Kostenregelung im Zusammenhang mit Regressbeschluss (§ 1836e BGB)

  • Nachdem das Gericht in Erfahrung gebracht hat, dass der Betroffene vermögend ist,
    wurde das Prüfungsverfahren zur Rückforderung von verauslagten Vergütungsbeträgen
    eingeleitet.
    Der Betreuerin wird Anfang März mitgeteilt, dass nach den tags zuvor eingegangenen Unterlagen eine Rückforderung geprüft wird, 10 Tage später wird ein Verfahrenspfleger bestellt und sodann ergeht nach dessen Stellungnahme ein Beschluss.

    Jetzt kommt die Beschwerde. Begründung, es ist doch schon alles an die Sozialkassen zurückgezahlt. Das Rückzahldatum - wie mir der nun vorgelegte Kontoauszug sagt - liegt vor
    der Verfahrenspflegerbestellung.
    "Da hätte Sie ja mal was sagen können." denk ich mir da.

    Kann ich die Kosten des Verfahrens (Auslagen des Verfahrenspflegers) die Betreuerin selbst
    tragen lassen, in dem ich das einfach in den Änderungs-/Aufhebungsbeschluss mit aufnehme?
    Oder muss diese Kosten die Staatskasse tragen?

    Dank²

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

    Einmal editiert, zuletzt von felgentreu (17. April 2013 um 10:36) aus folgendem Grund: ergänzt und verbessert

  • Von wann ist denn der Kontoauszug, auch von vor der Verfahrenspflegerbestellung?

    Mir fällt spontan nichts ein, warum die Betreuerin die Kosten tragen soll. Entweder der Betroffene oder die Staatskasse.

    Allerdings hätte ich hier gar keinen Verfahrenspfleger bestellt. Die Rechte des Betroffenen werden durch die Anhörung der Betreuerin gewahrt.

  • Auch wenn ich gerade nicht folgen kann, warum das Auzugsdatum (nach Bestellungsbeschluss) relevant sein sollte, tue ich mich etwas schwer mit einer Betreuerin, die eine Überweisung an die Sozialkassen anweist aber das Gericht nicht mal davon informiert. Das ganze Verfahren hätte abgekürzt werden können.

    Das der Verfahrenspfleger gepennt hat, naja, auch noch so ein Thema - aber hier zunächst nicht der Hauptpunkt.

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  • Dein "Schwertun" hat aber nichts mit der Frage einer eventuellen Kostenhaftung zu tun, sondern ist ein vom Richter zu prüfender Aspekt der Eignung des Betreuers. Klar ist das für dein Verfahren unglaublich ärgerlich und ein Gespräch mit dem Betreuer erforderlich - eine Abbestellung (oder persönliche Kostentragungspflicht des Betreuers) wird hierdurch aber nicht gerechtfertigt.

    Die Auslagen des Verfahrenspflegers sind - sofern Vermögen über 2.600,- € vorhanden ist - von der Betreuten zu zahlen, sofern du nicht eine Kostentragungspflicht der Staatskasse bejahst.
    Ich persönlich sehe keine, denn du konntest nur nach Aktenlage entscheiden. Als du den Pfleger bestellt hast und er seine Tätigkeit aufnahm, wusste das Gericht nichts von der bereits erfolgten Rückzahlung an Sozialträger und die damit eingetretene "Wiederverarmung".

    Sprich: Auf den Kosten bleibt die Staatskasse erstmal sitzen - bis die Betreute ggf. wieder zu Geld kommt.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Dank für die Hinweise. :daumenrau

    Und wieder gilt einmal nicht, es trägt der die Kosten, der sie veranlasst hat...

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  • ...
    Der Betreuerin wird Anfang März mitgeteilt, dass nach den tags zuvor eingegangenen Unterlagen eine Rückforderung geprüft wird...

    Sie hat gewusst dass Regress geprüft wird, dann muss sie auch mit Beschluss rechnen.

    Verfahrenspfleger wird ja auch noch mal mit Beschluss bestellt für die konkrete Sache, spätestens jetzt hätte sie was sagen müssen.

    Wenn die so einen Mist öfter macht oder gar aus Prinzip die Sozialkassen vorrangig bedient, obwohl sie weiß, dass das Gericht auch schon an der Sache dran ist, würd ich die Sache mal dem Bez.Rev. geben evtl. kennt der eine Möglichkeit sich den Schaden der der Staatskasse durch dieses vorsätzliche Betreuerverhalten entstanden ist von der Betreuerin ersetzen zu lassen.

  • Hätte kein großartiges Problem damit, dem Betreuer in so nem Fall diese Kosten aufzuerlegen.

    §81 Famfg=>; Kostentragung nach billigem Ermessen=>; Betreuer

    Kostenentscheidung (natürlicherweise) unterblieben?! =>; §43 FamFG=> Ergäzung des Beschlusses durch die Kostenentscheidung

    Müsstest das auf Antrag (der Staatskasse) machen, der der Beschluss dann noch bekannt gemacht werden müsste

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Wie #7 hatte ich mir das nämlich gedacht... - auch den "Wiederaufgreifern" Dank für die Ideen dazu!

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