Abänderung der Kostenstundung in der WVP

  • Mein selbständiger Sch. erzielt lt. Jahresbericht in der WVP nunmehr monatliche Nettogewinne in Höhe von 1.300,00 EUR. Unterhaltspflichten bestehen nicht.

    Zahlungen zur Masse leistet er auch nicht.

    Mein Frage; kann ich gemäß § 4 b InsO die (für alle Verfahrensbaschnitte) gewährte Kostenstundung dahingehend abändern, dass er Raten zahlen muss. Entweder gemäß § 115 ZPO oder den unpfändbaren Betrag nach § 850 c ZPO, den ein abhängig beschäftigter Schuldner auf Grund Abtretungserklärung zur Masse zahlen müsste.

    PS: Bis zum Zeitpunkt der Aufhebung des Verfahrens nach § 200 InsO erzielte er nur 700,00 EUR Nettogewinn pro Monat.

  • Okay.

    Aber dann komme ich daher und hebe die Studnung für die WVP auf, weil 119,00 EUR als Einmalzahlung für den jährlichen Vergütungsvorschuss von seinem pfändbaren Einkommen als Einmalzahlung auch in einem Monat drin wären... oder?!

  • Okay.

    Aber dann komme ich daher und hebe die Studnung für die WVP auf, weil 119,00 EUR als Einmalzahlung für den jährlichen Vergütungsvorschuss von seinem pfändbaren Einkommen als Einmalzahlung auch in einem Monat drin wären... oder?!

    Guck' mal in IX ZB 459/02: Um die Stundung aufzuheben, müßte der Schuldner in einem Monat die gesamten Kosten der WVP aufbringen können.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Guck' mal in IX ZB 459/02: Um die Stundung aufzuheben, müßte der Schuldner in einem Monat die gesamten Kosten der WVP aufbringen können.

    Eine Nachfrage hierzu von mir für mein Systemverständnis:

    Ich dachte immer, dass während der WVP eine Aufhebung der Stundung nur in den in § 4c InsO genannten Gründen möglich ist und die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Hinblick auf den von Fuchs genannten § 4b Abs. 2 InsO erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung eine Rolle spielt.

    Die von dir und Rainer zitierten Entscheidungen betreffen ja die Frage, ob Stundung gewährt werden muss, und nicht, ob eine rechtmäßig gewährte Stundung wieder aufgehoben werden kann.

    Habe ich da einen Denkfehler? :gruebel:

    Dass der Schuldner im mitgeteilten Sachverhalt möglicherweise etwas an den Treuhänder abführen müssten, wäre m.E. eine Frage der Versagung der RSB.

  • Guck' mal in IX ZB 459/02: Um die Stundung aufzuheben, müßte der Schuldner in einem Monat die gesamten Kosten der WVP aufbringen können.

    Eine Nachfrage hierzu von mir für mein Systemverständnis: Ich dachte immer, dass während der WVP eine Aufhebung der Stundung nur in den in § 4c InsO genannten Gründen möglich ist und die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Hinblick auf den von Fuchs genannten § 4b Abs. 2 InsO erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung eine Rolle spielt. Die von dir und Rainer zitierten Entscheidungen betreffen ja die Frage, ob Stundung gewährt werden muss, und nicht, ob eine rechtmäßig gewährte Stundung wieder aufgehoben werden kann. Habe ich da einen Denkfehler? :gruebel: Dass der Schuldner im mitgeteilten Sachverhalt möglicherweise etwas an den Treuhänder abführen müssten, wäre m.E. eine Frage der Versagung der RSB.

    Nein, Du machst kein Denkfehler. Das, meine ich, war bereits vorher beantwortet. Mir jedenfalls ging es alleine darum, ob die Voraussetzungen für eine Stundung überhaupt vorliegen. Und das dürfte hier schon deshalb der Fall sein, weil er die Kosten nicht in einer Rate aufbringen kann. Also so oder so kann man die Stundung nicht aufheben. Wie Du richtig betonst, selbst wenn er die Kosten in einer Rate hätte aufbringen können. Wenn überhaupt, wäre hier wahrscheinlich eh die einzige Möglichkeit über § 4c Ziffer 5 + Rechtsprechung BGH ( Aufhebung, wenn eindeutiger Versagungsgrund vorliegt).

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  • danke für die Hinweise.

    Dann komme ich also nur über den § 4c InsO an ihn ran.

    Die Entscheidung hätte ich mal kennen sollen als mit der Bez.Rev. mit der Beschwerde gegen die Stundung für das RSB-Verfahren kam, in dem der pfandlose Schuldner freiwillig Raten zahlte á 10,00 EUR.

  • Ich habe wahrscheinlich einfach zu beantwortende Fragen.

    Für die Stundung für das Hauptverfahren wird auf die Masse im Sinne des § 35 InsO abgestellt. Für das RSB-Verfahren ist meines Erachtens darauf abzustellen, ob das Vermögen nach § 287 Abs. 2 InsO ggf. mit § 295 InsO (Erbschaft etc.) ausreicht. Das ist doch korrekt, oder? Sprich Bankguthaben etc. lasse ich bei der Prüfung der Bewilligungsvoraussetzung außen vor.
    Ein Kollege hat mich etwas unsicher gemacht, weil er für die Stundung für das RSB-Verfahren einen Kontoauszug und auch einen Mietvertrag angefordert hat.

    In einer anderen Sache hat der Schuldner in der WVP Schmerzensgeld in beträchtlicher Höhe ausgezahlt bekommen. Ihm wurde bereits die Stundung für die WVP bewilligt.
    Meines Erachtens ist hier eine Aufhebung/Anordnung Einmalzahlung nicht möglich, da es sich bei Schmerzensgeldansprüchen nicht um Ansprüche nach §287 Abs. 2 InsO bzw. § 295 InsO handelt und die Heranziehung der PKH-Vorschriften ebenfalls (noch) nicht möglich ist. Liege ich da richtig?

    Liebe Grüße

  • M.E. ist zu prüfen, ob der Schuldner unabhängig von der Frage, ob pfändbares Einkommen "zur Masse" (die es ja eigentlich nach Aufhebung nicht mehr i.e.S. gibt) fließt, ihm die Zahlung der 119,-- aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse möglich ist. Wenn dies so ist, dann ist mit der Stundung Schluss zu machen (wie ist fallabhängig).

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Für die Stundung in der WVP stelle ich darauf ab, ob ausreichend Masse aus dem Hauptverfahren da ist, mit dem ich Rückstellungen für die WVP bilden kann oder ob der Schuldner ausreichend pfändbare Beträge hat, die die Kostendeckung erwarten lassen. Da wird sonst gar nichts geprüft und wo soll denn Vermögen herkommen? Erbschaft ist Spekulation. Schmerzensgeld geht mich nichts an.
    In der Praxis bewillige ich immer dann weitere Kostenstundung, wenn ich keine ausreichende Masseaus dem Hauptverfahren habe, um die Kosten der Wohlverhaltensperiode zu decken(auch wenn voraussichtlich genügend pfändbares monatliches Einkommen vorhandenist, man weiß ja nie…). Das ist zwar nicht so 100 % BGH-konform, aber imErgebnis bin ich auf der sicheren Seite. Warum ich Mietvertrag und Kontoauszug prüfen sollte,entzieht sich meiner Kenntnis. Könnte sein, dass da gerade viel Geld auf demKonto ist, weil der Lohn eingegangen ist, aber da müsste ich dann auch prüfen,was noch alles abgeht an Belastungen usw.
    In die Prüfung steige ich erst nach erteilter RSB wiederein, dann halt richtig wie bei PKH/VKH.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Für die Stundung in der WVP stelle ich darauf ab, ob ausreichend Masse aus dem Hauptverfahren da ist, mit dem ich Rückstellungen für die WVP bilden kann oder ob der Schuldner ausreichend pfändbare Beträge hat, die die Kostendeckung erwarten lassen. Da wird sonst gar nichts geprüft und wo soll denn Vermögen herkommen? Erbschaft ist Spekulation. Schmerzensgeld geht mich nichts an.
    In der Praxis bewillige ich immer dann weitere Kostenstundung, wenn ich keine ausreichende Masseaus dem Hauptverfahren habe, um die Kosten der Wohlverhaltensperiode zu decken(auch wenn voraussichtlich genügend pfändbares monatliches Einkommen vorhandenist, man weiß ja nie…). Das ist zwar nicht so 100 % BGH-konform, aber imErgebnis bin ich auf der sicheren Seite. Warum ich Mietvertrag und Kontoauszug prüfen sollte,entzieht sich meiner Kenntnis. Könnte sein, dass da gerade viel Geld auf demKonto ist, weil der Lohn eingegangen ist, aber da müsste ich dann auch prüfen,was noch alles abgeht an Belastungen usw.
    In die Prüfung steige ich erst nach erteilter RSB wiederein, dann halt richtig wie bei PKH/VKH.

    Das ist auch der Punkt, der mich stört.
    Warum werden Unterlagen angefordert, wenn sie möglicherweise gar nicht relevant sind.

    a.) Eine Aufhebung der Stundung geht meines Erachtens außerhalb des § 4c InsO nicht. Das wurde hier im Forum auch schon häufig wie auch in diesem Thread thematisiert.

    b.) Mir stellt sich daher zunächst die Frage, auf welches "Vermögen" / auf welche "Berechnung" bei der erstmaligen Bewilligung der Stundung für das RSB - Verfahren abzustellen ist. Das habe ich für mich so beantwortet, dass ich die PKH-Vorschriften nicht heranziehen kann (kein Verweis in § 4a InsO). Und ich kann meines Erachtens nicht auf Vermögen abstellen, was nicht an den Treuhänder abgetreten oder an ihn abzuführen ist. Das ist aber auch nur meine Meinung, die ich mit Blick auf die Stundungsvoraussetzungen für das Hauptverfahren vertrete.

    Ich stimme dir zu, dass man natürlich auch schauen muss, ob ggf. die gebildete Rückstellung ausreicht.

    c.) Defaitist kommt zu dem Ergebnis, dass es fallabhängig möglich sein kann, die Stundung nachträglich aufzuheben. Das geht meines Erachtens nicht (nur § 4c InsO). Aber auch wenn man eine Aufhebung oder Änderung für möglich erachtet, stellt sich mir natürlich die Frage, nach welcher Berechnungsmethode vorzugehen ist, um zu ermitteln, ob jemand in der Lage ist, die Zahlung vorzunehmen (PKH/allgemeine Pfändungsvorschriften/abgetretene u. abzuführende Bezüge + Rückstellung). Denn was für die erstmalige Bewilligung gilt (vgl. b), müsste doch dann auch für eine nachträgliche Aufhebung oder Änderung aufgrund nachträglich eingetretener möglicher Leistungsfähigkeit gelten.

    Das Schmerzensgeld in meinem Fall beträgt rund 9.000,00 € und ist damit schon erheblich.
    Anhand der Pfändungsvorschriften würde man zu einer vollständigen Pfändbarkeit kommen, da es sich nicht um eine Rente handelt.

    An den Treuhänder abzuführen ist das Schmerzensgeld jedoch nicht und auch das Kontoguthaben aufgrund der Zahlung steht dem Schuldner zu.

    Nach der PKH-Berechnung könnte man zu dem Ergebnis kommen, dass es nicht einzusetzen ist (vgl. Rechtsprechung).

    Also, was tun?

  • Danke an Maus. Aus deinem Beitrag entnehme ich, dass du rein auf das Vermögen aufgrund der Abtretungserklärung sowie die Rückstellung abstellst.

    Hat sonst keiner zu meinen konkreten Fragen im vorherigen Beitrag Meinungen?
    Oder gibt es gar Rechtsprechung zu dieser Frage?

  • Danke an Maus. Aus deinem Beitrag entnehme ich, dass du rein auf das Vermögen aufgrund der Abtretungserklärung sowie die Rückstellung abstellst.

    Hat sonst keiner zu meinen konkreten Fragen im vorherigen Beitrag Meinungen?
    Oder gibt es gar Rechtsprechung zu dieser Frage?

    Du hast in #14 völlig recht. Grds. halte ich es so wie Maus (auch wenn nach Aufhebung des Verfahrens möglicherweise schon die "strengeren" PKH-Regen gelten könnten. Zum vorliegenden Fall (und da hab ich den Sachverhalt leider nicht zutreffend erfasst gehabt) hast Du Dir die Antwort schon selbst gegeben. Sorry, wg. etwaiger Verwirrung durch mein Post.

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  • ... Das ist zwar nicht so 100 % BGH-konform, aber imErgebnis bin ich auf der sicheren Seite...

    Warum sollte das denn nicht BGH-konform sein?

    ...
    Das ist auch der Punkt, der mich stört.
    Warum werden Unterlagen angefordert, wenn sie möglicherweise gar nicht relevant sind.

    Also, was tun?

    Warum fragst Du deinen Kollegen denn nicht mal, warum er das macht?


    Ich beteilige mich immer ungern an Stundungsfragen, da das fast eine eigene Religion unter Rechtspfleger darstellt und es meist in wüster Kritik endet, wenn man's nicht wie der Gegenüber macht.

    Wir bewilligen immer. Entweder es geht was pfändbares ein, dann geht es ja eh auf die Kosten. Oder nicht, dann hätte ich auch eh stunden müssen bzw. muss es noch machen.

    Ich halte mich dabei an die BGH-Entscheidung IX ZB 459/02. Danach sind die Kosten immer zu stunden, wenn der Schuldner die Kosten nicht in einer Einmalzahlung aufbringen kann. Und wie sollte er das zu Beginn der WVP im normalen Fall machen?

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  • ...
    Korrekt. In der Regel kann und wird kein Vermögen da sein. Wenn unmittelbar bei Aufhebung über den Antrag entschieden wird, stellt sich die Frage in der Regel daher nicht. Wenn aber der Antrag erst später beschieden wird, weil er z. B. vergessen worden ist, könnte die Frage aber von Bedeutung sein.
    Und eine nachträgliche Änderung/Anordnung einer Einmalzahlung ist auch ein Punkt, der zu hinterfragen ist,

    Tja, eigentlich sollte das mit dem später bescheiden eben gerade nicht passieren, siehe BGH IX ZB 75/12

    Siehe da am Ende. Das kann ja so oder so böse ins Auge gehen.

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  • ... Das ist zwar nicht so 100 % BGH-konform, aber imErgebnis bin ich auf der sicheren Seite...

    Warum sollte das denn nicht BGH-konform sein?

    Weil ich meine, dass die Entscheidung besagt, dass man nurRückstellungen bilden dürfe, wenn keine ausreichenden Zahlungseingänge zuerwarten sind. Wobei das natürlich Auslegungssache ist J

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

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