Von der Betreuungsbehörde beglaubigte Vorsorgevollmacht

  • Jetzt frage ich mich, ob der Betreuungsfall eine aufschiebende Bedingung für die Ausübung der Vollmacht ist (unabhängig von den Regelungen im Innenverhältnis)


    Wenn sich aus der Vollmacht selbst dahingehend nichts ergibt, würde ich das nicht annehmen. Wegen der angesprochenen Nachweisproblematik machte eine solche Beschränkung im Außenverhältnis ja auch wenig Sinn.

    s. jetzt dazu auch OLG Frankfurt/Main, B. v. 09.10.2013, 20 W 258/13 http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/uyk/page/bslaredaprod.psml?doc.hl=1&doc.id=KORE201992014&documentnumber=2&numberofresults=171&showdoccase=1&doc.part=L&paramfromHL=true#focuspoint

    1. Weder die Bezeichnung als Vorsorgevollmacht noch die Angabe im Vollmachtstext, dass die Vollmacht der Vermeidung einer Betreuung diene, genügt zur Auslegung als durch den Eintritt der Betreuungsvoraussetzungen bedingte Vollmacht, wenn gleichzeitig Anhaltspunkte für die sofortige unbedingte Wirksamkeit vorliegen, weil ausdrücklich das "Gültigbleiben" auch im Fall der Geschäftsunfähigkeit angeordnet wird, ein naher Verwandter bevollmächtigt wird und diesem auch unmittelbar eine Vollmachtsausfertigung erteilt werden soll.

    2. Bei dieser Fallgestaltung kommt der Angabe, dass die Vollmacht der Vermeidung einer Betreuung diene und deren Anordnung vorgehe, nur die Bedeutung einer Erklärung des Zweckes der Bevollmächtigung und der Motivation des Vollmachtgebers zu.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Hallo,

    nachdem mehr als ein Jahr vergangen ist, dass ich die Problematik aufgeworfen habe, würde mich interessieren, ob die von der Betreuungsbehörde beglaubigten Vorsorgevollmachten bei den Grundbuchämtern akzeptiert werden.
    Und mich würde insbesondere Cromwells aktuelle Meinung interessieren.
    Werden die Vollmachten häufig vorgelegt ? Ich hatte bislang eine.

  • Mir liegt nun erstmals das "Ankreuzformular" mit Unterschriftsbeglaubigung durch die Betreuungsbehörde vor.
    Der auch bei mir enthaltene Hinweis im Formular, dass für Immobiliengeschäfte eine notarielle Vollmacht erforderlich ist, ist ja inzwischen schon durch Rechtsprechung als unbeachtlich und keine Einschränkung der Vollmacht eingestuft worden. So weit so schlecht.
    Was mir aber Probleme bereitet, ist die Abgrenzung, ob es sich nun um eine reine Vorsorgevollmacht handelt (dann Beglaubigung möglich) oder um eine unabhängig von der Vermeidung einer Betreuung erteilten Generalvollmacht (dann keine Beglaubigung möglich).
    Der entsprechende Passus lautet:
    Diese Vertrauensperson wird hiermit bevollmächtigt, mich in allen Angelegenheiten zu vertreten, die ich im Folgenden angekreuzt oder angegeben habe. Durch diese Vollmachtserteilung soll eine vom Gericht angeordnete Betreuung vermieden werden. Die Vollmacht bleibt daher in Kraft, wenn ich nach Errichtung geschäftsunfähig geworden bin. Die Vollmacht ist nur wirksam, solange die bevollmächtigte Person die Vollmachtsurkunde besitzt und bei Vornahme eines Rechtsgeschäfts die Urkunde im Original vorlegen kann.

    Genügt dieser eine Satz (Durch diese Vollmachtserteilung soll eine vom Gericht angeordnete Betreuung vermieden werden.), um von einer Generalvollmacht, die es eigentlich ist da alles angekreuzt ist und die Vollmacht auch sonst in keiner Weise eingeschränkt ist, eine Vorsorgevollmacht zu machen?

    Life is short... eat dessert first!


  • Was mir aber Probleme bereitet, ist die Abgrenzung, ob es sich nun um eine reine Vorsorgevollmacht handelt (dann Beglaubigung möglich) oder um eine unabhängig von der Vermeidung einer Betreuung erteilten Generalvollmacht (dann keine Beglaubigung möglich).
    Der entsprechende Passus lautet:
    Diese Vertrauensperson wird hiermit bevollmächtigt, mich in allen Angelegenheiten zu vertreten, die ich im Folgenden angekreuzt oder angegeben habe. Durch diese Vollmachtserteilung soll eine vom Gericht angeordnete Betreuung vermieden werden. Die Vollmacht bleibt daher in Kraft, wenn ich nach Errichtung geschäftsunfähig geworden bin. Die Vollmacht ist nur wirksam, solange die bevollmächtigte Person die Vollmachtsurkunde besitzt und bei Vornahme eines Rechtsgeschäfts die Urkunde im Original vorlegen kann.

    Hier möchte ich mich gerne mal dranhängen.

    Und zwar liegt mit genau diese Ankreuzvollmacht vor, die Unterschrift ist allerdings notariell beglaubigt.
    Ich diversen Kommentaren finde ich nur, dass Generalvollmachten "lieber beurkundet" werden sollen. Handschriftlich wurde das Formular um Grundstücksangelegenheiten unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ergänzt. Die Vollmachtgeberin war bei Beglaubigung 92 Jahr alt und ich soll jetzt fünf zu ihren Gunsten auf dem Grundstück der Vollmachtnehmerin eingetragene Rechte auf Grund Bewilligung der Eigentümerin in Vollmacht für die Berechtigte löschen.

    Irgendwie ist mir die Beglaubigung etwas "dünne", ich finde aber auch nicht richtig etwas, was gegen die Eintragung spricht. Habt ihr noch andere Ideen?

  • Habt ihr noch andere Ideen?

    Zumindest eine Rechtsprechung (falls hier noch nicht irgendwo zitiert)

    -> Beschluss des OLG Düsseldorf vom 19.08.2015, Az I-3 Wx 148/15:

    Zwar sei durch Ankreuzvollmacht mit Unterschriftsbeglaubigung die Eintragung einer Grundschuld möglich.

    Wegen möglicher Bedenken s. obigen Link zum BtPrax Online-Lexikon: "An dieser Einschätzung ändert sich nichts ..."

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