Kostenschuldner Gemeinde

  • Guten Morgen,

    mir liegt eine notarielle Urkunde vor, in der sowohl Verkäufer (natürliche Person) als auch Käufer (Gemeinde X) die Eintragung einer Auflassungsvormerkung beantragen und bewilligen. Die Kosten soll lt. Urkunde der Käufer tragen. Die sind aber ja nun gebührenbefreit. Kann ich (weil ja schließlich auch der Käufer einen Antrag gestellt und der Notar den Antrag nach § 15 GBO auch im Namen beider Parteien gestellt hat), die Kosten nicht einfach dem Käufer zum Soll stellen??

  • Die Kostenbefreiung für Gemeinden ist durch Landesrecht geregelt. Meist tritt keine Befreiung ein, wenn es sich um die wirtschaftliche Angelegenheit der Gemeinde handelt. Dies müsste man zunächst prüfen.

  • Interessant wird es, wenn die Komunen ihre Gebührenbefreiung in der Urkunde nicht in Anspruch nehmen, sonder als Übernahmeschuldner gemäß § 8 (3) Pkt. 1 Kostenverfügung auftreten, sei es aus Unkenntnis ode Nachlässigkeit. Unsere Bezirksrevisoren machten vor einiger Zeit auf das Problem aufmerksam, seitdem ist zumindestens bei unseren Stammnotaren immer der Hinweis in den Urkunden enthalten, das für die Grundbuchkosten die Gebührenbefreiung in Anspruch genommen wird.

  • Also:
    Ich würde für die Eintragung der AV keine Kosten nehmen.

    Im umgekehrten Fall hingegen, also wenn ein Nicht-Befreiter von der Gemeinde kauft, nehme ich Kosten.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Habe hier eine erwerbende Gemeinde, die im Vetrag "sämtliche Kosten des Vertrages und seiner Ausführung" übernimmt, also wie nemo geschrieben hat. Es ist lastenfreie Übertragung vereinbart. Muss ich die Kosten der Löschung der nicht übernommenen Rechte jetzt der Gemeinde zum Soll stellen, als Übernahmeschuldner oder dem Verkäufer, weil sich die Gebührenbefreiung der Gemeinde nicht auf den Verkäufer erstreckt?
    Je mehr ich nachlese umso verwirrter werde ich.

  • Stelle ich der Gemeinde als Übernahmeschuldner in Rechnung.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Habe hier einen ähnlichen Fall.

    Die Stadt tauscht mit einer Stiftung des Privatrechts je 1 Grundstück. Die Stadt erklärt für sämtliche Kosten Schuldübernahme.

    Nun hatte ich der Stadt die Kosten für den Eigentumswechsel und der Löschung der Auflassungsvormerkung, soweit es die Stiftung betraf, in Rechnung gestellt.

    Jetzt wundert sich das Straßenbauamt (dorthin sollte eine evtl. Rechnung geschickt werden) das sie für diese Kosten aufkommen soll und nehmen Kostenbefreiung in Anspruch und bitten um Stornierung der Rechnung.

    Zu Recht?

  • Da die Sache bei uns am Gericht auch nicht 100%ig klar war, habe ich mich anhand der Kommentarliteratur mal "ein wenig" damit beschäftigt:

    1)

    Für den Erwerb von Grundstücken stellt § 2 Abs. 5 GNotKG (vormals § 13 KostO) die Gebührenbefreiung der Gemeinde sicher. Danach vermindern sich im Grundbuchverfahren bei einer Gesamtschuldnerschaft i.S.v. § 32 GNotKG die Gebühren um denjenigen Betrag, den der gebührenbefreite Kostenschuldner (also die Gemeinde) dem nichtbefreiten kraft Gesetzes zu erstatten hätte. Die Gesamtschuldnerschaft des Erwerbers und Veräußerers folgt dabei aus der Antragstellerhaftung des § 22 Abs. 1 GNotKG, die gesetzliche Erstattungspflicht des Erwerbers (=Gemeinde) gegenüber dem Veräußerer hinsichtlich der Umschreibungsgebühren ergibt sich wiederum aus § 448 Abs. 2 BGB.

    Die Gebührenbefreiung beim Erwerb von Grundstücken wird auch nicht durch § 2 Abs. 4 GnotKG aufgehoben, da dieser nur einschlägig ist, wenn der gebührenbefreite Kostenschuldner für die Kostenschuld des nichtbefreiten kraft Gesetzes haftet (§ 27 Nr. 3 GNotKG). Die Verpflichtung des Grundstückserwerbers aus § 448 Abs. 2 BGB stellt jedoch nach h.M. keinen Fall einer gesetzlichen Kostenhaftung dar, sondern ist ausschließlich eine Regelung im Innenverhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber, auf die sich ein Dritter nicht berufen kann.

    Letztlich bleibt es daher beim Erwerb von Grundstücken durch eine Gemeinde dabei, dass von ihr Gebühren für die Umschreibung nicht zu erheben sind. Hieran ändert auch eine Übernahme der Umschreibungsgebühren durch die Gemeinde in der Notarurkunde nichts, da eine solche nicht unter § 27 Nr. 3 GNotKG fällt und somit nach § 2 Abs. 4 GNotKG die Gebührenbefreiung nicht aufheben kann. Die Gebühren können wegen des Erstattungsanspruchs aus § 448 Abs. 2 BGB aber auch nicht beim nichtbefreiten Veräußerer angefordert werden. Hierin besteht der große Unterschied zu den Verfahren nach dem GKG, dessen § 2 keine Regelung wie § 2 Abs. 5 GNotKG enthält und der die Inanspruchnahme der nichtbefreiten Partei ermöglicht.

    Übrigens gehört zum Erwerb von Grundstücken auch die Bestellung der Auflassungsvormerkung für die Gemeinde, nicht aber die einer Finanzierungsgrundschuld durch die Gemeinde für eine Bank oder einer Rück-AV für den Veräußerer. D.h. in den beiden letzteren Fällen darf die Gemeinde ruhigen Gewissens zur Kasse gebeten werden - auch wenn sie sich erstmal vermutlich darüber beschweren wird.

    2)

    Gleich gelagert ist der Fall, wenn die Gemeinde als Erwerber in der Notarurkunde die Gebühren für die Löschung einer Belastung in Abt. II oder III übernimmt (was allerdings kaum vorkommen dürfte). Denn diese Gebühren hat gem. §§ 448 Abs. 1 i.V.m. 433 Abs. 1 S. 2, 435 BGB der Veräußerer zu übernehmen, sodass die Gebührenminderungsvorschrift des § 2 Abs. 5 GNotKG nicht greift. Folglich hebt hier die Gemeinde eine ihr nach Landesrecht zustehende Gebührenbefreiung durch die Übernahmeerklärung tatsächlich auf mit der Konsequenz, dass die Löschungsgebühren von ihr erhoben werden können.

    3)

    Letzteres soll gleichermaßen für die Eintragung eines Rechts zugunsten der Gemeinde in Abteilung II gelten. Denn da es hierfür anders als hinsichtlich der Umschreibungs- und Lastenfreistellungsgebühren keine Regelung i.S.v. § 448 BGB, wer von beiden Kostenschuldnern dem anderen welche Kosten zu erstatten hat, greift auch hier § 2 Abs. 5 GNotKG nicht, sodass die Gemeinde durch eine Gebührenübernahmeerklärung ihre Gebührenbefreiung wieder selbst aufhebt und die Gebühren daher von ihr zu erheben sind.


    Ich hoffe, ich habe da keinen Denkfehler drin; freue mich aber auch über kritische Antworten, die mich darauf aufmerksam machen :)

  • Zu beachten ist auch, wer tatsächlich Antragsteller ist. Hier ist es insbesondere bei Erwerb (auch) durch die Gemeinde entsprechend der Anweisungen an den Notar im Kaufvertrag vielfach üblich, dass Anträge nur im Namen der Gemeinde gestellt werden.

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