Prüfung Voreintragung bei Ersuchen Versteigerungsgericht

  • Wie ist denn die genaue Konstellation hier ?

    Ist der Vollstreckungsschuldner nicht als Eigentümer eingetragen ??

    Ich schaue jedenfalls immer nach, ob der Schuldner mit dem eingetragenen Eigentümer identisch ist (was bis jetzt auch immer der Fall war).

    Der Demharter erwähnt ja explizit nur den Fall des ZV- Vermerks, wo er das Erfordernis der Voreintragung verneint ( § 39, Rn. 5)...

  • Ursprünglich war der Schuldner S eingetragen und für den Käufer K eine Vormerkung eingetragen. Die Versteigerung wird gegen S angeordnet. Zwischen Anordnung und Eintragung des Versteigerungsvermerks wird K als neuer Eigentümer eingetragen. Nunmehr wurde das Grundstück zugeschlagen und es wird beantragt den Ersteher E einzutragen.

    Rechtsprechung findet man nur sehr spärlich:

    Eine Gemeinde kann Grundbuchberichtigung auf Grund eines unanfechtbaren Grenzregelungsbeschlusses nur dann verlangen, wenn das zwingende Erfordernis der Voreintragung des Betroffenen vorliegt.
    LG Regensburg (5 T 64/87) Datum: 05.05.1987

  • Hm....
    Scheint ja auch aus ZVG- Sicht ein nicht alltäglicher Fall gewesen zu sein....

    Die Kollegen von der Versteigerung müssen ja wohl auch geprüft haben, ob sie nach dem Eigentümerwechsel einfach so "weitermachen" durften (§ 26 ZVG)...

    Von der Rechtmäßigkeit des Zuschlagsbeschlusses gehe ich jetzt aber mal aus, zumal er ja auch schon rechtskräftig geworden ist...

    Im Zuschlagsbeschluss ist der "K" sicherlich nicht erwähnt, vermute ich hier auch mal.

    Betroffener wäre ja jetzt der "K" als (noch) (vor)eingetragener Eigentümer....

    Daher würde ich hier wohl zur Eintragung tendieren...

    Davon abgesehen: ich würde aber vielleicht auch mal beim ZVG- Kollegen anfragen, ob der "K" ins Verfahren einbezogen wurde.

    Vielleicht kann sich hier ja (morgen) mal ein ZVGler äußern.

  • Hmm, voreingetragen ist ja der K und dessen Eigentum ist ja auch betroffen. Das war sicherlich mein Denkfehler, der S ist ja gar nicht mehr betroffen und muss damit auch nicht mehr voreingetragen sein.

    Wenn man manchmal sein Hirn einschaltet, dann ist die Lösung gar nicht so fern. :oops:

  • Ich hänge mich hier mal an :):
    Ich habe ein Ersuchen des Versteigerungsgerichts vorliegen, die Ersteherin aufgrund Zuschlag einzutragen. Das Versteigerungsverfahren lief gegen den Erben (Freistaat) des noch eingetragenen Eigentümers, im mit vorgelegtem Zuschlagsbeschluss heißt es auch " ... gegen Freistaat ... als Erbe von ... ". Ich habe jedoch keinerlei Nachweis bzgl. der Erbfolge (§ 35 GBO) vorliegen.
    Meine Kollegin, die jahrelang in der Versteigerung war, meint, ich dürfe das Ersuchen nur formell prüfen - Erbfolge sei ja bereits beim Versteigerungsgericht geprüft worden und würde mich bei einem Ersuchen nichts angehen.
    Ich denke, Rdnr. 65 und 73 zu § 38 GBO, Demharter, GBO, 29. Aufl. sagt mir was anderes ... :(.

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • Ich denke, Rdnr. 65 und 73 zu § 38 GBO, Demharter, GBO, 29. Aufl. sagt mir was anderes ...

    Nö, nö -> "Eine Ausnahme ..."

    "... Eine Ausnahme ... um Eintragung des Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsvermerks .. " - hatte ich schon gelesen, aber ich soll den Zuschlag eintragen ... :(

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • Allerdings dürfte hier die Ausnahme von der Voreintragung wegen "Übertragung" eines Rechts, hier Eigentum greifen, § 40 GBO, zum Grundbuch-Nachweis dieser Ausnahme genügt dann wieder das Ersuchen, weil dadurch alles was sonst an Urkundsnachweisen nötig ist ersetzt wird.

  • Es handelt sich überhaupt nicht um ein Voreintragungsproblem, denn den Fiskus (als Erbe) voreinzutragen, hieße ja, jemand einzutragen, der aufgrund des Zuschlags nicht mehr Eigentümer ist. Die gleiche Rechtslage besteht bei der mehrfachen Übertragung desselben Erbteils oder GbR-Anteils. Auch hier kann man nur den Enderwerber eintragen, weil die Zwischenerwerber ihr Recht bereits wieder verloren haben.

  • Stimmt schon, jetzt wo ich's lese...
    Aber das Scheinproblem Voreintragung ist schlichtweg sichtbar und dann sollte schon kurz erklärt werden, dass es kein Problem ist, so oder so.
    Bei solchen Mehrfachübertragungen liegt dem GBA ja normalerweise auch alles schön formrichtig vor.
    Hier ja eigentlich nicht, sondern nur indirekt als Anlage zum Ersuchen, das aber hier schlichtweg zu vollziehen ist, v.a. wenn ein Versteiger schon gesagt hat, dass das schon so passt.

  • Guten Abend,

    darf ich zu dem Thema auch nochmal etwas fragen? Der Fall ist so:

    Es geht um ein Ersuchen nach § 130 ZVG– Zuschlag nach einer Teilungsversteigerung; eingetragen waren A zu ½ und B zu ½. B ist verstorben, Alleinerbin von B ist C.

    Nun wird vorgelegt vom Vollstreckungsgericht das Ersuchen auf Erstehereintragung in der Form des § 29 Abs. 3 GBO.

    Meine Kollegin ist der Ansicht, es muss wegen der mangelnden Voreintragung der C (als Erbin des B) der Erbschein vorgelegt werden.

    Ich bin der Meinung, dass die Erbfolge hier durch das Vollstreckungsgericht geprüft wurde und das Grundbuchamt hier keinen Erbnachweis mehr verlangen darf (§§ 17 ZVG, 40 GBO).

    Seht ihr das auch so?

    Liebe Grüße und einen schönen Abend an alle!

  • Bei der Frage, ob die Voreintragung bei einem Ersuchen nach § 130 ZVG zu prüfen ist, sagen die einen so (nein, zB BeckOK ZVG-R. Goldbach, Rn. 22 zu § 130 ZVG), die anderen so (ja, Böttcher, ZVG, Rn. 24 zu § 130 ZVG).

    Ich würde eher zu nein tendieren. Die Eigentumsänderung aufgrund staatlichen Hoheitsakt ist erfolgt, eine (fehlende) Voreintragung vermag daran nichts zu ändern.

  • Ich würde auch zu nein tendieren. Die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit eines Ersuchens trägt doch immer noch die ersuchende Behörde. Nur wenn ich weiß, daß es nur falsch sein kann (was hier nicht der Fall ist), komme ich als GBA dazu, es zurückzuweisen. Das nur als Ergänzung zu Kais Argument des staatlichen Hoheitsaktes, das ich ebenfalls sehr überzeugend finde.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit eines Ersuchens trägt doch immer noch die ersuchende Behörde.

    Grundsätzlich ersetzt ein Behördenersuchen nicht die Voreintragung. Hierzu und zu den Ausnahmen: Bauer/Schaub, Rn 21 zu § 38 GBO.

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