Beitritt zum Verfahren bei Bruchteilsgemeinschaft

  • Hallo zusammen!

    Ich hatte eine Teilungsversteigerung beantragt, da ich nur gegen die Ehefrau (1/2-Eigentümerin) vollstrecke.
    Im Termin wurde leider kein Gebot abgegeben, weil die bestehenbleibenden Rechte zu hoch waren. Ich hatte hier bewusst selbst keine Sicherungshypothek eintragen lassen, damit das geringste Gebot nicht noch höher ausfiel.

    Es besteht noch ein weiteres, zur Zeit einstweilen eingestellten Verfahren, eines anderen Gläubigers mit gesondertem Aktenzeichen.
    Hier wird vom Gläubiger allerdings im Wege der Zwangsvollstreckung (keine Teilungsversteigerung) betrieben.

    Besteht für mich die Möglichkeit, den Beitritt zu diesem Verfahren wegen dinglich nicht gesicherter Beträge zu beantragen, obwohl ich lediglich gegen einen Miteigentümer vollstrecke?

    Bin im Moment ein wenig ratlos.

  • Der Sachverhalt ist ein bißchen dünn. Vollstreckt wird von dem anderen Gläubiger in dem gesamten Grundbesitz?

    Dann kannst du dem Verfahren beitreten (Rangklasse 5, persönlicher Anspruch), allerdings nur hinsichtlich des 1/2 Miteigentumsanteils der Ehefrau (deiner Schuldnerin).

    Oft macht man sich das Leben schwer, obwohl es gar nicht nötig wär. ;)

  • Danke schon mal für die schnelle Antwort.

    Der andere Gläubiger vollstreckt in den gesamten Grundbesitz, weil beide Ehegatten dort schulden.
    Es würden dann nur geringe Rechte bestehen bleiben.
    Wie erfolgt dann die Verteilung des Versteigerungserlöses, wenn bei meinem Beitritt lediglich der Miteigentumsanteil berücksichtigt wird?

  • Der Erlös wird zunächst anteilig nach § 112 ZVg auf die einzelnen Miteigentumsanteile verteilt und dann werden an jeden Anteil in der entsprechenden Befriedigungsreihenfolge die Ansprüche bedient.

    Ob der Erlös bis zu deinem Anspruch reicht???

  • Wobei der Beitritt ja lediglich dazu führt, dass das Verfahren hinsichtlich des 1/2 MEA der Frau weiterläuft und auch nur der 1/2 Anteil zur Versteigerung anstehen wird (mit allen bestehenbleibenden Rechten im geringsten Gebot, da du ja nur aus Rangklasse 5 betreibst....)

    Erst, wenn der andere Gl. das Verfahren fortsetzt, kann es zur Versteigerung des Grundbesitzes insgesamt kommen.

  • Gem. SV vollstreckt der andere Gläubiger in den gesamten Grundbesitz.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Hin und wieder setzen Gläubiger das Verfahren fort, wenn weitere Gläubiger dem Verfahren beitreten. Rückfrage beim Gläubiger kann helfen.

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