Verfahrensweise Arbeitgeberdarlehen bei vorhandender Pfändung

  • Hallo zusammen,

    ich habe folgenden Sachverhalt vorliegen:

    Ein Mitarbeiter hat bei Aufnahme eines Arbeitgeberdarlehen bereits eine Pfändung vorliegen, sodass das Darlehen in den Nachrang geht. Während des laufenden Arbeitgeberdarlehens ist uns eine weitere Lohnpfändung eingegangen, wie verhält es sich nun mit der Rangfolge, wenn die erste Pfändung komplett getilgt ist? Verringert sich der monatliche pfändbare Betrag der zweiten Pfändung nun um die Summe, mit der das Darlehen getilgt wird oder bleibt alles beim alten, weil ihm nach wie vor, vor Aufnahme des Darlehens eine Pfändung vorlag?

  • Darlehen nach Pfändung ist dem pfändenden Gläubiger gegenüber nachrangig.

    Dem zweiten Gläubiger gegenüber in Deinem Fall aber vorrangig.

    Die Raten werden dann im Wege der Aufrechnung einbehalten und vermindern den pfändbaren Betrag, nicht das Nettoeinkommen.

    Guckst Du hier Seite 53 und 54

  • Ich habe zu diesem Thema, weil dieser Fall nun wieder heiß wird nochmals eine Frage, erläutere aber nochmal die Konstellation.

    Unser Mitarbeiter hat aktuell ein Arbeitgeberdarlehen, welches in Höhe von 240,00 € monatlich getilgt wird. Dieses Darlehen ist im Vorrang vor einer Lohnpfändung nach 850c sowie einer Unterhalspfändung mit einem Nettofreibetrag von 950,00 €. Bei der Unterhalspfändung liegt uns zusätzlich noch ein Unterhaltsrückstand vor, was für den Fall nur indirekt wichtig ist.

    Nun zur eigentlichen Problematik: muss ich die monatliche Rate i.H. von 240,00 € bei der Berechnung vom errechneten pfändbaren Betrag nach 850c ver- bzw. aufrechnen oder gilt die Rückzahlung des Darlehens nun als persönliche Einhalte, welche von den verbleibenden 950,00 € abzuziehen sind? Somit würden dem Mitarbeiter nur noch 710,00 € tatsächlich verbleiben.

    Da unser Unternehmen Dienstleister des Arbeitgebers ist habe ich nur wenig Einfluss auf das Darlehen, sonst käme evtl. auch eine Stundung in Frage, was die ganze Sache vielleicht vereinfachen würde.

    Wäre super, wenn ich kurzfristig ein Feedback bekommen könnte... Vielen Dank schon mal.

  • Die Einbehaltung aufgrund der Darlehensgewährung ist im Wege der Aufrechnung nach § 392 BGB dem pfändenden Gläubiger (in dem Fall sowohl dem Gläubiger wegen gewöhnlicher Geldforderungen als auch dem Unterhaltsgläubiger) gegenüber vorrangig, wenn das Darlehen vor der Pfändung herausgegeben wurde. Mit der Darlehensgewährung oder auch der vorherigen schriftlichen Vereinbarung wird der Rückzahlungs- und Aufrechnungsanspruch begründet.

    Das heißt, der pfändbare Betrag ist in Höhe der Rückzahlungsrate vergriffen, wie bei einer Pfändung oder Abtretung.

    Beispiel:

    AE netto .......................................................................2.500,00 €
    pfändbar bei 1 u.P. ............................................................541,95 €
    vorrangige Aufrechnung wegen des AG-Darlehens.................240,00 €
    bleiben für den Pfändungsgläubiger noch .............................301,95 €

    unpfändbarer Betrag für die Unterhaltspfändung ..................950,00 €
    somit pfändbar ..............................................................1.550,00 €
    vorrangig vergriffen............................................................541,95 €
    verbleiben für die Unterhaltspfändung ...............................1.008,05 €.

    Alles klar?

    Einmal editiert, zuletzt von Coverna (20. Juni 2013 um 12:24)

  • Zunächst einmal danke für die schnelle Beantwortung, der zweite Teil ist mir jedoch noch nicht so ganz klar.

    Müssten bei einem pfandfreien Betrag von 950,00 € dann nicht noch mehr gepfändet werden? Nach Schritt 1 bleiben nach meiner Berechnung noch 1958,05 € für die Unterhaltspfändung über. Wenn ich dann bis auf 950,00 € runter rechne käme ich dann noch auf einen Betrag von 1008,05 € für die Unterhaltspfändung.

    Verstehe noch nicht so ganz wie du auf die 408,05 € kommst.

  • Zunächst einmal danke für die schnelle Beantwortung, der zweite Teil ist mir jedoch noch nicht so ganz klar.

    Müssten bei einem pfandfreien Betrag von 950,00 € dann nicht noch mehr gepfändet werden? Nach Schritt 1 bleiben nach meiner Berechnung noch 1958,05 € für die Unterhaltspfändung über. Wenn ich dann bis auf 950,00 € runter rechne käme ich dann noch auf einen Betrag von 1008,05 € für die Unterhaltspfändung.

    Verstehe noch nicht so ganz wie du auf die 408,05 € kommst.

    Sorry:oops:, hab eine Zeile übersprungen und jetzt berichtigt.

  • Zunächst einmal danke für die schnelle Beantwortung, der zweite Teil ist mir jedoch noch nicht so ganz klar.

    Müssten bei einem pfandfreien Betrag von 950,00 € dann nicht noch mehr gepfändet werden? Nach Schritt 1 bleiben nach meiner Berechnung noch 1958,05 € für die Unterhaltspfändung über. Wenn ich dann bis auf 950,00 € runter rechne käme ich dann noch auf einen Betrag von 1008,05 € für die Unterhaltspfändung.

    Verstehe noch nicht so ganz wie du auf die 408,05 € kommst.

    Sorry:oops:, hab eine Zeile übersprungen und jetzt berichtigt.

    halb so wild;) ist ja aufgefallen:)

    Aber dann kommen wir ja auf die gleichen Zahlen. Muss in meinem Fall nämlich genauestens prüfen, ob wir das richtig berechnet haben... der Mitarbeiter ist nämlich ein wenig unangenehm, da kann man am besten Fakten sprechen lassen;)

  • Habt Ihr zu dem, dass der Pfändbare Betrag in Höhe des Arbeitgeberdarlehens vorrangig vergriffen ist auch irgend eine Rechtssprechung? vielen Dank schonmal

  • Horrido.

    Ich docke hier mal an.

    Ein*e Mitarbeiter*in steigt zum 01.10. wieder in den aktiven Dienst ein. Vorher war er/sie erst wegen wegen Pflege dann aufgrund Krankheit jahrelang freigestellt.
    Aus früherer Tätigkeit resultiert eine 2016 festgestellte Lohnüberzahlung, ebenfalls wurden 2015 Arbeitslohnleistungen (§ 850c ZPO, der aktuell nicht auslöst) gepfändet.

    Können wir einfach den Lohn aufrechnen, da die Pfändung nichts abzweigt?

    Howgh.

    Dies ist ein guter Tag um zu sterben. Folgt mir.

  • Ich denke nicht. Denn der pfandfreie Betrag hat ja einen Zweck. Dem Schuldner muss genug zur Aufrechterhaltung seiner Grundbedürfnisse bleiben. Außerdem soll ein kleiner Anreiz bleiben, weiter arbeiten zu gehen. Wenn er das nicht hat, muss er zum Sozialamt. Dann zahlen die Schulden die Allgemeinheit.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Dem Schuldner ist eben immer soviel zu belassen, wie der § 850c ZPO vorgibt. Das kann natürlich auch verändert werden. Aber ich habe immer mindestens 1.252,64 € plus 3/10. Das ist die Untergrenze, außer wenn ich eine Pfändung nach § 850d oder § 850f II ZPO habe. Dann kann ich auch tiefer pfänden.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!