• Ich habe ein Problem mit § 112 ZVG

    Ein Grundstück wurde versteigert. Grundstückseigentümer sind "A" und "B" zu je 1/2 Anteil. Auf dem 1/2 Anteil des "A" lastet eine Zwangssicherungshypothek (Abt. III Nr. 3). Ich habe keine bestehenden bleibenden Rechte. Der betreibende Gläubiger (Abt. III Nr. 2 - lastet auf beiden Anteilen) wird vollständig befriedigt. Wie gehe ich jetzt mit der Zwangssicherungshypothek um. Ich habe noch einen "Restbetrag" in Höhe von 1.866,76 Euro zu verteilen. Der Gesamtbarerlös beträgt 156.653,64 Euro; Grundstückswert je 1/2 Anteil: 68.000 Euro; Gesamtwert: 136.000 Euro. Gerichtskosten, öffentliche Lasten und Kostenvorschüsse betragen insgesamt 3.786,82 Euro.
    Der Restbarerlös würde somit 152.866,82 Euro betragen. Muss ich von dieser Teilungsmasse jetzt noch die Gesamtbelastung in Höhe von 151.000,06 Euro abziehen oder wende ich jetzt die Formel:
    Summe d. Grundstückswerte (136.000 Euro) multipliziere dies mit dem Grundstückswert für den 1/2 Anteil und dividiere dies durch den Restbarerlös in Höhe von 152.866,82 Euro (ergibt 60.497,10 Euro) ziehe den Gesamtbelastungsanteil (75.500,03 Euro) ab und bin mit meinem Erlösanteil im Minus gelandet.
    Irgendwie liege ich völlig falsch und brauche dringend einen Denkanstoß.

    Vielen Dank

  • Weil dein Resterlös den Verkehrswert übersteigt, kann man den Resterlös hälftig auf die Anteile A und B verteilen; danach dürfte wegen des erloschenen Gesamtrechts § 122 ZVG in Betracht zu ziehen sein; das Recht entnimmnst du den Anteilen; der danach verbleibende Resterlös gebührt bezgl. der einen Hälfte dem Eigentümer hinsichtlich der anderen Hälfte dem Gl. der ZwaSiHyp

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