Hallo zusammen, ich habe einen Verfahrensbeistand für ein Kind (§ 158 Abs.7 FamFG, 550 €).Soweit so gut. Variante 1.: Kindesmutter und -vater tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte. Nach Nr. 2013 FamGKG sind die 550,00 € in die Kostenrechnung aufzunehmen und wegen § 24 FamGKG trägt jedes Elternteil 1/2, 225,00 €. Eine Prüfung der Möglichkeit der Wiedereinziehung vom Kind §§ 158 Abs. 7, 277, 168 FamFG, 1835, 1836c BGB entfällt damit m.E..Variante 2.: Die Kostenentscheidung sagt aus, das "keine Gerichtskosten (Auslagen, Gebühren und Aufwendungen)" erhoben werden sollen bzw. anfallen. Also wurde/wird keine Kostenrechnung erstellt. Aber was mache ich nun mit meiner Verfahrensbeistandsvergütung? Prüfe ich trotzdem nach §§ 158 Abs. 7, 277, 168 FamFG, 1835, 1836c BGB die Wiedereinzugsmöglichkeit beim Kind. Oder zahle ich einfach nur die Vergütung aus der Landeskasse aus und gut!?
Verfahrensbeistandsvergütung
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küstenkind -
8. März 2013 um 18:31
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Sind die Kostensachen bei euch keine Angelegenheit des mD?
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Na ja, die Gerichtskostenrechnung erstellt der mD. Aber ich weise die Vergütung des Verfahrensbeistandes an und sitze bei d. Varianten aller 2) jedesmal davor und überlege was ich tue ...
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Die obige Frage ist immer noch ungelöst und bereitet mir Kopfzerbrechen. Hat jemand eine Idee?
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Wenn die Kostenentscheidung besagt, dass Gerichtskosten nicht erhoben werden, wozu auch die VB-Vergütung gehört, brauchst du auch keine Wiedereinziehung zu prüfen. Auszahlung an den VB und fertig.
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Danke!
Nur rein Interressehalber: Macht ihr einen Beschluss oder verwendet ihr einen Anweisungsstempel?
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Ich habe ein Standard-Beschlussformular.
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Ein Beschluss ist m.E. nicht erforderlich. Es genügt ein Aktenvermerk und die entsprechende Zahlungsanweisung (Stempel mit diesem Inhalt geht auch). Der Betrag der Vergütung fliest in die Gerichtskostenrechnung ein und wird entsprechend der Kostengrundentscheidung in Rechnung gestellt. Insoweit hast Du doch die Frage bereits selbst beantwortet. Dein Problem scheint also darin zu liegen, dass Vater Staat in der zweiten Variante auf den 550 Euro sitzen bleibt? Die Frage wurde aber bereits bei der Kostengrundentscheidung berücksichtigt und sollte den Kostenbeamten nicht mehr quälen.
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