§ 114 Abs. 2 InsO

  • Ich habe ein Verständnisproblem beim § 114 Abs. 2 InsO. So wie ich den verstehe, bleiben Gehaltspfändungen im Eröffnungsmonat weiter wirksan, ist die Eröffnung nach dem 15. erfolgt, auch noch im Folgemonat. Aber Pfändungen, die bis kurz vor Eröffnung gelaufen sind, kannman doch gem. § 131 anfechten. Das würde ja zu dem seltsamen Ergebnis führen, dass der Gl. die letzten 3 Monate vor Eröffnung herausrücken aber den ersten Monat nah Eröffnung behalten darf :gruebel:

  • Hilft Dir der BGH mit dem Urteil vom 26.06.2008 - IX ZR 87/07 -?

    Danke für den Tip, beim Überfliegen der Entscheidung scheint es ja so, dass ich mit meiner Einschätzung richtig liege und Anfechtung vor Eröffnung i.O. geht, der erste Monat nach Eröffnung aber nicht herauszuverlangen ist?

    Hab mich auch über die Entscheidung gewundert.

    Wenn man das auf die Spitze treiben will, habe ich ein gutes Beispiel:

    Maßnahmen der ZV werden nach § 21 InsO einstweilen eingestellt. Arbeitgeber nimmt die pfändbaren Beträge in Verwahrung. Einstellung verliert mit Eröffnung des Verfahrens die Wirksamkeit. Also kann Gläubiger die ZV fortsetzen und der AG zahlt die verwahrten Beträge an den Gläubiger; ebenso die pfändbaren Beträge für den Eröffnungsmonat und je nach dem wann eröffnet wurde, auch für den Folgemonat.

    TH/IV holt sich die Beträge für die drei Monate vor Eröffnung zurück. Das sind dann die Beträge, die der AG aufgrund der einstweiligen Einstellung in Verwahrung genommen und dann doch an den Gläubiger ausgezahlt hat.

    Geht`s noch komplizierter?

  • Der Teufel ist wie immer ein Eichhörnchen und steckt im Detail (hier: Rn. 26 a.E. der zitierten BGH-Entscheidung vom 2.06.2008 - IX ZR 87/07):

    Auch die im Eröffnungs- und Folgemonat an den Gläubiger ausgezahlten pfändbaren Beträge sind nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO als inkongruente Deckung anfechtbar. § 114 Abs. 3 InsO schließt die Anwendbarkeit der §§ 129ff. InsO gerade nicht aus.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Ist das nicht ein Irrsinn?

    ..da gibt es für andere Sachverhalte ja auch den § 147 InsO...

    Unverständlich ist es aber schon, wenn § 114 Abs. 3 InsO die Wirksamkeit einer Pfändung eingrenzt oder erweitert - je nach dem wie man es sehen will.

    Ich denke mir mal, dass diese Vorschrift eigentlich gut gemeint war und den Arbeitgeber schützen wollte, wenn der trotz IE noch an den Pfändungsgläubiger gezahlt hat, weil er von den Eröffnung bei der Lohnzahlung (noch) keine Kenntnis hatte.

    Und dann kommt der BGH und macht alles kaputt :heul:

    Und jetzt will der Gesetzgeber den ganzen Paragrafen kippen...

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!