Anruf aus der Psychiatrie

  • Seit drei Wochen hält eine Rechtsuchende unser kleines Gericht ein wenig auf Trab.

    Sie wurde in einer Zivilangelegenheit außergerichtlich von einem Rechtsanwalt beraten und vertreten, der die Arbeit ihrer Meinung nach nicht sonderlich gut verrichtet habe, indem er lapidare Schreiben ohne jedweden rechtlichen Charakter aufsetzte. Einen anderen Anwalt könne sie sich wegen ihrer kleinen Rente nicht leisten. Außerdem sei sie gerade im Krankenhaus in der Nachbarstadt und könne daher nicht persönlich bei Gericht vorsprechen, sondern nur telefonisch.

    Nachdem eine Kollegin ihr (in Unkenntnis der bereits erfolgten anwaltlichen Beratung) die Voraussetzungen zur Bewilligung von Beratungshilfe genannt hat, wurde sie (ca. 2 Wochen später) zu mir durchgestellt, um mir ihr Leid zu klagen (unsere RAST, die primär BerH beinhaltet, wechselt täglich).

    Ich habe pflichtbewusst auch auf anderweitige Hilfsmöglichkeiten hingewiesen - auch im Hinblick auf etwaige Ansprüche gegen ihren bisherigen Anwalt. Sie teilte mir festentschlossen mit, dass sie gegen den Antragsgegner Klage erheben wollen würde. Der Streitwert ist im fünfstelligen Bereich, Zuständigkeit des LG wäre gegeben. Ich habe auf den Anwaltszwang hingewiesen.


    Heute rief die Dame erneut an und klagte mir erneut ihr Leid - diesmal verkürzt, offenbar hat sie mich an Namen und Stimme erkannt. Ich habe sie recht eindringlich belehrt, dass Beratungshilfe aufgrund der bereits erfolgten Beratung nicht in Betracht kommt und eine Klage auch unter der Bedingung der Bewilligung von PKH erfolgen kann. Der RA, den sie jetzt aufgesucht hat (ein anderer als der, der vorher tätig war), bestehe aber auf die Vorlage eines BerH-Berechtigungsscheines. Sie selbst kann den Antrag nicht stellen.

    Da mein Zutrag heute nicht sonderlich groß war, habe ich die Möglichkeit gehabt, zu recherchieren, von welchem "Krankenhaus" aus sie anruft. Es handelt sich hierbei um eine Psychiatrie, in dessen Räumen auch anderweitige Arztpraxen (Ortophädie und Radiologie) zu finden sind. Da die Anruferin mindestens seit 3 Wochen in diesem Krankenhaus ist, ist die Unterbringung auf der Neurologie nicht unwahrscheinlich. Hierfür spricht auch ihre psychische Verfassung bei den Anrufen. Die anfangs schnell auftretende Verzweiflung geht offenbar mit Verständnisproblemen einher, da meine Ratschläge (Verweise auf andere Hilfsmöglichkeiten, Hinweis auf die Abhängigmachung der Klage von PKH - ohne rechtliche Beratung natürlich) nicht angenommen werden wollten.


    Wie der Sachverhalt rechtlich einzuordnen ist, ist mir klar. Ich habe der Anruferin schon fast mehr geholfen, als ich dürfte.

    Meine Frage ist: Wie gehe ich am geschicktesten mit dieser Person um? Muss ich weitere Telefonate zu dieser Angelegenheit - in der keine gerichtliche Handlungsmöglichkeit (weder im Rahmen der BerH, noch über die RAST) gegeben ist - beantworten?
    Hat jemand Erfahrungen mit vergleichbaren Fällen?

    Bevor ich um "grünes Licht" für ein etwaiges Abwimmeln (oder nicht mehr durchstellen lassen) in der Verwaltungsetage bitte, möchte ich gerne Denkanstöße sammeln. Ob eine Betreuung eingerichtet ist, weiß ich nicht, da die Anruferin mir ihren Vornamen nicht nannte und sie einen "Allerweltsnachnamen" trägt.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Warum meinst Du, dass hier die Beratungshilfe unmöglich ist. Die vormalige Sache, für die Beratungshilfe gewährt wurde und welche der Anwalt scheinbar verbockt hat, ist doch eine andere Sache als die Frage, ob gegen diesen Anwalt Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können. Natürlich sehe ich aber auch, dass es wohl wenig sinnvoll ist, die Dame als Rechtsanwalt über die Aussichten einer Klage beraten zu wollen, wenn diese schon fest zum Rechtsstreit entschlossen ist.


    Pragmatisch würde ich sagen, tue der Justiz einen Gefallen und gewähre Beratungshilfe. Vielleicht kann sie der Kollege von der Klage abhalten. Dies natürlich nur, wenn die Klage aussichtlos ist, was mir hier nicht ganz unwahrscheinlich erscheint.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Beratungshilfe könnte ich allerhöchstens für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den bisherigen Anwalt bewilligen. Das ist aber nicht das erklärte Interesse der Anruferin. Sie möchte den Anspruch gegen den tatsächlichen Antragsgegner geltend machen und wurde dahingehend außergerichtlich durch einen RA bereits beraten und vertreten. Daher sehe ich hier keinen Raum für BerH, zumal bei Streitigkeiten mit dem eigenen RA zunächst ein Vermittlungsversuch über die RAK zulässig wäre.

    Auch BerH für die Prüfung von Erfolgsaussichten einer Klage kann ich nicht ohne Weiteres bewilligen. Rechtlich wurde sie bereits beraten. Für eine Überprüfung dieser Beratung (durch einen anderen RA) bewillige ich keine BerH. Hier liegt m.E. Mutwilligkeit vor.

    Wie gesagt: Rechtlich habe ich mir meine Meinung dazu gebildet - natürlich unter Abwägung der verschiedenen Interessen. Einen Antrag könnte sie ja schriftlich stellen, wenn sie wollte. Zu meinem Gericht kommen kann sie nicht.

    Dennoch frage ich mich: Wie gehe ich mit ihr um, wenn sie (wovon auszugehen ist) weiterhin anruft und keine Ruhe gibt? Einfach nicht drangehen ist ja wohl nicht drin ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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  • Dann hatte ich den Sachverhalt falsch verstanden. Ich dachte, sie will gegen ihren Ex-Anwalt vorgehen.

    Ich habe die Erfahrung gemacht, dass es hilft, wenn man die solche Leute mit ihren Anliegen Ernst nimmt. Auch wenn der 200. Anruf gleichen Inhalts manchmal schon nervig ist.

    Wäre die Anregung einer Betreuung sinnvoll?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Frau Schniepen-Diepel, ich habe Ihnen bereits alles erklärt.
    Mehrfach.
    Sie wissen Bescheid.
    Es tut mir sehr leid, aber mehr kann ich für Sie nicht tun.

  • Gegs: Dann hatte ich mich an irgendeiner Stelle wahrscheinlich falsch ausgedrückt ;)

    Ich nehme das Anliegen der Anruferin schon ernst. Mir steht es nicht zu, zu prüfen, ob sie einen Zahlungsanspruch in fünfstelliger Höhe hat oder nicht. Allerdings sind meine Möglichkeiten hier begrenzt.

    - Prüfung, ob BerH in Betracht kommt: abgeschlossen mit dem Ergebnis "keine BerH"
    - Dennoch Verweis auf anderweitige Hilfsmöglichkeiten erfolgt; gegen eine Wand geredet
    - Klageprotokollierung in der RAST: Grundsätzlich möglich, vorliegend aber unzulässig wegen des Anwaltszwangs.

    Die Anruferin dürfte auch nicht den Eindruck erhalten haben, dass ich sie nicht ernst nehmen würde. Ich möchte mich allerdings nicht zum gefühlt 200. Mal wiederholen - insbesondere, wenn ich den Eindruck habe, dass sämtliche Bemühungen meinerseits nicht fruchten. Hinzu kommt der "Stille Post-Effekt" - nach ihren Schilderungen beim letzten Telefonat hat die Antragstellerin zwar einen Fachanwalt für ihr Anliegen gefunden, dieser möchte jedoch nur unter Vorlage eines Berechtigungsscheines für BerH tätig werden (und sie solle sich ja nicht abwimmeln lassen vom Amtsgericht, das würden wir bösen Rpfls gerne tun). Dass sie unbedingt Klage einreichen wollte, scheint sie verschwiegen zu haben.

    Eine Betreuung (habe ich gerade im Haus erfahren) bestand bereits, wurde aber aufgehoben - höchstwahrscheinlich mangels Betreubarkeit.


    @Buridans Esel:
    Und dann einfach auflegen?

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  • Die Referentin eines Kommunikationslehrgangs hat für so einen Fall die "Platte mit Sprung" empfohlen:

    Einen möglichst kurzen Text (in diesem Falle vielleicht "Frau Anruferin, ich verstehe, dass die Situation für Sie unbefriedigend ist, leider kann ich nichts weiter für Sie tun, aber bei [andere Hilfemöglichkeit] kann man Ihnen vieleicht weiterhelfen"), den man nach jedem Vorbringen der anderen Person wörtlich wiederholt.

    Ich habe das noch nie ausprobieren müssen.

  • Das ist natürlich eine schwierige Situation, mit der auch jeder anders umgeht. An den Punkt, einfach aufzulegen, muss man erst einmal kommen und meine Art wäre das auch nicht so ohne Weiteres. Gefühlt "200" Anrufe bringen natürlich auch niemandem was und dann wirst Du irgendwann wohl nicht drum herum kommen, anzukündigen, dass Du alles gesagt und alle Hilfe aufgezeigt hast und das Telefonat nun beenden möchtest. Ansonsten mal nachfragen, was sie von den vergangenen Telefonaten konkret noch nicht richtig verstanden hat, um darauf viell. nochmal einzugehen - aber auch deutlich sagen, dass Du nicht mehr für sie machen kannst. Vielleicht gibts ja auch in der Klinik eine Anlaufstelle für die Betroffenen, die den Patienten Hilfestellung geben kann, wenn es um Beratungsstellen, Papierkram usw. geht.

  • Der "Sprung in der Platte" kam bei mir schon fast automatisch - wie es in den Wald hineinschallt und so... ;) Hat leider nicht gefruchtet...

    Das ist natürlich eine schwierige Situation, mit der auch jeder anders umgeht. An den Punkt, einfach aufzulegen, muss man erst einmal kommen und meine Art wäre das auch nicht so ohne Weiteres. Gefühlt "200" Anrufe bringen natürlich auch niemandem was und dann wirst Du irgendwann wohl nicht drum herum kommen, anzukündigen, dass Du alles gesagt und alle Hilfe aufgezeigt hast und das Telefonat nun beenden möchtest. Ansonsten mal nachfragen, was sie von den vergangenen Telefonaten konkret noch nicht richtig verstanden hat, um darauf viell. nochmal einzugehen - aber auch deutlich sagen, dass Du nicht mehr für sie machen kannst. Vielleicht gibts ja auch in der Klinik eine Anlaufstelle für die Betroffenen, die den Patienten Hilfestellung geben kann, wenn es um Beratungsstellen, Papierkram usw. geht.


    Sogar auf diese Anlaufstellen habe ich hingewiesen, aber "Die wollen mir ja nicht helfen, die haben doch alle was Besseres zu tun".

    Übrigens: Zum Beenden des Telefonats komme ich meistens nicht, da sie den Hörer (grußlos) irgendwann in die Gabel hängt (aber natürlich spätestens zwei Tage später wieder anruft, damit ich ihr helfe).

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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  • Ich habe auch schon die Erfahrung gemacht, dass es helfen kann -wenn sich das Gespräch im Kreis dreht und man sich nur wiederholt- einfach mal einen Moment zu schweigen. :)

  • Ich hab hier auch einige Problemfälle, die stehen immer wieder auf der Matte.

    Frau L. z.B. ist richtig schlimm dement. Sie vergisst sogar im Gespräch wo sie eigentlich ist und fragt wegen dem Weg zum Gericht. Sie versteht immer nicht, warum die Bank ihr kein Geld auszahlt. Teilweise kam sie bis zu 5 mal in der Woche.

    Frau V. ist psychisch krank. Dahe wurden ihr die Kinder weggenommen und dem noch Ehemann gegeben. Da sie im wahrsten Sinne des Wortes in der Gosse lebt wird sich daran wohl auch auf absehbare Zeit nichts ändern.

    Herr B. versteht nicht, dass er nicht Erbe ist. Immerhin war eer ja der Schwager des Verstorbenen. Und ehe Frau Merkel eigenhändig eine Wand durch das Wohnzimmer zieht sei es doch besser er bekommt das Haus.

    Ich versuche immer den Leuten alle gebührende Ernsthaftigkeit zu widmen, erkläre ihnen dann aber auch, dass ich leider nichts für sie tun könne. Es ist immer wieder ein Krampf, insb. bei Frau L. da sie leider bereits im Gespräch vergisst worum es eigentlich geht.
    Ich hab auch schon mit deren Betreuuern gesprochenas hilft aber auch nichts.

  • In einer Sache eines von mir vertretenen Käufers gegen einen Mercedes-Händler war der Mandant ein unauffällig erscheinender, nicht unvermögender Mann aus dem ehem. Jugoslawien, der sich aber im weiteren Verlauf als äußerst merkwürdig erwies (Kriegstrauma?), so dass ich - das ist kein Witz - dachte: zunächst war der "unerkannt geistekrank", jetzt ist der "erkannt geisteskrank". Während die ersten Termine/Kontakte unauffällig waren, brachte er später bei zwei längeren Vorsprachen und einem längeren Telefonat zwei einander diametral entgegengesetzte Sachverhaltsvarianten sozusagen in einem Atemzug vor, und wie ein Aal wich er auf Variante B aus, sobald ich ihn bei A festgenagelt hatte und umgekehrt. Ich habe bei der diesem letzten Telefonat folgenden Vorsprache nach kurzer Zeit absolut unprofessionell reagiert und ihn mit ihm geschrien und ihm damit gedroht, dass ich ihn rausschmeiße. Die Folge war, dass er - seinem bisher gezeigten Naturell entgegengesetzt scheinend - weinerlich wurde, alle seien gegen ihn und wahrscheinlich würde der Mercedes-Händler den Richter bestechen. Wieder ruhig geworden habe ich ihm daraufhin gesagt, dass ich ihn nicht mehr vertrete und er nun gehen könne. Das hat er dann gemacht.

  • Ich hatte auch einen solchen Fall.

    Dein erstes Problem ist nicht aus dem Weg zu räumen. Du hast dich dem Problem pflichtgemäß angenommen und es freundlich erörtert (vielleicht sogar ein wenig zu viel, wie du selbst feststelltest). Jetzt hast du den Salat und weist nicht, wie man da ohne unfreundlich zu werden wieder heraus kommst...

    Mein Handlungsmuster sieht wie folgt aus:
    Ich zeige beim 3. Anruf die Handlungsalternativen auf und teile unter Bezugnahme auf die vorangegangenen Ausführungen mit, was von mir zu erwarten ist (in der Regel Antragszurückweisung - sonst gäb's ja kein Problem). Ich verweise dann auf die Möglichkeit des Rechtsmittels. Möglichst knapp fassen und auf die Beendigung des Gespräches drängen.

    In deinem Fall würde ich Ihr einen schriftlichen Antrag übersenden, damit sie diesen bei dir einreichen kann. Du teilst ihr mit, dass der Antrag wahrscheinlich keinen Erfolg haben wird. Gleichzeitig weist du darauf hin, dass sie die Möglichkeit hat mit einem Rechtsmittel eine etwaig ablehnende Entscheidung überprüfen zu lassen. Das höflich aber bestimmt übermittelt und die Penetranz lässt spürbar nach.

  • Ich sehe auch so wie Doppelte Halbtagskraft.

    Man muß höflich sein und den Bürgern helfen, aber wenn man nicht mehr helfen kann, muß man auch schauen, daß einem nicht die Zeit weggenommen wird, die man für andere Menschen braucht. Das ist eine meiner Grundregeln auf der Rechtsantragstelle.

    Ich bin auch für Transparenz.

  • ich denke jeder hatte schon den einen oder anderen kunden/ratsuchenden/antragsteller von der sorte!bleibt schließlich nicht aus;)
    halte es auch für sinnvoll und notwendig der Dame effektiven Rechtsschutz zu ermöglichen!
    Ist die Frau geschlossen untergebracht? In solchen Fällen gibt es doch die Möglichkeit, dass die Rechtsantragstelle rausfährt und Anträge aufnimmt...

    BerH scheidet jedoch aus.
    Auch die Aufnahme der Klage kommt wegen dem Anwaltszwang eher nicht in Betracht...

    Wie sieht es aber (ich weiß es offen gestanden nicht) mit der Beantragung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu Protokoll aus?

    Im Normalfall verweise ich das Publikum in solchen Konstellationen auf den Gang zum Anwalt; der soll dann direkt Klageauftrag erteilt bekommen und Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung gleich in der Klageschrift beantragen!

    So wie ichs verstanden habe geht das hier aber nicht, weil die Frau keinen Anwalt auftreiben kann, bzw. aufm BerHschein bestanden wird...

    =>Ginge es PKH+ Beiordnung selbst (protokollarisch) zu beantragen und dann mit dem beigeordneten Anwalt die sache durchzuziehen?

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • In deinem Fall würde ich Ihr einen schriftlichen Antrag übersenden, damit sie diesen bei dir einreichen kann.


    Genau das würde ich auch machen, damit die Dame merkt, es passiert was. Allerdings würde ich sie dann nicht anschreiben und auf die Aussichtslosigkeit Ihres Antrages hinweisen sondern einen formlichen Zurückweisungsbeschluss mit RMB erlassen. Falls sie dann wieder anrufen sollte, weist du sie auf die RMB hin und dass sie ja schriftlich RM einlegen kann. Es wird dann ein Richter über ihr Anliegen entscheiden. Damit bist du aus der Schusslinie und die Dame wird sich beruhigen. Gerichtliche Entscheidungen werden eher akzeptiert als alles, was am Telefon gesagt wird.

  • Wie sieht es aber (ich weiß es offen gestanden nicht) mit der Beantragung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu Protokoll aus?

    Im Normalfall verweise ich das Publikum in solchen Konstellationen auf den Gang zum Anwalt; der soll dann direkt Klageauftrag erteilt bekommen und Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung gleich in der Klageschrift beantragen!

    ..

    =>Ginge es PKH+ Beiordnung selbst (protokollarisch) zu beantragen und dann mit dem beigeordneten Anwalt die sache durchzuziehen?

    Natürlich ginge das – wenn die Sache Erfolgsaussicht hätte. Das wissen wir aber nicht und der 2. Rechtsanwalt weiß es auch noch nicht; er hat sich der Sache nämlich noch nicht angenommen. Verständlich übrigens, dass er das nicht für lau tun möchte (Mdtin hat „nur eine kleine Rente“ und er besteht zu Recht auf der Vorlage eines Scheins).
    DASS die Sache Erfolgsaussicht haben könnte, erscheint ja eher unwahrscheinlich. KLAR möchte die Dame unbedingt klagen, ABER : die Dame ruft offensichtlich aus der Psychiatrie an, bringt ihr Anliegen immer wieder vor und hatte bereits einen Anwalt. Der hat – oh Wunder- nur nichtssagende Schreiben verfasst, ohne rechtliche Substanz. Vermutlich hat sie ihn auch drölftausend mal angerufen. Klingelt`s?


    Allerdings leuchtet mir nicht recht ein, warum Du Dich so auf Anliegen der Astin fixierst. Zur Überprüfung der Sache kommst Du auch über den Umweg „Pflichtverletzung/ Schadenersatz gegen den 1. Anwalt“; ein Schaden kann ja nur dann entstanden sein, wen die Sache überhaupt Erfolgsaussicht hatte (s.o.).

  • Wie sieht es aber (ich weiß es offen gestanden nicht) mit der Beantragung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu Protokoll aus?

    Im Normalfall verweise ich das Publikum in solchen Konstellationen auf den Gang zum Anwalt; der soll dann direkt Klageauftrag erteilt bekommen und Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung gleich in der Klageschrift beantragen!

    ..

    =>Ginge es PKH+ Beiordnung selbst (protokollarisch) zu beantragen und dann mit dem beigeordneten Anwalt die sache durchzuziehen?

    Natürlich ginge das – wenn die Sache Erfolgsaussicht hätte. Das wissen wir aber nicht und der 2. Rechtsanwalt weiß es auch noch nicht; er hat sich der Sache nämlich noch nicht angenommen. Verständlich übrigens, dass er das nicht für lau tun möchte (Mdtin hat „nur eine kleine Rente“ und er besteht zu Recht auf der Vorlage eines Scheins).
    DASS die Sache Erfolgsaussicht haben könnte, erscheint ja eher unwahrscheinlich. KLAR möchte die Dame unbedingt klagen, ABER : die Dame ruft offensichtlich aus der Psychiatrie an, bringt ihr Anliegen immer wieder vor und hatte bereits einen Anwalt. Der hat – oh Wunder- nur nichtssagende Schreiben verfasst, ohne rechtliche Substanz. Vermutlich hat sie ihn auch drölftausend mal angerufen. Klingelt`s?

    Klar, haste absolut recht mit! denke grds. genauso; da ist wahrscheinlich nix dran!
    aber das ham wir halt net zu prüfen, weshalb ich persönlich möglichst unvoreingenommen an die Angelegenheit herantreten würde- und wenn die Frau "weitermachen" will, dann ist es lediglich an uns, die Möglichkeit, die sie verfahrensrechtlich hat, aufzuzeigen und aufzutun!

    => Antrag aufnehmen, ausführlich über die nicht stattfindende Rechtsberatung (und das Kostenrisiko) belehren und ab ans LG- dass die Sache vielleicht, oder sogar wahrscheinlich Mumpitz ist, hat mir egal zu sein...


    Allerdings leuchtet mir nicht recht ein, warum Du Dich so auf Anliegen der Astin fixierst. Zur Überprüfung der Sache kommst Du auch über den Umweg „Pflichtverletzung/ Schadenersatz gegen den 1. Anwalt“; ein Schaden kann ja nur dann entstanden sein, wen die Sache überhaupt Erfolgsaussicht hatte (s.o.).

    Jau- wäre auch die von mir vorgezogene Vorgehensweise... aber die Antragstellerin will es ja (dämlicherweise) anders (hab ich zumindest so verstanden) und zwingen können wir sie ja auch nich, diesen Weg einzuschlagen

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    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Da die gute Frau vor dem LG alleine nicht postulationsfähig ist, dürfte auch ein von mir aufgenommener PKH-Antrag (dem ja wegen der Erfolgsaussichten ein zulässiger Klageentwurf beizufügen ist!) nicht zulässig sein.

    Ihr einen BerH-Antrag zu schicken habe ich auch bereits überlegt.
    Das Problem ist meine "Bösgläubigkeit" (und die meiner Kollegen), die mangels Vorgang nicht aktenkundig ist. Der bisher tätige Anwalt gehört leider zu der Sorte "Kann nicht viel, poltert aber gerne rum" und ist (insbesondere, da just dieser Anwalt häufig BerH-Anträge stellt, die ich nicht positiv bescheiden kann) daher höchstwahrscheinlich nicht bereit, entsprechende Auskünfte zu erteilen - von der Schweigepflicht ganz abgesehen.
    Ob es zum Rechtsmittel käme, sei dahingestellt. Meinen Erinnerungsrichter kann ich da noch nicht allzu gut einschätzen, aber ich gehe von einer Aufhebung meiner Entscheidung (und somit einer "ungerechtfertigten Bewilligung") aus. Dann hätte der Richter zwar den Schwarzen Peter gegenüber der LK, mein vorheriges (höfliches, aber bestimmtes) Auftreten gegenüber der A'Stin erweckt dann wieder einen falschen Eindruck von der Behörde. Ein "Man muss sich nur beschweren, dann bekommt man Recht" möchte ich hier nicht einreißen lassen ;)

    Ob sie geschlossen untergebracht ist, weiß ich nicht. Die Klinik ist im Nachbarort (der über sein eigenes AG verfügt). Denkbar wäre daher ebenfalls eine Antragsaufnahme durch das Gericht, in dessen Bezirk die Klinik liegt (im Wege der Rechtshilfe). Diesen Hinweis könnte man ihr allerhöchstens noch geben...

    Vielen Dank für die Vorschläge! Ich komme wohl nicht drumherum, auch den 201.ten Anruf entgegenzunehmen und auf die 200 vorherigen zu verweisen ;)

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  • Der PKH-Antrag selbst unterliegt keinem Anwaltszwang. Auch bei Land- und Oberlandesgerichten kann dieser durch die Partei selbst gestellt werden.

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