Nacherbe ist Erwerber

  • Ich habe hier folgenden Fall:

    A und B sind im Grundbuch zu je 1/2 Anteil eingetragen. A verstirbt und wird von B als befreite Vorerbin beerbt. Nacherbe ist C.

    Nun überlässt B das Grundstück unentgeltlich an C. Mit eingereicht wurde der Erbschein, welcher übrigens erst nach der Beurkundung erteilt wurde. In der Urkunde wurde nur angegeben, dass B die Erbin von A ist. GB-berichtigung ist nicht beantragt.

    Muss ich jetzt noch eine GB-berichtigung machen und den NE-vermerk eintragen oder wie ist hier vorzugehen ?

  • Da die Eintragung der Auflassung zugunsten des Erwerbers ohne Voreintragung der Erbfolge möglich ist, genügt es, wenn der einzige Nacherbe zustimmt (OLG Zweibrücken FamRZ 2011, 1430 = FGPrax 2011, 174 = ZEV 2011, 321). Dass die unentgeltliche Verfügung zugunsten des Nacherben erfolgt, macht dabei keinen Unterschied. Fraglich ist daher nur, ob man insoweit noch eine ausdrückliche Zustimmung des Nacherben verlangt, da sie lt. Sachverhalt bestenfalls im Wege der Auslegung angenommen werden könnte, weil der Erbschein erst nach erfolgter Beurkundung erteilt wurde und in der Urkunde von einer angeordneten Nacherbfolge keine Rede war (sondern nur davon, dass C Alleinerbe ist).

  • Verstädnisfrage: Ich ahbe den umgeherhten Fall:
    A, B , C und D sind zu je ein 1/4 als Eigentümer eigentragen. A und B sind Eheleute.
    A ist verstorben und der Erbscheinlautet wie folgt:

    A ist von B allein beerbt worden.
    Nacherbfolge ist angeordnet. Sie tritt ein zur Hälfte bei Wiederheirat der Vorerbin.
    Nacherben sind E und F ( Kinder von A und B)

    B ist nicht befreit, steht so im handschriftlichen Testament. Keine Ersatznacherben benannt. Nur Pflichtteilsstrafklausel für Schlusserben enthalten.

    B übertragt nun unentgeltlich den 1/4 Anteil von A und ihren 1/4 Anteil auf E. F hat in der Urkunde auch mitgewirkt und E und F als Nacherben stimmen der unentgeltlichen Übertragung zu.

    Der Notar beantragt nur die Ettnragung des Eigentumswechsel und die Grundbuchberichtigung.

    Wenn ich die Grundbuchberichtigung vollziehe, muss ich doch den Naherbenvermerk eintragen. Dann erfolgt der Eigentumswechsel und der Nacherbenvermerk bleibt stehen? Dies ist doch verwirrend, da ja ein wirskame Verfügung aufgurnd der Zustimmung der Nacherben vorliegt uns somit der Vermerk wirkungslos ist bzw. unrichtig wird durch den Eigentumswechsel?

  • Hat dich m.E. nicht zu interessieren. Kannst mit der Eintragungsnachricht ja darauf hinweisen, dass der Vermerk deiner Meinung nach auf Antrag (am besten der Nacherben) gelöscht werden kann.

  • Besser wäre es, wenn der Antrag auf Grundbuchberichtigung zurückgenommen und unmittelbar die Eintragung des Erwerbers beantragt würde. Das ist ohne Voreintragung der Erbfolge möglich und Gutglaubensprobleme können sich ggf. ebenfalls nicht ergeben, weil die Erbfolge durch einen Erbschein ausgewiesen ist.

    Anderenfalls müsste man den Nacherbenvermerk eintragen und - auf Antrag - mit erfolgter Eigentumsumschreibung gleich wieder löschen.

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