familiengerichtliche Genehmigung für stille Beteiligung von minderjährigem Kind

  • In einem Verf. wg. familiengerichtlicher Genehmigung betr. der stillen Beteiligung eines minderjährigen Kindes an dem landwirt. Betrieb des Vaters habe ich die Gerichtskosten noch zu erheben.

    Das Kind soll außer der Beteiligung kein Vermögen haben. Die Beteiligung beträgt 50.000 €.

    Hier muss ich doch trotzdem Gerichtskosten (1310 VV FamGKG aus 50.000,00 €) erheben, da die Beteiligung zum Kindsvermögen zählt :gruebel:

    Habe ein gesondertes Verf. wg. Pflegschaft angelegt, da der Kindsvater bei der Übertragung ausgeschlossen war.

    Sind in diesem Verf. eigentlich neben der Bewertung im Ver. wg. fam. Genehmigung gesonderte Gerichtskosten für die Einzelpflegschaft zu erheben?

  • Zu 1.) : Selbstverständlich ist die Beteiligung Vermögen des Kindes .-
    Ich gehe mal davon aus , dass Vorbemerkung 1.3.1. KV FamGKG bekannt ist.

    zu 2.) :
    Einfach mal weiterlesen vgl. Nr. 1313 KV FamGKG : 0,5 Gebühr.

    Vielleicht hilft das von mir weiter , obwohl ich die Kosten nicht zu berechnen habe.

  • Für familiengerichtliche Genehmigungen trägt das Kind, vertr. d. d. Eltern/Elternteil die Kosten nach dem Wert von 50.000,00 € nach KV 1310, es werden beim Wert keine 25.000,00 € abgezogen.
    Für die Ergänzungspflegschaft entsteht keine Gebühr, auch nicht nach KV 1313, da keine Dauerpflegschaft.

  • Für familiengerichtliche Genehmigungen trägt das Kind, vertr. d. d. Eltern/Elternteil die Kosten nach dem Wert von 50.000,00 € nach KV 1310, es werden beim Wert keine 25.000,00 € abgezogen.
    Für die Ergänzungspflegschaft entsteht keine Gebühr, auch nicht nach KV 1313, da keine Dauerpflegschaft.

    Zumindest den zweiten Satz halte ich im Hinblick auf Abs. III der Nr. 1313 KV für völlig falsch.
    Selbstverständlich entsteht für die Einzelpflegschaft eine Gebühr , solange ( daneben ) keine Dauerpflegschaft/Vomrundschaft besteht.

    Edith : Die erste Aussage gem. Zitat trifft zu.

  • Die Genehmigung hat doch der Pfleger benötigt, welcher das Kind, anstelle des "ausgeschlossenen" Vaters
    vertreten hat.

    Daher für das Pflegschaftsverfahren eine Gebühr nach KV 1313 FamGKG und, falls das Kind Kostenschuldner
    wird, die Begrenzung von KV 1311 FamGKG prüfen (so auch z.B. Schneider u.a. Kommentar zum FamGKG).

    Daneben fällt für das Genehmigungsverfahren keine Gebühr nach KV 1310 FamGKG an, da dieses in den
    Rahmen der Pflegschaft fällt (KV 1310 Abs. 1 FamGKG).

  • Also ich habe es bislang so verstanden, dass für das Genehmigungsverfahren die Gebühr Nr. 1310 anfällt, es sei denn, die Genehmigung fällt - wie hier - in den Rahmen einer Pflegschaft.

    Dann ist -nur- die Gebühr Nr. 1313 zu erheben.

    Was mich nur immer verwundert: Der Wert des Pflegschaftsverfahren dürfte sich regelmäßig auf 3.000,- Euro belaufen, während der Wert des Genehmigungsverfahrens wohl meistens deutlich höher ist. Oder liege ich mit dieser Ansicht falsch?

    In diesem Zusammenhang: Hat schon mal jemand das Kind zum Kostenschuldner bestimmt? Muss und ggfls. wie wird die Billigkeit begründet?

  • Ich gehe bei Wertfestsetzungen in Pflegschaftssachen regelmässig über § 46 Abs. 2 FamGKG und schaue
    dann ggf. in der Kostenordnung weiter.

    Habe auch schon das Kind als Kostenschuldner bestimmt; z.B. bei Übertragung von Gesellschaftanteilen oder
    sonstigen Rechten.
    Dann natürlich immer die Vergleichsrechnung nach KV 1311 FamGKG.

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