Betreute verstorben vor Beendigung Verfahren Erbausschlagung

  • Hallo,

    ich muss ein Verfahren prüfen. Folgender Sachverhalt:

    Frau B. wird bestreut, ist möglicher Erbe nach Herrn S. geworden.
    Betreuer von Frau B. ist die Tochter. Tochter hat ihr Erbe nach Herrn S. ausgeschlagen. Erbe ist überschuldet.
    Betreuer hat betreuungsgerichtliche Genehmigung zur Erbausschlagung nach Herrn S. beantragt.
    Nun ist Frau B. verstorben.
    Die Tochter, die Betreuerin, hat Erbschein nach Frau B.
    Das betreuungsgerichtliche Genehmigungsverfahren ist noch anhängig.

    Meine Frage: Ist Frau B. wegen des Vorversterbens Erbe nach Herrn S. geworden oder kann die betreuungsgerichtliche Genehmigung auch nach dem Tod noch erteilt werden?

    Einmal editiert, zuletzt von beha (18. März 2013 um 13:51) aus folgendem Grund: Betreuer hat betreuungsgerichtliche Genehmigung zur Erbausschlagung

  • Mit dem Tod der Betreuten ist das Betreuungsverfahren beendet. Es kann keine Genehmigung mehr erteilt werden.
    Da die Ausschlagung der Erbschaft, die vermutlich vor dem Nachlassgericht schon erklärt wurde, ohne Genehmigung nicht rechtswirksam ist, ist die Betroffene Erbin geworden.
    Ab dem Zeitpunkt der Ausschlagungserklärung bis zum Ende des Genehmigungsverfahrens ist die Frist der Erbausschlagung gehemmt. Der Betreuer muss die Genehmigung selbst beim Nachlassgericht einreichen, weil er ja immer noch das Wahlrecht hat, ob er davon Gebrauch machen möchte oder nicht. Da das alles nun nicht mehr möglich ist, gibt es keine Erbausschlagung der Betroffenen nach Herrn S. Und der Verfahrenspfleger braucht jetzt auch nichts mehr machen, weil Tätigkeiten nach dem Tod der Betroffenen nicht mehr vergütet werden.

  • Das ist nicht zutreffend.

    Die betreuungsgerichtliche Genehmigung kann nach dem Ableben der Betreuten nicht mehr erteilt werden, aber die Tochter kann in ihrer Eigenschaft als Erbin genehmigen (vgl. § 1829 Abs. 3 BGB). Außerdem könnte die Tochter kraft geerbten Ausschlagungsrechts auch nochmals ausschlagen (§ 1952 BGB). Die Genehmigung ist aber vorzuziehen, da sie im Gegensatz zur erneuten Ausschlagung formfrei ist (Palandt/Ellenberger § 177 Rn. 7 und § 182 Rn. 2 m.w.N.).

  • Aha....
    ...wobei ich das Recht zur nachträglichen Genehmigung durch die Erbin aus § 1829 Abs. 3 BGB nicht herauslesen kann. :gruebel:
    § 1952 BGB ist eindeutig, hat aber nichts mehr mit dem Betreuungs-/Genehmigungsverfahren zu tun. => Da die Frage von einem Verfahrenspfleger gestellt wurde bleibt es bei meiner Auffassung, dass er hier nichts mehr zu tun hat.

  • Trotzdem beldel tut es weh, zu lesen, dass die Betreute automatisch Erbin geworden ist. Im Übrigen ergibt sich die mögliche Nachgenehmigung durch den Rechtsnachfolger bereits aus § 1831 BGB in der Annahme, dass amtsempfangsbedürftige Willenserklärungen auch ausnahmsweise nachgenehmigt werden kann. Dass anstelle des Gerichts die Rechtsnachfolger treten, hat nichts mit der analogen Anwendbarkeit des § 1829 BGB zu tun.

  • Das ist nicht zutreffend.

    Die betreuungsgerichtliche Genehmigung kann nach dem Ableben der Betreuten nicht mehr erteilt werden, aber die Tochter kann in ihrer Eigenschaft als Erbin genehmigen (vgl. § 1829 Abs. 3 BGB). Außerdem könnte die Tochter kraft geerbten Ausschlagungsrechts auch nochmals ausschlagen (§ 1952 BGB). Die Genehmigung ist aber vorzuziehen, da sie im Gegensatz zur erneuten Ausschlagung formfrei ist (Palandt/Ellenberger § 177 Rn. 7 und § 182 Rn. 2 m.w.N.).


    Sofern die Tochter als Erbin nachträglich genehmigt, ist sie dann an die mit dem Tod der Betroffenen wieder laufende Frist zur Erbausschlagung gebunden? Oder kann vom Erben unabhängig von dieser Frist (also auch z. B. in einem halben Jahr) noch nachgenehmigt werden? :gruebel:

  • Hallo,

    ich habe hier ebenfalls einen Fall mit einem Betreuten, der vor Genehmigung der Ausschlagungserklärung verstorben ist.

    Ich würde nun die (acht) Kinder des Betreuten anschreiben, damit diese als gesetzliche Erben (Ehegatte war vorverstorben) die Erklärung genehmigen.
    Dabei habe ich zwei Probleme:
    1. Zwei der Kinder leben unter unbekannter Adresse in (so vermutet man) Russland oder der Ukraine und können nicht erreicht werden.
    2. Ein weiteres Kind wurde zwar angeschrieben (nach der Ausschlagung durch den Betreuer), hat sich aber selbst nicht gemeldet und auch nicht ausgeschlagen. Da laut Geschwistern, die ausgeschlagen haben, kein Kontakt besteht, ist also auch nicht davon auszugehen, dass eine Genehmigungserklärung kommt.

    Bedeutet das, dass die Genehmigung nicht erteilt werden kann und somit alle Beteiligten nochmal als Erben nach dem Betreuten ausschlagen müssen?

  • Die Kinder müssen erst einmal entscheiden, ob sie Erben nach der Betreuten werden wollen.

    Nur wer dieses Erbe annimmt, hat damit auch das Recht zur Ausschlagung oder Nachgenehmigung geerbt (und wer von diesem Recht Gebrauch macht, hat damit evtl. konkludent angenommen).

    Wer nach der Betreuten ausschlägt, hat mit der Genehmigung von deren Ausschlagung nichts mehr zu tun.

  • Das weiß ich und es hilft mir nicht.

    Ich möchte wissen, ob es Wege gibt, die Ausschlagung noch zu genehmigen, obwohl einige der Kinder nicht erreichbar sind.

    Ich kann in meine Akte nämlich schlecht reinschreiben "Betreute verstorben, ob Erben da sind siehe Ausschlagungsverfahren des AG soundso AZ soundso".

    Für den Betreuten wurde ja derzeit nicht wirksam ausgeschlagen, es ist für mich aber von Bedeutung, ob und wie die Ausschlagung wirksam wird.

  • Carlson hat es doch letztlich schon beantwortet. :gruebel:


    Eine Genehmigung durch das Betreuungsgericht ist natürlich aufgrund Todes des Betreuten nicht mehr möglich, jedoch eine Nachgenehmigung der Ausschlagung durch dessen Erben (siehe auch #3).

    Wer die Erben des Betreuten sind, muss zunächst erst einmal geklärt werden (aber nicht durch das Betreuungsgericht). Für das Betreuungsgericht ist das Verfahren nach Prüfung der Schlussrechnungslegung erledigt.

  • Da wird das NLG die Erben ermitteln (lassen) und diese "bösgläubig" machen müssen. Das Betreuungsgericht wird im Zweifel auch nur noch beim NLG nach den Erben wegen der Vermittlung der SRL nachfragen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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