Sequesterbestellung-Muster

  • Hallo,

    ich habe einen Antrag auf Sequesterbestellung und bin absoluter ZwV-Beginner, sprich habe sowas bis jetzt noch nicht gemacht.:oops:

    Hat jem. vielleicht ein Muster des Beschlusses, welches er zur Verfügung stellen würde!?????

    Der Vollständigkeit halber: PfüB wurde schon erlassen. Dort wurde der angebl. Anspruch auf Übertragung des Eigentums...gepfändet. Grundstück ist an einen zu bestellenden Sequester herauszugeben und aufzulassen.

    Vielen Dank schon mal!!!!

  • "Es wird angeordnet, dass der Schuldner das Grundstück .... an

    einen vom Amtsgericht des belegenen Grundstücks / die Person xyz *) (sofern eigene Zuständigkeit und bereits benennbar)

    aufzulassen/ herauszugeben hat."

    Kann von Amts wegen gleich im PfÜB erfolgen, aber auch durch späteren Beschluss. Mehr muss der Beschluss eigentlich gar nicht enthalten.

    *) kann sowohl eine natürliche als auch ein juristische Person sein / man kann sich Vorschläge vom Gläubiger unterbreiten lassen, ist daran aber nicht gebunden


    Den Beschluss über die Bestellung des Sequesters hat der Gläubiger - genauso wie den PfÜB - an Drittschuldner und Schuldner zustellen zu lassen.

  • Die Konstellation scheint nicht besonders häufig vorzukommen (zum Glück), am hiesigen Gericht wohl noch gar nicht.

    Pfüb wurde beantragt mit Anspruch G. Gepfändet werden soll:

    1. angebliche Anspruch des Schuldners an die Drittschuldnerin auf

    - Aufhebung der Bruchteilseigentümergemeinschaft an dem Grundstück ... (nähere Bezeichnung folgt)

    - Teilung und anschließende Auszahlung des geteilten Erlöses

    2. der angebliche Anspruchs des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils (Erklärung der Auflassung) an dem vom Schuldner gekauften Grundstück (nähere Bezeichnung wie bei 1.)

    Grundstück soll an einen auf Antrag des Gläubigers vom Gericht der belegenen Sache zu bestellenden Sequester herausgegeben und an diesen als Vertreter des Schuldners aufgelassen werden.


    Irgendwie verstehe ich den 2. Anstrich bei 1. gerade nicht so vollständig. Welche Teilung und anschließende Auszahlung des geteilten Erlöses soll gemeint sein? Geteilt ist das Eigentum am Grundstück ja offenbar schon, sonst würde 2. gar keinen Sinn ergeben. Und bei 2. gibt der Gläubiger an, dass der Schuldner das Grundstück gekauft habe. Wo soll da ein Anspruch auf Erlös herkommen, für den die Miteigentümerin die richtige DS wäre? :gruebel: Vielleicht kann mir jemand vom Schlauch helfen?


    Unabhängig davon, wann bestellt man eigentlich konkret den Sequester (Grundstück liegt im Bezirk des Vollstreckungsgerichts)? Warte ich da auf einen Vorschlag bzw. weiteren Antrag des Gläubigers? Im Pfüb-Antrag wurde keine Person benannt.

  • Ich gehe mal davon aus, dass Schuldner und Drittschuldner gemeinsam Eigentümer eines Grundstücks in Bruchteilsgemeinschaft sind.
    Dann kann der Gl. den Auseinandersetzungsanspruch des Schuldners pfänden und aus dem überwiesenen Recht die Teilungsversteigerung betreiben.
    Im Rahmen der Teilungsversteigerung wird (wenn's gut läuft) aus dem Grundstück Geld, woran sich die ehemalige Eigentümergemeinschaft unter Mitwirkung des Gl.s auseinandersetzen kann.
    Soweit, so normal.

    Bei Nr. 2 soll der Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Übertragung des Eigentums gepfändet werden.
    Soweit ein solcher Anspruch besteht, erfolgt die Vollstreckung nach § 848 ZPO.
    Erläuterungen diesbezüglich hier.

    Wenn die Zuständigkeit nach § 828 Abs. 2 ZPO und § 848 Abs. 1 ZPO identisch ist, kann die Sequesterbestellung direkt im PfÜB erfolgen.
    Lässt sich aus dem derzeitigen Antrag kein solcher erkennen, welcher bereits auf die Bestellung des Sequesters abzielt, würde ich im PfÜB nichts veranlassen und auf einen entsprechenden Antrag des Gl.s warten.

    Macht auch für den Gl. Sinn, wenn er zum jetzigen Zeitpunkt noch gar nicht beurteilen kann, ob der Anspruch, den er pfänden will, werthaltig, durchsetzbar oder überhaupt existent ist. Sollte nichts zu holen sein, hat er direkt die Kosten des Sequesters an der Backe, wenn er die Bestellung direkt mit dem PfÜB beantragt.


  • Vielen Dank für deinen Beitrag.

    Dann werde ich mit der eventuellen Bestellung eines Sequesters noch warten, bis sich der Gläubiger ggf. wieder meldet.

    Die zu pfändenden Ansprüche in diesem Fall hatten mich zugegebenermaßen etwas verwirrt. Anscheinend stochert der Gl. im Nebel (wohl keine VAZ beantragt?) und will sämtliche Ansprüche erfassen.

    Bei Nr. 1 geht der Gl. davon aus, dass Sch. und DS das Grundstück in Bruchteilsgemeinschaft gehört.

    Bei Nr. 2 geht der Gl. hingegen davon aus, dass der Sch. einen Anspruch auf Auflassung haben könnte? :gruebel: (Eine notarielle Urkunde, in der diese erklärt worden sein soll, wurde jedoch nicht angegeben.)

    Normalerweise sollte doch Nr. 1 eigentlich reichen, damit der Gl. an Stelle des Schuldners ggf. die Teilungsversteigerung in die Wege leiten kann.

    Was soll ihm Nr. 2 zusätzlich bringen? :gruebel:

  • ist ja nichts Zusätzliches, sondern was komplett Anderes.

    2 setzt voraus, dass der Schuldner gegen den Drittschuldner einen bestehenden Anspruch auf Übertragung des Eigentums des Drittschuldners an den Schuldner hat/haben soll.

    Da jedoch immer nur angebliche Ansprüche gepfändet werden und wir uns ja auch nicht fragen, ob ein Schuldner wirklich ein Konto bei der als Drittschuldner benannten Bank führt, wäre mir das egal.

    Da der Drittschuldner jedoch in die Lage versetzt werden muss, zweifelsfrei zu erkennen, welchen Umfang die Pfändung hat, würde ich mir zum Antrag 2 ergänzend vortragen lassen, woraus der Anspruch resultiert.

  • ist ja nichts Zusätzliches, sondern was komplett Anderes.

    Das meinte ich letztlich auch. Ein Zivilrichter würde den Vortrag des Gl. wohl als unschlüssig bezeichnen, da beides gleichzeitig nicht vorliegen kann. ;)

    2 setzt voraus, dass der Schuldner gegen den Drittschuldner einen bestehenden Anspruch auf Übertragung des Eigentums des Drittschuldners an den Schuldner hat/haben soll.

    Da jedoch immer nur angebliche Ansprüche gepfändet werden und wir uns ja auch nicht fragen, ob ein Schuldner wirklich ein Konto bei der als Drittschuldner benannten Bank führt, wäre mir das egal.

    Da der Drittschuldner jedoch in die Lage versetzt werden muss, zweifelsfrei zu erkennen, welchen Umfang die Pfändung hat, würde ich mir zum Antrag 2 ergänzend vortragen lassen, woraus der Anspruch resultiert.


    Du hast recht, es werden ja nur angebliche Ansprüche gepfändet.

    Ja, ich werde mir wohl ergänzend vortragen lassen, woraus der angebliche Anspruch 2 resultieren soll.

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