Mal eine Anfängerfrage eines Anwärters:
Der Gläubiger hat eine titulierte Forderung gegen den Schuldner über 5.000 EUR. Ein Bürge hat den Gläubiger anstelle des Schuldners teilweise in Höhe von 3.000 EUR befriedigt. Der Gläubiger beantragt vollstreckbare Ausfertigung über 2.000 EUR, der Bürge über 3.000 EUR je gegen den Schuldner. Sollten beide pfänden, hätte der Gläubiger nach § 774 Abs. 1 S. 2 BGB den Vorrang.
1. Muss ich das als Klauselerteiler irgendwie berücksichtigen bzw. verlautbaren?
2. Darf zu Gunsten des Bürgen ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ergehen, auch wenn der Gläubiger noch nicht gepfändet hat?