In einem Verf. wg. familiengerichtlicher Genehmigung betr. der stillen Beteiligung eines minderjährigen Kindes an dem landwirt. Betrieb des Vaters habe ich die Gerichtskosten noch zu erheben.
Das Kind soll außer der Beteiligung kein Vermögen haben. Die Beteiligung beträgt 50.000 €.
Hier muss ich doch trotzdem Gerichtskosten (1310 VV FamGKG aus 50.000,00 €) erheben, da die Beteiligung zum Kindsvermögen zählt
Habe ein gesondertes Verf. wg. Pflegschaft angelegt, da der Kindsvater bei der Übertragung ausgeschlossen war.
Sind in diesem Verf. eigentlich neben der Bewertung im Ver. wg. fam. Genehmigung gesonderte Gerichtskosten für die Einzelpflegschaft zu erheben?