Obsiegende Streitgenossen mit verschiedenen Prozessbevollmächtigten

  • Hallo!

    ich bin schon ziemlich entnervt, weil ich über mein Problem weder in der Literatur noch im Forum etwas gefunden habe.

    Folgender Fall:

    Ganz einfache Kostenquotelung (Vergleich): Von den Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs trägt die Klägerin 73%, die Beklagten gesamtschuldnerisch 27%.

    Die Beklagtenpartei hat demnach einen Erstattungsanspruch gegen die Klägerin.

    Jetzt kommt allerdings der Knackpunkt: Es handelt sich um Streitgenossen auf der Beklagtenseite, den Beklagten zu 1) und 2) vertreten durch RA A und den Beklagten zu 3) vertreten durch den RA B.

    Beide Prozessbevollmächtigte auf Beklagtenseite haben nun eine KFA mit unterschiedlichem Eingangsdatum eingereicht.

    Wie muss ich das im KFB nun festsetzen? Wer bekommt die vollstreckbare Ausfertigung des KFB? Oder aber muss ich für die Beklagten zu 1) und 2) separat festsetzen und für den Beklagten zu3). Aber dann ergäben sich doch eine andere Ausgleichsbeträge?

    Bitte helft mir! Stehe ich da einfach nur mächtig auf dem Schlauch, oder hatte tatsächlich noch niemand dieses Problem?

    Danke für eure Anregungen!

  • Auch für Streigenossen gilt in der Regel § 91 II S.2 ZPO, als nur die Kosten für einen Anwalt sind auf Beklagtenseite notwendig. Ausnahmen müssten gesondert begründet sein. Dann Ausgleichung vornehmen und Verzinsung feststellen: Wohl bei Eingang der ersten Antrages, ggf. splitten.
    Die vollstreckbare Ausfertigung steht den Bekl. nur insgesamt einmal zu. Möglich ist jedoch die Herstellung einer vollstreckbaren Teilausfertigung für jeden Beklagten gesondert (oder für Bekl. zu 1 und 2 gemeinsam, für Bekl. zu 3. extra). Es bleibt jedoch bei der Gesamtgläubigerschaft, d.h. die Beklagten können zwar jeder den ihnen zustehenden Anteil vom Kläger fordern, aber insgesamt nicht mehr aus die ausgewiesene Gesamtforderung.

  • Hallo

    Interessante Konstellation, hatte ich auch noch nicht. Wäre die folgende Vorgehensweise ggf. denkbar? (mangels Angabe nachfolgend lediglich fiktive Kosten):

    Kosten Kläger: 1000 EUR
    Kosten Beklagter 1 und 2: 1200 EUR
    Kosten Beklagter 3: 1000 EUR

    Von den Gesamtkosten i.H.v. 3200 EUR
    tragen die Beklagten 27 %, somit 864 EUR
    abzgl. der eigenen Kosten (Beklagte 1-3) 2200 EUR
    Erstattungsanspruch Beklagte 1-3 gegen Kläger 1336 EUR

    Da eine Festsetzung zug. Gesamtgläubigern nicht erfolgt (und in diesem Fall auch wegen mehreren Anwälten m.E. keinen Sinn macht), vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2012, I-24 W 4/12, 24 W 4/12, muss der Erstattungsanspruch verteilt werden. Ich gehe davon aus, dass die Beklagten zu 1 und 2 im Innenverhältnis die eigenen verursachen Anwaltskosten ihres Anwaltes kopfteilig schulden.

    Der Beklagte zu 3 ist mit 1000 EUR an den gesamten Kosten auf Beklagtenseite i.H.v. 2200,00 EUR beteiligt, somit zu 45,45 %. Auf ihn entfällt daher ein Betrag i.H.v. 45,45 % vom Erstattungsanspruch, somit: 607,21 EUR. -> KFB 1 (B3 -> Kl.)

    Die Beklagten zu 1 und 2 erhalten daher den restlichen Erstattungsanspruch i.H.v. 1336,00 EUR abzgl. 607,21 EUR, somit:728,79 EUR. Diese schulden ihre Anwaltskosten (vermutlich) im Innenverhältnis kopfteilig (s.o.), somit ist der Erstattungsanspruch kopfteilig festzusetzen -> weitere(r) KFB(s) B1/B2 -> Kl.

    Für Anmerkungen zu der dargestellten Vorgehensweise wäre auch ich dankbar :)

  • @Jahreszeiten:

    Dein Ansatz führt nicht weit. Selbst wenn man davon ausginge, dass auf Beklagtenseite nur die Kosten für einen RA als erstattungsfähig anzusehen sind (was mE nicht zutreffend ist), bietet Deine Lösung noch keinen Anhalt, was genau zu wessen Gunsten festzusetzen ist. Und wie kommst Du bei einem Kostenerstattungsanspruch als teilbarer Leistung auf Gesamtgläubigerschaft - und wie sollen die Beklagten "jeder den ihnen zustehenden Anteil vom Kläger fordern", wenn Du nirgendwo auswirfst, wie hoch dem dem einzelnen Beklagten zustehende Anteil sein soll?

    @blub:

    Einwandfreie lösung! :daumenrau

  • Super, danke für die schnellen Anregungen!

    Ich glaube auch, dass mir blubs Berechnungsmodell derzeit am besten gefällt!

    Werde nach dem Modell morgen mal durchrechnen und melde mich dann, ob mir das Ergebnis zusagt!

    Vielen Dank an euch alle!

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