Pfändungsschutz nach § 850 i ZPO

  • Gepfändet sind "Arbeitseinkommen und Provision".

    Der Schuldner ist freier Mitarbeiter (selbstständiger Handelsvertreter), hat als solcher auch selbst ein Gewerbe angemeldet.

    Nun stellt er einen Antrag nach § 850 i ZPO.

    Kann ich diesem Antrag stattgeben oder fehlt nicht vielmehr ein Rechtsschutzbedürfnis? Da Arbeitseinkommen gepfändet ist, geht die Pfändung meines Erachtens ins Leere. Die Provision wäre mir zu unbestimmt. Ein Antrag nach § 850 i ZPO hätte nur Sinn, wenn die entsprechenden genau bezeichneten Provisionsansprüche gepfändet wären.

    Oder sehe ich das falsch?

  • Fällt das nicht unter § 850 Abs. 2 ZPO?

    (2) Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschrift sind die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte, ferner Hinterbliebenenbezüge sowie sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen.

  • Hm, das ist die Frage. Es sind hier allerdings keine wiederkehrend zahlbaren Vergütungen (BAG, Urteil vom 10. 2. 1962 - 5 AZR 77/61 (Stuttgart).

    Und wenn, wäre es Aufgabe des Drittschuldners, den pfändbaren Betrag an den Gläubiger abzuführen.

  • Hm, das ist die Frage. Es sind hier allerdings keine wiederkehrend zahlbaren Vergütungen (BAG, Urteil vom 10. 2. 1962 - 5 AZR 77/61 (Stuttgart).

    Und wenn, wäre es Aufgabe des Drittschuldners, den pfändbaren Betrag an den Gläubiger abzuführen.

    Warum sind es keine wiederkehrend zahlbare Vergütungen, wenn er Handelsvertreter ist?

    Wo wurde denn gepfändet? Bei seinem (ständigen) Auftraggeber?

  • Ja, es wurde beim ständigen Auftraggeber gepfändet.

    Der Schuldner erhält allerdings kein Fixum, sondern lediglich Provisionen.

    Aber laufend oder ständig oder wie man das sagen will.

    Guck mal Stöber, Rdn. 886.

  • Huhuu, ich greife das Thema mal nochmal auf.

    Ich habe einen Selbstständigen, der vom Drittschuldner Maklerprovision erhält.

    Habe auch einen Antrag nach 850 i ZPO vorlegen.

    Ich hab mich an LG Kaiserslautern, Beschluss vom 24. Juni 2005 – 1 T 332/04 –, juris [Blockierte Grafik: https://www.juris.de/jportal/cms/technik/media/res/shared/icons/icon_doku-info.gif] orientiert:

    Gem. § 850 Abs. 1 ZPO kann Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, nur nach Maßgabe der §§ 850a - 850i ZPO gepfändet werden.
    Zu den Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschrift gehören gem. § 850 Abs. 2 ZPO neben Dienstbezügen im arbeitsrechtlichen oder beamtenrechtlichen Sinn auch "sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen".
    Hierzu rechnen auch Bezüge eines selbstständigen (freien) Handelsvertreters auf Fixum und Provision (Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rdnr. 886,(BAG NJW 1962, 1221; OLG Hamm BB 1972, 855).

    Denn die Schutz vor Schriften der §§ 850 ff ZPO wollen auch selbständig Tätige erfassen, sofern sie fortlaufende Vergütungen für persönliche Dienste erhalten, die ihre Erwerbstätigkeit ganz oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen (BGH NJW 1978, 756).
    Daher wird nicht darauf abgestellt, ob die Entgelte aufgrund eines freien oder abhängigen Dienstvertrages gewährt werden. Wesentlich ist vielmehr, dass es sich um wiederkehrende zahlbare Vergütungen für selbständige oder unselbständige Dienste handelt, die die Existenzgrundlage des Dienstpflichtigen bilden (BGH NJW-RR 2004, 644; BGHZ 96, 324, 327; NJW 1978, 756; BAG WM 1975, 503; NJW 1962, 1221).
    Voraussetzung für die Anwendung der §§ 850 ff ZPO ist jedoch, dass die Leistungen durch den selbständig Tätigen zu einem wesentlichen Teil persönlich erbracht werden (OLG Hamm a.a.O.). Denn nur in einem solchen Fall ist die Tätigkeit eines Selbständigen mit der eines abhängigen Arbeitnehmers wirtschaftlich vergleichbar.

    Unter den Pfändungsschutz fällt daher nicht, wer zur Erbringung der vereinbarten Dienst- oder Werkleistungen ganz oder überwiegend die Arbeitskraft Dritter in Anspruch nimmt (Stöber, Forderungspfändung, 12. Aufl., Rdnr. 886; Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht/Hanau, 2. Aufl. 2000, § 74 Rdnr. 116; LG Hannover JurBüro 1992, 265; FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. November 1990, Az.: II V 21/90, zit. nach juris; a.A. LG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 29. August 2001, Az. : 6 (a) T 174/00, zit. nach juris).

    Vorliegend wird vom Schuldner vorgetragen, dass sonstigen Einkommen durch den Schuldner nicht erzielt wird, womit die Provisionen als Vergütungen für persönliche Dienste gelten, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners ganz in Anspruch nehmen.

    --> So also kein 850 i ZPO, 850 c ZPO gilt.

    Jetzt trägt der Schuldnervertreter vor:

    Erhöhung wegen beruflicher Aufwendungen:

    Kraftstoff, Kfz-Kosten, Büromiete, Telefonkosten und Steuerzahlungen, ferner wird noch die private Krankenversicherung vorgetragen.

    Kommt da jetzt 850 f ZPO in Betracht?

    Dazu hätte ich folgendes:

    Eine Änderung des unpfändbaren Betrages nach § 850f Abs. 1 b) ZPO kommt nicht in Betracht.

    Zwar benötigt der Schuldner Geldbeträge für die Anmietung von Büroraum.

    Diese Posten sind aber keine besonderen Bedürfnisse des Schuldners aus beruflichen Gründen, sondern dienen seinem Unternehmen. Die Regelung des § 850f ZPO will gewährleisten, dass der Schuldner, der berufsbedingt Mehraufwendungen (z.B. für Arbeitskleidung oder Anfahrt zur Arbeitsstätte) zu tragen hat, nicht benachteiligt wird.
    Der Schutzzweck dieser Vorschrift geht aber nicht dahin, ein Unternehmen zu schützen, dessen Ausgaben größer sind als seine Einnahmen.

    Zwar könnten die §§ 850 ff ZPO von ihrer Zielsetzung her auch im Falle betrieblicher Ausgaben anwendbar sein. Denn wenn - wie hier - der Betrieb des Schuldners nicht mehr aufrechterhalten werden kann, ist auch die Grundlage für den persönlichen Unterhalt des Schuldners vernichtet.
    Insofern könnte bei Gesamtbetrachtung ein Widerspruch darin gesehen werden, dass die Zivilprozessordnung einerseits den persönlichen Unterhalt des Schuldners und seiner Familie sichern will, andererseits jedoch keinen Schutz für den Betrieb bietet, der dem Schuldner diesen Unterhalt gewährleisten könnte.
    Dieser Ansatz widerspricht aber der gesetzlichen Systematik, wonach ein Betrieb und dessen Eigentümer nicht durch Pfändungsschutzvorschriften geschützt werden. Denn die §§ 850 ff ZPO haben den persönlichen Schutz des Schuldners und seiner Familie zum Ziel.
    Ein "klassischer" Arbeitnehmer, dem der Schuldner vorliegend ausnahmsweise aus den oben genannten Gründen gleichgestellt werden kann, hat keine Ausgaben für die Unterhaltung eigener Büroräume zahlen müsste.


    Bin mir da aber nicht so sicher...

    Wie würdet ihr vorgehen?

    Der Schuldner zahlt zwei Kindern gegenüber noch Unterhalt.

  • Ich würde vorliegend erst einmal wissen wollen/prüfen, wie der PfÜB erlassen wurde. Ist das Einkommen mit der Beschränkung nach § 850 c ZPO gepfändet worden? Ich gehe davon aus, dass das nicht der Fall ist. Würde daher den ASt. auf die Bedenken hinweisen, die gegen einen Beschluss nach § 850 i sprechen (ich sehe das genauso wie Du) und darauf hinwirken/auf die Möglichkeit hinweisen, die fehlende Beschränkung auf § 850 c ZPO im Wege der Erinnerung zu rügen.

    Der Rest dann Schritt für Schritt: Nach Beschränkung auf 850 c könnte ggf. später auch § 850 f möglich sein. M. E. kann man aber die Erfolgsaussicht eines solchen Antrags zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beurteilen. Einzig bzgl. der privaten Krankenversicherung ist festzuhalten, dass diese dann ohnehin vom Drittschuldner bereits zu berücksichtigen ist, wenn die Beschränkung nach § 850 c "durch ist", s. § 850 e Nr. 1 b).

  • Hallo zusammen,

    ich bin leider auch am verzweifeln wegen des § 850i ZPO. Mein Schuldner ist zum einen als nichtselbständiger beschäftigt und übt gleichzeitig noch eine Beschäftigung als Selbständiger aus.
    Wegen der nichtselbständigen Arbeit beantragt er die Erhöhung des Pfändungsfreibetrages auf dem P-Konto gemäß § 850f ZPO. Geltend macht er dabei erhöhte Fahrtkosten.
    Werden die Fahrtkosten mit 30cent pro Kilometer berechnet oder kann ich ihm wie bei der PKH (5,20 € pro einfachen Kilometer) weniger zusprechen?

    Dann macht er den § 850i ZPO geltend und verlangt zusätzlich den pfändungsfreien Betrag auf dem P-Konto wegen Ausgaben zu erhöhen, welche er als selbständiger hat.
    (z.B. Mietkosten, Post, Telekom etc., Versicherungen, KFZ-Miete etc.).
    Der Schuldner hat relativ viele Pfändungen laufen. Insbesondere sind auch die Provisionsansprüche, die er als selbständiger hat, gepfändet. Zusätzlich noch das P-Konto. Der Schuldner lässt seine Selbständigkeit dabei über das P-Konto laufen.

    Greift hier überhaupt der § 850i ZPO? Dieser müsste ja für das P-Konto über § 850k Abs. 4 ZPO anwendbar sein für die Erhöhung des pfändungsfreien Betrages.
    Dennoch bin ich mir nicht sicher, ob dieser im konkreten Fall überhaupt greift.

    Vielleicht kann mir einer von euch weiterhelfen? Ich stehe nämlich gerade absolut auf dem Schlauch.
    Als Nachweise hat der Schuldner seine Einkommenssteuerklärung :confused: sowie eine eigene Aufstellung von Kosten beigefügt.


    Viele Grüße und einen schönen sonnigen :cool: Nachmittag
    Phantom

  • Erhöhte Fahrtkosten- da ist hier noch ein wenig Futter nötig, warum erhöht, warum sind diese außergewöhnlich?.
    Ich gehe erst von erhöhten Fahrtkosten aus, wenn reguläre Fahrtkosten (bis 30 km einfach- da halte ich es wie mein Dienstherr bezüglich Trennungsgeld) überschritten werden- dies ist hier selten.

    Bezüglich der Selbständigkeit können Teile der Einkünfte freigegeben werden, dafür sind diese nachzuweisen (im Normalfall durch BWA/Einnahmen Überschussrechnung des Steuerberaters, aus dem sich die monatlichen Einnahmen ersehen lassen- eigene Aufstellungen können, sofern kein Steuerberater tätig ist auch berücksichtigt werden, diese prüfe ich jedoch sehr genau. Da werden gerne Versicherungen und andere nicht monatlich fällig werdende Ausgaben monatlich gerechnet bzw. weggelassen).

    Eine Freigabe für Ausgaben, wie bei dir beantragt, gibt es nicht. Es ist nicht vorgesehen, dem Schuldner auf Kosten seiner Gläubiger unter Bevorzugung nicht pfändender Gläubiger ( derer der angegebenen monatlichen Kosten) die Selbständigkeit zu ermöglichen.

    Problem dabei: Als Einkünfte bezeichnet man allgemein den Betrag, der verbleibt, wenn man von den Einnahmen die Ausgaben abzieht. Das heisst, 850 i wird im Normalfall nicht dazu führen, dass genug freigegeben werden kann um eine Selbständigkeit zu erhalten.

    Beispiel:
    Selbständige Tätigkeit: Einnahmen aus Provision: 1200,00 €, Ausgaben 700,00 €= Einkünfte 500,00 €. Wenn ich einen Teil der Einkünfte von 500,00 € freigebe,bekomme ich die Ausgaben von 700,00 € nicht gedeckt. Nicht einmal wenn ich die vollen 500,00 € Einkünfte freigebe.

    Da ist eher der Gang zur Schuldnerberatung angebracht, ggf. kann ein abzuschließender Schuldenbereinigungsplan helfen...

    Auch Selbständigkeit ist ein Luxus, den man sich leisten können muss. Im Normalfall als Schuldner unmöglich -es sei denn er einigt sich mit den Gläubigern und diese stellen die Pfändung ein.

    Bin ja mal gespannt, welche anderen Erfahrungen hier evtl. gemacht wurden- wie macht Ihr es?

  • Danke Insulaner für deine Antwort.

    Die Fahrtstrecke zur Arbeit beträgt einfach 78 km. Dabei fährt er 10 km mit dem Auto zum Bahnhof und anschließend die restliche Strecke mit dem Zug. Das Zugticket kostet 7,75 € pro einfache Strecke. Er benutzt dabei eine Bahncard 50.

    Also lasse ich mir noch eine Einnahmen- Überschussrechnung vorlegen? Die Steuererklärung gibt hierüber wenig Rückschluss. Die von 2017 müsste ja bereits erstellt sein oder? Er hat mir lediglich die Steuererklärung von 2016 vorgelegt.

    Das heißt ich lasse mir nun die Rechnung des Schuldners vorlegen und könnte (rein theoretisch) die Ausgaben freigeben, sofern diese nicht höher als die Einnahmen sind (dann könnte ich maximal die Einnahmen freigeben?).

  • Bei 78 km wäre es für mich okay einen erhöhten Freibetrag zu gewähren.

    Nein, du kannst keine Ausgaben freigeben, (s.o., sieht 850 i eben nicht vor).

    Du darfst nur einen Teil der Einkünfte freigeben, und nur den Teil der bei gepfändetem regulären Arbeitseinkommen verbleiben würde- die kompletten Einkünfte nicht, nicht einmal in Höhe der Ausgaben.
    ( Zitat: während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde.
    Das bedeutet selbstverständlich: was ihm nach Pfändung verbleiben würde. Und das ist auszurechnen)


    Beispiel: 1000,00 Euro netto aus unselbstständiger Tätigkeit
    1000,00 € Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit, 500,00 Ausgaben= 500,00 € Einkünfte.

    Dazu sagt die Pfändungstabelle: bei Einkünften von 1500,00 € (1000 € + 500,00 €) aus nichtselbständiger Tätigkeit sind 256,34 € zu pfänden, entsprechend 1243,66 € sind frei.
    Der Pfändungsschutz auf dem Konto beträgt 1133,80 €, es fehlen also 109,86 € Freibetrag, den ich zusätzlich freigeben kann (mehr nicht, Begrenzung des 850 i).

    Denn dies wäre der pfandfreie Betrag sofern er Einkünfte aus regulärer Arbeit hätte.

    Gehe ich von den Einnahmen aus, würde es so aussehen: 2000 € = 606,34 € pfändbar. Damit 1393,66 € pfandfrei, abzgl. regulärer Schutz 259,86 € freizugeben.

    In keinem von beiden Fällen könnte hier der Selbstständige weiter Selbstständig sein, da die Freigabe hinter den Ausgaben zurückbleibt. Es lohnt sich also nur bei Berufen wo es Einnahmen aber nur sehr kleine Kosten gibt und der Hauptteil durch Arbeitsleistung erreicht wird. (Beratertätigkeit, Nachhilfelehrer etc.)


    Wie gesagt: Das Freigeben von Ausgaben ist nicht vorgesehen, da dies diejenigen Gläubiger der Selbständigkeit zu Lasten der bereits pfändenden Gläubiger besser stellen würde.

    Aber wie gesagt- dies ist meine Auslegung und es ist hier selten.

  • Dann folgt meiner Ausführung bitte nicht. Wenn der BGH da so eine "tolle" Idee hatte...

    Dann wird es ne Menge Arbeit, jeden (beliebiges Schimpfwort) Monat die Einnahmensteile ( im Idealfall bis zur Höhe der einzeln nachgewiesenen Ausgaben+X ) freizugeben...

    Und es läuft natürlich nur so lange, so lange es auch mehr Einnahmen als Ausgaben gibt, schlechte Monate darf es da nicht geben.
    Ist der Schuldner mit seiner Selbständigkeit in einem Monat mal im Minus, kann er seine Ausgaben nicht zahlen (da z.B, nur 350 € Einnahme, aber 400,00 Ausgaben- Freigabemaximum also 350 €) und gerät in neue Schwierigkeiten.

    Das ist ja für den Schuldner dann mal ein Ansporn mehr die Selbstständigkeit ordentlich in Gang zu halten- den Druck würde ich nicht wollen...

  • Dann folgt meiner Ausführung bitte nicht. Wenn der BGH da so eine "tolle" Idee hatte...

    Dann wird es ne Menge Arbeit, jeden (beliebiges Schimpfwort) Monat die Einnahmensteile ( im Idealfall bis zur Höhe der einzeln nachgewiesenen Ausgaben+X ) freizugeben...

    Und es läuft natürlich nur so lange, so lange es auch mehr Einnahmen als Ausgaben gibt, schlechte Monate darf es da nicht geben.
    Ist der Schuldner mit seiner Selbständigkeit in einem Monat mal im Minus, kann er seine Ausgaben nicht zahlen (da z.B, nur 350 € Einnahme, aber 400,00 Ausgaben- Freigabemaximum also 350 €) und gerät in neue Schwierigkeiten.

    Das ist ja für den Schuldner dann mal ein Ansporn mehr die Selbstständigkeit ordentlich in Gang zu halten- den Druck würde ich nicht wollen...

    Das ist halt das Risiko eines Selbstständigen...

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