Nachdem das Gericht in Erfahrung gebracht hat, dass der Betroffene vermögend ist,
wurde das Prüfungsverfahren zur Rückforderung von verauslagten Vergütungsbeträgen
eingeleitet.
Der Betreuerin wird Anfang März mitgeteilt, dass nach den tags zuvor eingegangenen Unterlagen eine Rückforderung geprüft wird, 10 Tage später wird ein Verfahrenspfleger bestellt und sodann ergeht nach dessen Stellungnahme ein Beschluss.
Jetzt kommt die Beschwerde. Begründung, es ist doch schon alles an die Sozialkassen zurückgezahlt. Das Rückzahldatum - wie mir der nun vorgelegte Kontoauszug sagt - liegt vor
der Verfahrenspflegerbestellung.
"Da hätte Sie ja mal was sagen können." denk ich mir da.
Kann ich die Kosten des Verfahrens (Auslagen des Verfahrenspflegers) die Betreuerin selbst
tragen lassen, in dem ich das einfach in den Änderungs-/Aufhebungsbeschluss mit aufnehme?
Oder muss diese Kosten die Staatskasse tragen?
Dank²