Abänderung der Kostenstundung in der WVP

  • Weil ich meine, dass die Entscheidung besagt, dass man nur Rückstellungen bilden dürfe, wenn keine ausreichenden Zahlungseingänge zuerwarten sind. Wobei das natürlich Auslegungssache ist J

    Zahlungseingänge sind quasi immer unsicher, vergl. Hentrich, ZInsO 2018, 74: Das 714€-Problem. :D

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Weil ich meine, dass die Entscheidung besagt, dass man nur Rückstellungen bilden dürfe, wenn keine ausreichenden Zahlungseingänge zuerwarten sind. Wobei das natürlich Auslegungssache ist J

    Zahlungseingänge sind quasi immer unsicher, vergl. Hentrich, ZInsO 2018, 74: Das 714€-Problem. :D

    Auch gut :)

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • ... Das ist zwar nicht so 100 % BGH-konform, aber imErgebnis bin ich auf der sicheren Seite...

    Warum sollte das denn nicht BGH-konform sein?

    Weil ich meine, dass die Entscheidung besagt, dass man nurRückstellungen bilden dürfe, wenn keine ausreichenden Zahlungseingänge zuerwarten sind. Wobei das natürlich Auslegungssache ist J

    Wer weiß denn wielange der Schuldner beschäftigt sein wird und pfändbare Beträge abführt? Unsichere Sache das mit den zukünftigen Eingängen.

  • ...
    Korrekt. In der Regel kann und wird kein Vermögen da sein. Wenn unmittelbar bei Aufhebung über den Antrag entschieden wird, stellt sich die Frage in der Regel daher nicht. Wenn aber der Antrag erst später beschieden wird, weil er z. B. vergessen worden ist, könnte die Frage aber von Bedeutung sein.
    Und eine nachträgliche Änderung/Anordnung einer Einmalzahlung ist auch ein Punkt, der zu hinterfragen ist,

    Tja, eigentlich sollte das mit dem später bescheiden eben gerade nicht passieren, siehe BGH IX ZB 75/12

    Siehe da am Ende. Das kann ja so oder so böse ins Auge gehen.

    Da stimme ich dir selbstverständlich zu.

    Gleichwohl stellt sich mir noch immer die Frage, ob eine Anordnung einer Einmalzahlung möglich ist, wenn der Schuldner während der WVP Vermögen erwirbt, was zwar nicht an den Treuhänder abzuführen ist und nach den PKH-Vorschriften nicht einzusetzen wäre. Jedoch nach den Pfändungsvorschriften voll pfändbar wäre und nur deswegen nicht an den TH/IV abzuführen ist, weil das Verfahren vor Entstehen und Vereinnahmung des Vermögens aufgehoben worden ist.

    Ich suche noch immer nach Argumentationshilfe. In der Kommentierung steht, dass eine Abänderung über § 4a Abs. 3 Satz 4, 4b Abs. 2 InsO möglich sei, wenn nachträglich Vermögen zur Begleichung vorhanden ist. Der Vermögensbegriff sei in der Regel identisch mit § 35 InsO, muss er aber nicht. Vgl. zum Beispiel Kübler/Prütting/Bork Randnummer 61 § 4a.
    Er schreibt sogar, dass "das Gericht den Schuldner zur vollen, teilweisen oder ratenweisen Entrichtung der gestundeten Beträge aus dem nicht gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 2 an den Treuhänder abzuführenden Teil einer Erbschaft verpflichtet".

    Gehört das generierte Schmerzensgeld jetzt zum Vermögen, welches einzusetzen ist?:gruebel: Anders als eine Erbschaft ist nach PKH-Vorschriften der Schmerzensgeldanspruch nicht einzusetzen.

  • ... Das ist zwar nicht so 100 % BGH-konform, aber imErgebnis bin ich auf der sicheren Seite...

    Warum sollte das denn nicht BGH-konform sein?

    Weil ich meine, dass die Entscheidung besagt, dass man nurRückstellungen bilden dürfe, wenn keine ausreichenden Zahlungseingänge zuerwarten sind. Wobei das natürlich Auslegungssache ist J

    Ach so, Ok. Aber wann sind in einer WVP über möglicherweise 4-5 Jahre Zahlungen zu erwarten;)? Vielleicht noch bei einem Beamten. ich bin Realist und erwarte garnix ;)...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Aber da sind doch § 4c und §4d abschließend. Und da finde ich keine Passus, der Deine obige Aufhebung bzw. Einforderung - jedenfalls bis zur Erteilung der RSB - rechtfertigt.

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  • Ok. Aber wann sind in einer WVP über möglicherweise 4-5 Jahre Zahlungen zu erwarten;)? Vielleicht noch bei einem Beamten. ich bin Realist und erwarte garnix ;)...

    Selbst bei einem Beamten nicht, er könnte ja entbeamtet werden. Und Rentner stellen, weil das Gebiff wackelt und ähnlich, einen Antrag nach § 850f ZPO...

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  • § 4a Abs. 3 Satz 4, 4b Abs. 2 InsO
    So auch Uhlenbruck, Hamburger Kommentar, Graf-Schlicker, Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Kübler/Prütting/Bork, Blersch / Goetsch / Haas: Berliner Kommentar

    Nur die Voraussetzungen für die Änderungen werden nicht intensiv thematisiert (außer im Kübler, der wenigstens ein Beispiel bringt)

  • § 4a Abs. 3 Satz 4, 4b Abs. 2 InsO
    So auch Uhlenbruck, Hamburger Kommentar, Graf-Schlicker, Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Kübler/Prütting/Bork, Blersch / Goetsch / Haas: Berliner Kommentar

    Nur die Voraussetzungen für die Änderungen werden nicht intensiv thematisiert (außer im Kübler, der wenigstens ein Beispiel bringt)

    Da hast Du Dir aber auch genau die Kommentare rausgesucht, die Deine (wahrscheinliche) Meinung repräsentieren ;). Bei 4b geht es um die Rückzahlung der Verfahrenskosten nach Erteilung der RSB. Dann kann auch beispielswiese Ratenzahlung angeordnet werden. Der Satz in 4a III bezieht sich doch m.E. auf den vorhergehenden Satz 3 und macht ja auch Sinn. Bis zur endgültigen Entscheidung über die Stundung soll der Schuldner natürlich jede Änderung mitteilen, weil das für die Entscheidung wichtig sein kann (so übrigens auch Münchner Kommentar und Heidelberger Kommentar, aber wir wollen hier ja keine Kommentar-Schlacht beginnen ;)). Ich habe mir mal die Mühe gemacht, in die Gesetzesbegründung zu gucken. Da wiederum steht zu diesem Satz gar nix. Wahrscheinlich wurde erwartet, dass die Rechtsprechung den austariert. Also ich würde es in diesem Fall nicht so sehen, insofern bin ich für die weiteren Fragen, wie nun die Zahlungen anzuordnen sind etc., raus.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • § 4a Abs. 3 Satz 4, 4b Abs. 2 InsO
    So auch Uhlenbruck, Hamburger Kommentar, Graf-Schlicker, Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Kübler/Prütting/Bork, Blersch / Goetsch / Haas: Berliner Kommentar

    Nur die Voraussetzungen für die Änderungen werden nicht intensiv thematisiert (außer im Kübler, der wenigstens ein Beispiel bringt)

    Da hast Du Dir aber auch genau die Kommentare rausgesucht, die Deine (wahrscheinliche) Meinung repräsentieren ;). Bei 4b geht es um die Rückzahlung der Verfahrenskosten nach Erteilung der RSB. Dann kann auch beispielswiese Ratenzahlung angeordnet werden. Der Satz in 4a III bezieht sich doch m.E. auf den vorhergehenden Satz 3 und macht ja auch Sinn. Bis zur endgültigen Entscheidung über die Stundung soll der Schuldner natürlich jede Änderung mitteilen, weil das für die Entscheidung wichtig sein kann (so übrigens auch Münchner Kommentar und Heidelberger Kommentar, aber wir wollen hier ja keine Kommentar-Schlacht beginnen ;)). Ich habe mir mal die Mühe gemacht, in die Gesetzesbegründung zu gucken. Da wiederum steht zu diesem Satz gar nix. Wahrscheinlich wurde erwartet, dass die Rechtsprechung den austariert. Also ich würde es in diesem Fall nicht so sehen, insofern bin ich für die weiteren Fragen, wie nun die Zahlungen anzuordnen sind etc., raus.

    Naja, ich habe ja auch nur untermauern wollen, dass die Abänderungsmöglichkeit nicht abwegig ist :D

    Versteh mich bitte nicht falsch. Ich habe noch keine finale und in Stein gemeißelte Meinung, sonst hätte ich hier nicht gepostet. Und ich will auch nicht auf Biegen und Brechen eine Abänderungsmöglichkeit kreieren. Für mich persönlich wäre es sicherlich einfacher, wenn eine Abänderungsmöglichkeit nicht bestehen würde, da ich dann wesentlich weniger Arbeit hätte ;)
    Ich suche nur nach einer sauberen Argumentation und die InsO macht es mir da leider insbes. wegen § 4a Abs. 3 S. 4 InsO nicht gerade leicht.


    In der Gesetzesbegründung findet sich tatsächlich nichts zu dem Satz 4. Jedoch liest man auf der Seite 22 der Gesetzesbegründung:

    "Ähnlich wie § 120 Abs. 4 ZPO muss auch der Gesetzentwurf Vorkehrungen dafür treffen, wenn sich die für die Stundung oder die Ratenzahlungen maßgebenden Verhältnisse, sei es in der Wohlverhaltensperiode oder erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung, wesentlich geändert haben. In diesem Fall muss dem Gericht die Möglichkeit eröffnet werden, entweder die Stundung insgesamt oder die Ratenzahlungen anzupassen."

    und

    "Erwirbt der Schuldner jedoch in diesem [Ergänzung von mir: Treuhandzeit des RSB-Verfahrens] Zeitraum Vermögen, das nicht von der Obliegenheit des § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfasst wird, so hat er diese Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse dem Insolvenzgericht anzuzeigen. Der Schuldner hat somit auch Vermögen, das während des Restschuldbefreiungsverfahrens nicht den Insolvenzgläubigern zugute kommt, für die Verfahrenskosten einzusetzen."

  • Ist alles gut. Das ist ja völlig ok. Und wenn man den letzten Satz liest, den Du aus der Gesetzbegründung herausgefunden hast, löst das ja eigentlich Dein Problem (und macht es für mich zum neuen Problem;)). Danach musst Du ja in Deinem Fall von dem Schuldner die Kosten anfordern. Und wenn er sie nicht zahlt, hebst Du die Stundung auf. Genau mit dieser Begründung (das nach dem Gesetz er das einzusetzen hat). Was er einzusetzen hat, da würde ich mich an die PKH-Vorschriften halten.

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