Konfusion und § 59 RVG

  • Hallo,

    ich muss dieses Thema hier nochmal hochholen.

    Es liegt ein sozialgerichtliches Verfahren vor. Beklagte ist ein Grundsicherungsamt. Beklagte verliert teilweise und es ergeht Kostenentscheidung, dass Beklagte 3/4 der Kosten zu tragen hat. Klägervertreter erhält Vergütung aus PKH. Es wird nun gegen das Grundsicherungsamt Übergang geltend gemacht.

    Grundsicherungsamt legt Erinnerung* gegen den Übergang ein und begründet dies mit Konfusion. Schuldner und Gläubiger wären als Landeskasse identisch. Daran ändere auch die Tatsache verschiedener Behörden nichts. Es wird dazu der Beschluss des OLG Köln vom 11.03.2015, 17 W 263/14, ausgeführt.


    *kleiner Funfact für Sozialgerichtsinsider: Erinnerung nach § 66 GKG :D


  • Wurde denn ein Kostenfestsetzungsverfahren (Kostenausgleich) durchgeführt? Nur da kann ja der Übergang tatsächlich berechnet werden

  • Keiner eine Idee oder Anmerkung? :(


    Und selbst so? :D

    Ja, danke, gut :strecker

    Meine Idee ist, das das nicht stimmt; dann wären doch ja auch z.B. Gehaltskostenausgleichungen zwischen Behörden oder Verkauf von überzähligen Material an andere Behörden so nicht möglich. Mir fehlen nur die Argumente bzw. §§ und so ......:gruebel:

  • Wurde denn ein Kostenfestsetzungsverfahren (Kostenausgleich) durchgeführt? Nur da kann ja der Übergang tatsächlich berechnet werden

    Die PKH-Vergütung aus der Staatskasse wurde in voller Höhe ausgezahlt.
    Eine Kostenausgleichung oder -festsetzung nach §§ 104, 106 ZPO findet nicht statt. Es sind Betragsrahmengebühren, da gibt es keine höhere Wahlanwaltsvergütung, und die Klagpartei hat vor dem Sozialgericht Kostenfreiheit und muss keine Kosten tragen.

  • Meine Idee ist, das das nicht stimmt; dann wären doch ja auch z.B. Gehaltskostenausgleichungen zwischen Behörden oder Verkauf von überzähligen Material an andere Behörden so nicht möglich.

    Bei den genannten Beispielen handelt es sich aber um Zahlungen im Innenverhältnis bzw. Umbuchungen von einer Haushaltsstelle/Finanzposition auf eine andere.

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