Mehrere Empfangsberechtigte und Pfändung

  • Die Versteigerungsabteilung hat hinterlegt wg. Nichteinigung der zwei Beteiligten B1 und B2 über die Verteilung des Übererlöses im Versteigerungsverfahren. Ferner ist als Pfändungsgläubiger am Anteil des B1 beteiligt G infolge einer Pfändung im Zwangsversteigerungsverfahren.

    G hat im Hinterlegungsverfahren nochmals die Ansprüche des B1 gegen die Hinterlegungsstelle gepfändet. B2 und G haben sich jeweils die Hälfte der Hinterlegungsmasse wechselseitig freigegeben.

    B1 bestreitet die Wirksamkeit der Pfändung. Es erging ein Vorbescheid mit der Ankündigung, den Anträgen B2 und G zu entsprechen.

    Allerdings sagen Bülow/Schmidt zur HintO in Rn 13 zu § 13, dass die Bewilligung auch von B1 erforderlich ist, wenn an einen Dritten herausgegeben werden soll, hier nämlich B2.

    Rechtsprechung dazu ist nicht angegeben. Dann müsste ich doch an sich den Antrag der Beteiligten G und B2 zurückweisen statt auszuzahlen, oder ? Denn für die Auszahlung von der Hälfte des B1 an G bräuchte ich ja die Zustimmung des B2, die dieser nur erteilt, wenn er die andere Hälfte erhält.

  • Empfangsberechtigt sind B1, B2 und G. G hat Rechte des B1 erworben. Es ist nicht bekannt, wie weit die Rechte des B1 reichen. Theoretisch könnten sie den gesamten hinterlegten Betrag umfassen. Daher kann auf die Freigabe des B1 nur verzichtet werden, wenn G den gesamten möglichen Herausgabeanspruch des B1, also in Höhe des gesamten hinterlegten Betrages gepfändet hat. Ist der gepfändete Betrag geringer, ist die Freigabe des B1 erforderlich.

  • Empfangsberechtigt sind B1, B2 und G. G hat Rechte des B1 erworben. Es ist nicht bekannt, wie weit die Rechte des B1 reichen. Theoretisch könnten sie den gesamten hinterlegten Betrag umfassen. Daher kann auf die Freigabe des B1 nur verzichtet werden, wenn G den gesamten möglichen Herausgabeanspruch des B1, also in Höhe des gesamten hinterlegten Betrages gepfändet hat. Ist der gepfändete Betrag geringer, ist die Freigabe des B1 erforderlich.

    Danke für die schnelle Antwort, rusu.

    G hat auf jeden Fall wg. einer Forderung gepfändet, die höher als der hinterlegte Betrag ist. Allerdings bin ich durch die Fundstelle aus Bülow/Schmidt verunsichert. Demnach müsste doch auch in meinem Fall B1 der Freigabe an B2 zustimmen, obwohl G alles gepfändet hat. Ich hab jedenfalls auch über die SUFU nichts gefunden, obwohl der Fall doch öfter vorkommen dürfte.

  • [FONT=&quot]Über die Sache nochmals nachgedacht. Dabei ist mir aufgefallen, dass meine Ausführung zur Höhe der gepfändeten Forderung hat einen Schönheitsfehler hat. Zwar ist der gesamte Herausgabeanspruch formal gepfändet, aber die Pfändungswirkung umfasst nur den tatsächlichen Herausgabeanspruch des Pfändungsschuldners. Dieser ist unbekannt, bzw. streitig. Deshalb kann die Auszahlung an Dritte nur mit der Freigabe des Pfändungsschuldners erfolgen, da die Freigabe den Streit über den Herausgabeanspruch bezüglich dieses Teilbetrags beseitigt. Nur wenn der andere Empfangsberechtigte gepfändet hätte, wäre keine Freigabe erforderlich[/FONT].

  • Da meine Frage ähnlich ist bzw. zum Thema passt, klinke ich mich hier gleich mal mit ein.

    Ich habe 3 Empfangsberechtigte.
    B 1 hat auf seinen Auszahlungsanspruch wirksam verzichtet.
    Nun will B 3 Herausgabe. Zum Nachweis der Empfangsberechtigung legt dieser Vollmachtsurkunden etc. vor UND einen PfÜB gegen B 2.

    In dem PfÜB wurde als Drittschuldner der Hinterleger genannt.
    Also wurde vor Hinterlegung gepfändet.
    Benötige ich jetzt noch einen PfÜB wo B 3 die Ansprüche des B 2 pfändet und DS die HL - Stelle ist? :confused:

    Dann habe ich noch einen ähnlichen Fall.
    Wieder 3 Berechtigte
    B 3 hat die Ansprüche des B 2 gepfändet und Drittschuldner ist hier B 1.
    Brauch ich auch hier einen neuen PfÜB gegen die HL - Stelle? :gruebel:

    Vielen Dank schon mal.

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