Ich glaub allmählich, dass ich doch nicht mehr soooo dringend zurück will ins Grundbuch
Datenbankgrundbuchgesetz - DaBaGG
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Ba-Wü hat die alten handgeschriebenen Grundbücher bei der EGB-Erfassung im Rumänien umschreiben lassen. Vielleicht wäre das beim Datenbankgrundbuch auch eine Lösung, vielleicht in Griechenland ?
War das, als die Rumäniendeutschen noch in Rumänien waren?
Spaß beiseite: Davon halte ich nichts. Gar nichts. Ich habe hier und auch anderswo schon Beispiele gebracht, die belegen, dass Umschreibungen nur bei erfahrenen Grundbuchrechtspflegern einen Sinn ergeben. Dasselbe gilt für die Neufassung für das DaBaG, das ist qua gesetzgeberischer Einsicht ziemlich ausdrücklich dem Rechtspfleger zugewiesen (§ 93 S. 3 GBV).
omawetterwax: Aber, aber ... hier tauchen doch nur die Exponenten der Probleme auf. Es gibt auch normale Grundbücher ... (Du wirst aber sicher verstehen, dass ich keine Prognose über das Verhältnis normal : aufwändig treffen mag?)
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Frage zu § 71a Abs 2 Nr. 3 GBV: Es handelt sich um eine Soll-Vorschrift. Es darf also keine Auswirkung haben wenn gegen das Soll verstoßen wird und das damalige nennen wir es Flst. 100 welches zwischenzeitlich in FlSt. 100 und 100/2 zerlegt wurde als Flst. 100 wie eingetragen migriert wird. Der Verstoß gegen ein Soll kann doch keine materiellrechtliche Auswirkung haben oder die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs eröffnen?
Denn anders kann ich mir die Migration beim besten Willen nicht vorstellen, wir haben über 160.000 Grundbuchblätter, geschätzte 80% (also ca. 130.000) enthalten zumindest eine Grunddienstbarkeit. Bei 10 Aka also 13.000 Blätter pro Vollzeit-Rpfl. Schon allein das Laden aller Blattstellen dauert ein Jahr
Ich frag mich da nur, wenn Flst. 100 in 10 Flurstücke zerlegt wurde und Teile davon nach § 1025 BGB nicht mehr berechtigt sind, ob ich das Grundbuch nicht unrichtig mache wenn ich als berechtigte Grundstücke einfach die 10 neuen Flst. eintrage. Da müsste man ja erst mal zu prüfen anfangen, ob es nicht an Teilen erloschen ist.
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Zwar wird dann u. U. das Grundbuch unrichtig*; aber abgesehen davon, dass das Grundbuchamt eine Nichtberechtigung nach § 1025 BGB ohnehin nie zu 100% nachprüfen kann, würde das mangels Antrag auf ein Amtslöschungsverfahren nach den §§ 84 ff. GBO hinauslaufen. Inhaltlich wäre es zwar angebracht, zeitlich aber völlig irrsinnig. Vielleicht hatte der Gesetzgeber das im Blick, als er in § 71a Abs. 3 GBV angeordnet hat, dass § 29 GBV bei der Migration auf das Datenbankgrundbuch nicht anzuwenden sei (und damit für das Grundbuchamt in diesem Falle keine Verpflichtung besteht, ein solches Amtsverfahren durchzuführen).
Ob man das nun auch auf die jetzigen Umschreibungen anwendet ... von Sinn und Zweck her ließe es sich wohl vertreten.
* Streng genommen ist es andersherum: Laut Rechtsprechung des BGH umfasst die Eintragung zugunsten des Flst. 10 im Jahre 1910 ohne weiteres das seinerzeitige Flurstück, also automatisch alle seitdem aus ihm weggemessenen Flächen. Damit ist das Grundbuch bereits jetzt, ohne jede Aktualisierung, unrichtig, weil es mangels einschränkenden Vermerks suggeriert, alle Flächen des seinerzeitigen Flst. 10 wären berechtigt. Eventuell ist ja materiellrechtlich der heutige Eigentümer von Flst. 10/3 der einzige Berechtigte, und u. a. zugunsten des heutigen Flst. 10 ist das Recht schon längst erloschen? -
Wer es noch nicht mitbekommen hat:
Im letzten Rpflegerblatt 3/2022 (Verbandsmitteilung des BDR) steht im Rechenschaftsbericht ein kurzer Absatz.
Das Projekt "Datenbank-Grundbuch" ist erneut im Streit zwischen der Justiz und dem Entwickler gestoppt worden;
man sieht sich vor Gericht. Der BDR geht davon aus, dass sich damit die Einführung um weitere zehn Jahre verzögern wird.
Quelle: http://www.bdr-online.de -
Der BDR geht davon aus, dass sich damit die Einführung um weitere zehn Jahre verzögern wird
na so ein Mist. Wo bleibt der mediale Aufschrei? Was sagen die Verbände, wie geht es nun weiter?
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Meinetwegen kann die Einführung des Datenbankgrundbuchs auch noch 18 Jahre warten.
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Meinetwegen kann die Einführung des Datenbankgrundbuchs auch noch 18 Jahre warten.
Genau mein Gedanke.
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Kurze Verständnisfrage: Betrifft die Kündigung nicht nur Sachsen?
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Wer es noch nicht mitbekommen hat:
Im letzten Rpflegerblatt 3/2022 (Verbandsmitteilung des BDR) steht im Rechenschaftsbericht ein kurzer Absatz.
Das Projekt "Datenbank-Grundbuch" ist erneut im Streit zwischen der Justiz und dem Entwickler gestoppt worden;
man sieht sich vor Gericht. Der BDR geht davon aus, dass sich damit die Einführung um weitere zehn Jahre verzögern wird.
Quelle: http://www.bdr-online.deEndlich mal eine gute Nachricht . Bis zur Einführung bin ich in Pension
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passend dazu heute im Bundestag die Aufforderung an die Regierung die Einführung des Datenbankgrundbuch zu beschleunigen
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Wird eigentlich irgendwo schon digital gearbeitet in Grundbuchsachen? Meine Serviceeinheit hat das heute behauptet
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Definiere digital arbeiten.
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In Bayern die Grundbuchämter Kehlheim und Erlangen.
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BW hat seit Jahren die elektronische Grundakte und das elektronische Grundbuch.
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Sachsen nutzt ebenfalls seit Jahren die elektronische Grundakte und das elektronische Grundbuch
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Siehe die Übersicht hier:
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Ich meine das Datenbankgrundbuch.
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Wie kann denn schon jemand mit dem Datenbankgrundbuch arbeiten, wenn es noch gar nicht fertig entwickelt ist? Meint sie irgendwelche früheren Versuche wie in Meck-Pomm mit Argus-EGB? Oder schielt sie auf Folia oder so? Das soll sie bitte mal näher beschreiben, was sie eigentlich meint.
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