köpfe heiß geredet, haben aber jeweils verschiedene Lösungen - was schlecht ist, denke ich. :konferenz

    Vielen Dank für eure Hilfe!
    LG Bella

  • Für die Abrechnung des Widerspruchsverfahrens kommt es darauf an, ob ihr zuvor bereits im behörlichen Ausgangsverfahren tätig ward.
    Wofür wurde Beratungshilfe bewilligt/gewährt - für Tätigkeit im behördlichen Ausgangsverfahren oder im Widerspruchsverfahren (= Vorverfahren - vgl. § 162 Abs. 1 VwGO)?
    Warum 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV RVG? Wurde etwa PKH für ein beabsichtigtes Einstweiliges Anordnungsverfahren beantragt und ist dieses nach der PKH-Bewilligung dann nicht mehr eingeleitet worden?

    Im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren ist grds. eine 1,3 VG entstanden jedoch nach dem Stand der verwaltungsgerichtlichen Kostenrechtsprechung keine Terminsgebühr nach Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG. Letzteres wird sich wohl erst mit dem 2. KostRModG ändern, dessen Inkrafttreten für den 01.07.2013 geplant ist.

    Ich gehe davon aus, dass die Beratungshilfe für das Widerspruchsverfahren bewilligt worden ist und dass ihr im Ausgangsverfahren nicht tätig ward.

    Dann Abrechnung der Beratungshilfe: 70 € GG nach Nr. 2503 VV RVG.

    Abrechnung der PKH:
    1,3 VG nach Nr. 3100 VV RVG aus § 49 RVG ./. 35 € Beratungshilfe (vgl. Nr. 2503 Abd. 2 VV RVG)

    Anmeldung der weiteren Vergütung:
    1,3 VG nach Nr. 3100 VV RVG aus § 13 RVG ./. 35 € Beratungshilfe (vgl. Nr. 2503 Abd. 2 VV RVG) ./. gezahlter PKH-Vergütung


    Eine Einigung- und Erledigungsgebühr nach Nr. 2508 ist im Widerspruchsverfahren wohl nicht angefallen oder eine solche nach Nrn. 1000/1002 VV RVG im Einstweiligen Anordnungsverfahren?

  • Vielen Dank Steven,:2danke

    nein im vorausgegangenen Verfahren waren wir nicht involviert, wir sind erst mit dem Widerspruch beauftragt worden.

    Die 0,8 Verfahrensgebühr habe ich gedacht, weil wir der Mandantin nach Einsicht der Akten empfohlen haben, den Antrag zurück zunehmen. Deshalb ist das Verfahren vorzeitig beendet worden und darum die 0,8 VG.

    Nein, keine Einigungsgebühr :( ich habe zwar mit der Gegenseite telefoniert und ein sehr gutes Angebot für die Mandantin bekommen, aber für eine Einigungsgebühr wird es nicht reichen..

    Terminsgebühr: okay, nehme ich raus :aufgeb:

    Schönen Tag dir!
    LG Bella

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