Akteneinsicht - Anspruch auf Versendung?

  • Mir liegt ein Akteneinsichts-, genauer gesagt ein Aktenversendungsgesuch vor.

    Die Akten sind jedoch von inhaltlicher Brisanz und fungieren in verwaltungsrechtlichen
    und strafrechtlichen Verfahren als Beweismittel.

    Vor diesem Hintergrund möchte ich Sie nicht versenden, sondern ldgl. dem Antrag auf
    Einsichtnahme am hiesigen Gericht entsprechen.

    Muss ich dem Versendungsbegehren entsprechen? Besteht etwa gar ein Anspruch auf
    Einsichtnahme im Wege der Versendung? Oder genüge ich mit der von mir avisierten
    Variante dem Anspruch auf Einsichtnahme?:gruebel:

  • Ich bin nicht sicher, von welcher Art Akten Du sprichst. Aber da Du unter der Rubrik Verwaltung fragst, vermute ich Verwaltungsvorgänge (General- bzw. Personalakten). Unter diesen Umständen hilft Dir sicher § 29 BVwVfG bzw. die entsprechende Landesvorschrift weiter. Danach kannst Du die Akteneinsicht auf die Einsichtnahme in der Behörde beschränken.

  • Ich bin nicht sicher, von welcher Art Akten Du sprichst. Aber da Du unter der Rubrik Verwaltung fragst, vermute ich Verwaltungsvorgänge (General- bzw. Personalakten). Unter diesen Umständen hilft Dir sicher § 29 BVwVfG bzw. die entsprechende Landesvorschrift weiter. Danach kannst Du die Akteneinsicht auf die Einsichtnahme in der Behörde beschränken.

    Das ist schon einmal sehr hilfreich.

    Es handelt sich um eine Vielzahl von Sonderakten eines Gerichtsvollziehers, die als Beweismittel für ein Verwaltungsverfahren von großer Relevanz sind. Insoweit halte ich den § 29 BVwVfG für anwendbar.

  • Es bleibt spannend:

    Der Anwalt hat nunmehr akzeptiert, dass ich die Original-Akten nicht versenden werde,
    bittet jedoch nunmehr um Übersendung einer vollständigen Kopie der Akten.

    Es handelt sich um ca. 250 - 350 GV-Sonderakten. Auch diesem Wunsch werde ich nicht
    entsprechen können. Nach meinem Dafürhalten hat der RA keinen Anspruch auf die Über-
    sendung von Aktenkopien. Selbstverständlich kann er sich selbst bei Akteneinsicht in
    der aktenführenden Behörde Kopien anfertigen... :cool:

    Wie beurteilt ihr den Sachverhalt?:gruebel:

  • Bei genauerer Überlegung kommt mir auch der Gedanke,
    dass es sich bei der Übersendung von Aktenkopien von
    der "Rechtsnatur" her doch auch gar nicht um eine
    Akteneinsicht handeln dürfte.:gruebel:

    Akteneinsicht bedeutet schließlich vom Grundsatz her, das jeweilige
    Original in Augenschein zu nehmen. Dies kann dann natürlich
    mit der Fertigung von Kopien nach einer etwaigen Einsichtnahme
    einhergehen...:cool:

  • 1. Frage: Ist denn die Akteneinsicht an sich grundsätzlich zu gewähren?

    falls ja:

    2. Frage: In welchem Umfang? Sind Aktenteile vor Einsicht z.B. zu entfernen oder unkenntlich zu machen?

    3. Was spricht denn nun ernsthaft gegen die Versendung in die Kanzlei, handelt es sich um einen amtsbekannten Schlamper?
    Falls es sich um einen auswärtigen RA handelt kommt ggf. Einsicht auf der Verwaltungs-Geschäftsstelle am Rechtshilfegericht in Betracht, wie bei Gerichtsakten auch?

  • Für die Akteneinsicht gilt meines Erachtens § 299 ZPO, da es sich nicht um Akten des Verwaltungs- oder Strafverfahrens handelt.

    Die Versendung von Kopien stellt nach meiner Meinung ein Minus zur Akteneinsicht dar, da dann die Kopie der Akte unter Verzicht auf die Prüfung der Übereinstimmung mit dem Original eingesehen wird.

  • Falls es sich um einen auswärtigen RA handelt kommt ggf. Einsicht auf der Verwaltungs-Geschäftsstelle am Rechtshilfegericht in Betracht, wie bei Gerichtsakten auch?


    Was die Frage aufwirft, wer denn dort geäußerte Wünsche des Einsicht-Nehmenden auf Fertigung von Kopien ( ..gar der ganzen Akte ? ) erfüllt.

    Zum Recht auf Akteneinsicht ( beispielhaft für InsO ) gibt es im Übrigen Rechtspfleger 3/2013 S. 130 ff einen interessanten Aufsatz.

  • Meines Erachtens hat der RA allenfalls Anspruch darauf, sich selbst Kopien anfertigen zu können u.
    nicht darauf, dass ihm solche angefertigt werden.:cool:

    Falls es sich um einen auswärtigen RA handelt kommt ggf. Einsicht auf der Verwaltungs-Geschäftsstelle am Rechtshilfegericht in Betracht, wie bei Gerichtsakten auch?


    Was die Frage aufwirft, wer denn dort geäußerte Wünsche des Einsicht-Nehmenden auf Fertigung von Kopien ( ..gar der ganzen Akte ? ) erfüllt.

    Zum Recht auf Akteneinsicht ( beispielhaft für InsO ) gibt es im Übrigen Rechtspfleger 3/2013 S. 130 ff einen interessanten Aufsatz.

  • § 299 ZPO sagt doch ausdrücklich, dass "die Parteien die Prozessakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen" können. Ich weiß immer noch nicht, um was für eine Art von Verfahren es sich im Ausgangssachverhalt handelt und ob es sich nach der ZPO oder einer anderen Verfahrensordnung richtet. Im letzteren Fall kommt es natürlich auf den Wortlaut der dann maßgeblichen Vorschrift an.

    Ich hatter mal den Fall, dass eine Anwältin eine Akte vollständig kopiert haben wollte, weil sie nicht auf der Geschäftsstelle vorsprechen mochte. Ich habe ihr dann mitgeteilt, dass dies natürlich möglich ist, sobald der Kostenvorschuss von ... gezahlt ist, und die Sache nie wieder gesehen.

  • Irgendwie nachvollziehbar ist das Ganze nicht. Was ist ein „brisanter“ Akteninhalt? Soll die Einsicht aus Gründen des kollusiven Zusammenhalts verhindert werden?

    Man sollte nicht versuchen ein Akteneinsichtsgesuch anders behandeln, wie jedes andere auch, nur weil man eine subjektive Meinung hierzu hat. Die Akten sind Verfahrensgegenstand und der Rechtsanwalt hat entweder ein Akteneinsichtsrecht oder er hat es nicht. Hat er es, so sollte man sein Gesuch so tunlichst so behandeln, wie alle anderen auch, es sein denn, man legt Wert auf eine Aufklärung über Selbstverständliches im Wege der Dienstaufsicht.
    Wenn man Akten versenden muss, deren Verlust erhebliche Folgen hat, so ist niemand gehindert, die Akte vor dem Versand vollständig zu kopieren, so dass im Fall des Verlusts eine Wiederherstellung gewährleistet ist.


  • 1. Frage: Ist denn die Akteneinsicht an sich grundsätzlich zu gewähren?
    falls ja:
    2. Frage: In welchem Umfang? Sind Aktenteile vor Einsicht z.B. zu entfernen oder unkenntlich zu machen?
    3. Was spricht denn nun ernsthaft gegen die Versendung in die Kanzlei, handelt es sich um einen amtsbekannten Schlamper? Falls es sich um einen auswärtigen RA handelt kommt ggf. Einsicht auf der Verwaltungs-Geschäftsstelle am Rechtshilfegericht in Betracht, wie bei Gerichtsakten auch?

    Bevor die Fragen 1 und 2 beantwortet sind kann man über die Antwort zu Nr. 3 nur Spekualtionen abgeben. Akteneinsicht in Gerichtakten ist z.B. ein Akt der Rechtsprechnung und es ist durchaus geregelt (wenn auch durch Rechtprechung) wer was zu sehen kriegt. Je nachdem um welche Akten es sich handelt sind die Regelungen der betroffenen Verfahrensordnung heranzuziehen.
    Wenn es sich um die AE in Strafakten handeln würde wäre die Frage in diesem Forum kaum aufgetaucht schon gar nicht im Verwaltungsfred, denn im Strafverfahren sind die Volljuristen am Werk.
    Verstehe auch nicht warum so ein Zirkus um diese AE veranstaltet wird entweder wird das Recht auf AE grdsl. erstmal bejaht oder nicht - alles andere ergibt sich von selbst bzw. aus Gesetz.

    3 Mal editiert, zuletzt von leviathan (4. April 2013 um 14:52) aus folgendem Grund: Arrrgh! *****editor

  • Es bleibt spannend:

    Der Anwalt hat nunmehr akzeptiert, dass ich die Original-Akten nicht versenden werde,
    bittet jedoch nunmehr um Übersendung einer vollständigen Kopie der Akten.

    Es handelt sich um ca. 250 - 350 GV-Sonderakten. Auch diesem Wunsch werde ich nicht
    entsprechen können. Nach meinem Dafürhalten hat der RA keinen Anspruch auf die Über-
    sendung von Aktenkopien. Selbstverständlich kann er sich selbst bei Akteneinsicht in
    der aktenführenden Behörde Kopien anfertigen... :cool:

    Wie beurteilt ihr den Sachverhalt?:gruebel:

    Meines Erachtens hat der RA allenfalls Anspruch darauf, sich selbst Kopien anfertigen zu können u.
    nicht darauf, dass ihm solche angefertigt werden.:cool:

    Falls es sich um einen auswärtigen RA handelt kommt ggf. Einsicht auf der Verwaltungs-Geschäftsstelle am Rechtshilfegericht in Betracht, wie bei Gerichtsakten auch?


    Was die Frage aufwirft, wer denn dort geäußerte Wünsche des Einsicht-Nehmenden auf Fertigung von Kopien ( ..gar der ganzen Akte ? ) erfüllt.

    Zum Recht auf Akteneinsicht ( beispielhaft für InsO ) gibt es im Übrigen Rechtspfleger 3/2013 S. 130 ff einen interessanten Aufsatz.

    Wo ist jetzt das Problem an der Waterkant?

    Er will Kopien der gesamten Akten.

    Schreibe ihm, dass er die Kopien als Auslagen nach Nummer 9000 ff GKG zu zahlen hat.

    Wenn er zustimmt, alles gut. Kostet natürlich ordentlich was.

    @ TE: Ich grübel gerade, ob ich den GV kenne?

    Einmal editiert, zuletzt von trauemer71 (4. April 2013 um 16:59)

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