Zustellung Pfüb

  • Hallo,

    ich habe mal zwei Fragen zur Zustellung eines Pfübs. Zwar habe ich schon im Forum gestöbert, kam aber zu keinem wirklichen Ergebnis.

    1. Die Zustellung soll durch Gerichtsvollzieher an einem dritten Ort - postalisch - erfolgen. Hier habe ich nun folgendes herausgefunden: Beantragt die Gläubigerin wie hier die Vermittlung der Zustellung durch die Geschäftsstelle bestimmt diese gemäß § 192 Abs. 3 Satz 2 ZPO den zuständigen Gerichtsvollzieher (vgl. auch Dörndorfer in BeckOK ZPO Edition 7 § 192 Rn. 4). Begehrt die Gläubigerin die Zustellung durch einen bestimmten Gerichtsvollzieher, so muss sie die Selbstzustellung beantragen. Nur dann hat sie es in der Hand, sich den zustellenden Gerichtsvollzieher auszusuchen. Andernfalls greift § 192 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Schließt ihr euch diesem an?

    2. Es soll angeordnet werden, dass die Zustellung des Pfübs aus Kostengründen durch die Post erfolgen soll.

    Meines Erachtens nach sind beide Zustellungen so nicht möglich, da allein schon aus Gründen der sofortien Abnahme der Drittschuldnererklärung gemäß § 840 ZPO der Gerichtsvollzieher zustellen muss.

    Wie sieht ihr das?

  • Die Erklärung nach § 840 ZPO erfolgt nur, wenn vom Gläubiger auch beantragt. Ist § 840 ZPO beantragt, ist eine Postzustellung ausgeschlossen, wie sich aus dem Gesetzeswortlaut und auch der Kommentierung zu § 840 ZPO ergibt.
    § 840 ZPO ist nicht zwingend. Eine Postzustellung daher nicht ausgeschlossen. Vermittlung im Sinne des § 192 ZPO heißt, dass das Gericht den zuständigen ermittelt, anders macht die Vorschrift keinen Sinn.

  • Ich habe folgendes Problem.
    Der Gläubiger beantragte einen Pfüb mit zwei Drittschuldnern und beantragte die Vermittlung der Zustellung durch die Geschäftsstelle. Das wurde auch gemacht. Jetzt reicht der Gläubiger den Pfüb wieder ein, weil der nur an einem Drittschuldner zugestellt wurde und beantragt die Vermittlung der Zustellung durch die Geschäftsstelle bzgl. des zweiten Drittschuldners.
    Ich denke die Vermittlung der Zustellung durch die Geschäftsstelle ist nur dafür da, dass der Pfüb nach Erlass nicht nochmal den Umweg über den Gläubiger machen muss.
    Kann ich den Pfüb jetzt mit dem Hinweis auf Parteizustellung wieder zurückschicken?

    That Guy: "We are more like Germany, ambitious and misunderstood!"
    Amy: "Look, everyone wants to be like Germany."

  • Ich habe folgendes Problem.
    Der Gläubiger beantragte einen Pfüb mit zwei Drittschuldnern und beantragte die Vermittlung der Zustellung durch die Geschäftsstelle. Das wurde auch gemacht. Jetzt reicht der Gläubiger den Pfüb wieder ein, weil der nur an einem Drittschuldner zugestellt wurde und beantragt die Vermittlung der Zustellung durch die Geschäftsstelle bzgl. des zweiten Drittschuldners.
    Ich denke die Vermittlung der Zustellung durch die Geschäftsstelle ist nur dafür da, dass der Pfüb nach Erlass nicht nochmal den Umweg über den Gläubiger machen muss.
    Kann ich den Pfüb jetzt mit dem Hinweis auf Parteizustellung wieder zurückschicken?


    Das würde ich sicher nicht machen, da offenbar ein Versehen des GVZ vorliegt.

    Die Übersendung an die zuständige GVZ-Verteilerstelle sollte daher erfolgen. (Alternativ könnte man natürlich auch den ersten GVZ anschreiben und auf seinen Fehler hinweisen. Das verzögert die Zustellung allerdings.)

  • Ich habe das gleiche Problem wie Adjani, nur mit dem Unterschied, dass an den Drittschuldner unter einer geänderten Anschrift zugestellt werden soll. Der erste Zustellversuch ist nicht gelungen.

  • Das sind für mich beides "Probleme", die der Gläubiger mit dem GV auszumachen hat. Im ersten Fall wurde der Auftrag (Weiterleitung wg weiterem Drittschuldner) nicht ordentlich ausgeführt, im zweiten Fall will er eine neue Zustellung. Hat nichts mit dem Gericht zu tun.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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