Eingescannte Aktenseiten - wie zu belegen?

  • Bei uns erkennen wir regelmäßig alle Seiten bis zur (letzten) Akteneinsicht an ohne uns was vorlegen zu lassen. Ich finde das sehr effizient und auch ohne weiteres vertretbar. Natürlich sind dann auch Seiten dabei, die bei strenger Betrachtung nicht notwendig waren, dafür werden aber zum Beispiel beschriftete Rückseiten auch nicht extra abgerechnet.
    Ich finde es auch nicht mehr zeitgemäß, dem Anwalt zuzumuten, sich eine Akte erst daraufhin durchzusehen, welche Seiten notwendig sind, um eine Kopieranweisung an seine Angestellten zu geben. Und bei unserer Arbeitsbelastung finde ich es auch nicht effizient, eine Akte von 200 Seiten durchzusehen, um akribisch zu prüfen, ob 30 Kopien ev. überflüssig waren. Das sind dann gerade mal 4,50 €.

  • .....Wäre dies Teil eines Klausurfalls und wir liessen mal ausnahmsweise die Belastungssituation der Rechtspfleger etc. ausser Acht, wie ist exakt damit umzugehen?.......

    Bei uns erkennen wir regelmäßig alle Seiten bis zur (letzten) Akteneinsicht an ohne uns was vorlegen zu lassen. Ich finde das sehr effizient und auch ohne weiteres vertretbar.....

    Für meine Ausgangsfrage aber leider nicht hilfreich

  • Man muss sich m. E. mal in die Position des Anwalts versetzen: Vom Finanzamt wird er gezwungen, seine Steueranmeldungen/Steuererklärungen elektronisch abzugeben, im Falle einer Betriebsprüfung ist er verpflichtet, dem Prüfer seine elektronischen Buchführungsdaten zu überlassen, künftig kommt für die steuerberatenden Berufe (also auch für geneigte Anwälte) hinzu, dass diese ihre Vollmachten elektronisch in eine Datenbank einstellen müssen.

    Gleichzeitig treibt die Bundesregierung das EGovG und die EU ihre EGov-Vorhaben voran und die Bundesjustizministerin hat in 2011 schon folgende Presseerklärung rausgebracht: http://www.bmj.de/SharedDocs/Pre…html?nn=1468940

    ...und dann kommt da ein Amtsgericht und verlangt den Nachweis für die Anzahl von eingescannten Aktenseiten und verweigert aber die Annahme von Daten-CDs. :oops:

    (Ganz davon ab, dass man auch auf die Idee kommen könnte, nur in krassen Fällen überhaupt in eine Prüfung einzusteigen, da die Summe der abzusetzenden Beträge i. d. R. die Summe der Kosten der Überprüfungen nicht übersteigt - so meine Vermutung).

    Sorry, wenn dieser Beitrag für die Ausgangsfrage auch nicht von Belang ist.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Passend zum Thema wurde ich jetzt gebeten, in einer Wirtschaftsstrafsache alle Dokumente/Beweismittel in elektronischer Form vorzulegen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich hatte diese Woche sogar diese Thematik - war aber unproblematisch zu lösen da mir ein CD-ROM Laufwerk zur Verfügung stand - entsprechend konnte ich nach Prüfung der Übereinstimmung der beantragten Anzahl mit der beantragten Anzahl antragsgemäß festsetzen.

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