Was passiert eigentlich mit einem vorläufigen Gläubigerausschuss, wenn das Verfahren eröffnet wird?
Bleibt der im Amt bis zur ersten Gläubigerversammlung oder bis ein richtiger Gläubigerausschuss gewählt wird?
Was passiert eigentlich mit einem vorläufigen Gläubigerausschuss, wenn das Verfahren eröffnet wird?
Bleibt der im Amt bis zur ersten Gläubigerversammlung oder bis ein richtiger Gläubigerausschuss gewählt wird?
Der bleibt im Amt bis über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses entschieden wird, üblicherweise im Berichtstermin.
Also muss ich mir bei der Eröffnung keine Gedanken darüber machen, denn da könnte man ja auch einen Gläubigerausschuss einsetzen?
Du hast also den Fall, dass der Richter im vorläufigen Verfahren einen Gläubigerausschuss eingesetzt hat? Dann musst du dir m.E. jetzt keine Gedanken machen. Alles bleibt bis zum BT wie´s ist.
Ja, der Richter hat einen vorläufigen Gläubigerausschuss nach § 22a InsO eingesetzt.
Der ist dann weg, da kann man dann aber einen sog. Interims-Ausschuss bis zur GV bestellen, so Frind, PK 67 InsO Rn. 7, 7a.
Aber immer schön auf die richtige Veröffentlichung achten, IX ZB 166/10.
Veröffentlicht hat doch der Richter.
Vielen Dank ihr beiden.
Der ist dann weg, da kann man dann aber einen sog. Interims-Ausschuss bis zur GV bestellen, so Frind, PK 67 InsO Rn. 7, 7a.
Ahrens und der Münchener Kommentar sind der Meinung, dass der vorläufige Ausschuss bis zur Neuwahl nach § 68 InsO im Amt bleibt.
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