Welche Anforderungen bei Genehmigung eines Erbauseinandersetzungsvertrages?

  • Hallo,
    mir wird ein Teilerbauseinandersetzungsvertrag zur Prüfung vorgelegt, ob der genehmigungsfähig ist - ja oder nein. Der Betreute ist einer unter einer Vielzahl von Erben. Es gibt weit über eine halbe Million an Euronen zu verteilen. So ganz klein ist sein Anteil deshalb nicht. Gleichwohl ist ein Teil der Erben noch unbekannt.
    Was für Kriterien habt Ihr bei der Prüfung einer Genehmigungsfähigkeit?
    Für mich sieht das Ding gut aus. Ist ein mehrere Seiten umfassendes Werk einer bei uns gerne genommenen Nachlasspflegerin. Die versteht Ihr Handwerk. Wie geht man das an? Kann mir jemand Tipps geben?
    Danke!

    Themen zusammengeführt.
    Mel (Mod.)

  • Das ist ja ne billige Nummer :

    550.000 Euronen ( + aufgelaufene Zinsen ) x Bruchteil der Erbquote.
    Dass muss für den Betreuten aus der Sache bzw. als Gegenleistung rausspringen.


  • Was für Kriterien habt Ihr bei der Prüfung einer Genehmigungsfähigkeit?
    Wie geht man das an? Kann mir jemand Tipps geben?

    Grundsätzlich prüfe ich Betreuungssachen entsprechend dem Kategorischem Imperativ in dem Sinne, daß ich mich in die Position des Betroffenen versetze.

    D. h. hier: Könnte der Betroffene den Vertrag ebenfalls unterschreiben (so er den kann)? Wäre er mit dem Inhalt einverstanden?

    Wenn hier allerdings nur Geld vorliegt, liegt doch eine Erbteilung in Natur vor, welche nicht genehmigungspflichtig ist.:gruebel:

    2 Mal editiert, zuletzt von Assi (17. April 2013 um 20:17) aus folgendem Grund: Mist, ich kann nicht mehr verlinken

  • Hallo,
    was prüft Ihr alles bei Erbauseinandersetzungsverträgen? Wann ist so ein Ding genehmigungsfähig?
    Der mir konkret vorliegt (jahrelang keinen gesehen) ist rechnerisch ok. Es sind viele Miterben da, trotzdem entfällt auf den Betreuten ein erklecklicher Anteil. Betreuer ist ein Dritter (RA) der bei mir jetzt um Genehmigung des Teilungsvertrages nachgesucht hat.
    Vielen Dank für ein paar Erfahrungen...

  • Kurzschema:

    Ich prüfe den Anteil d. Betreuten am Nachlaß und den Bestand des Nachlasses. Evt. gibt es von Miterben bereits Ausgaben, welche aus dem Nachlaß insgesamt zu begleichen sind und dergleichen.

    Bei Grundstücken kommt es bzgl. Wert darauf an, wie viele Miterben den Wert bestätigen. Im Extremfall Gutachten.

    Dann prüfe ich, ob der Anteil d. Betreuten dem Erbanteil entspricht. Dann, ob ich überhaupt genehmigen muß - ist es nur Geld, dann nicht.

    Aktuell habe ich einen Kleingarten mit im Nachlaß, da muß ich den Erbteilungsvertrag dann auch genehmigen.

    Die Prüfung, ob überhaupt genehmigt werden muß, ist hier untypischerweise am Ende der Gesamtprüfung, da ich es dann erst weiß und ich bei der RL sowieso gucken muß, ob d. Betreuer/in korrekt gehandelt hat. Da kann ich auch gleich prüfen.

  • Hallo,

    an Steinkauz: Sorry - habe ich gedankenverloren einfach noch mal eröffnet. War Mist gebe ich zu!

    Vielen Dank für die tollen Hinweise. Jetzt stellt sich für mich noch eine Frage, wie sieht das mit einer Anhörung aus? Muss ich den Betroffenen zu einer beabsichtigten Genehmigung anhören? Ich frage mich natürlich, was der zu der beabsichtigten Erbteilung beisteuern könnte? Im Zweifel ist das ohnehin alles durch den RA als Betreuer abgewickelt worden. Ist Anhörung hier Pflicht?

  • Wenn man Sollvorschriften als Pflicht auffasst ( wie ich :)) , dann wegen § 299 I FamFG : Ja !
    Ist die Sachlage rel. klar bzgl. Nachlass u. Erbquoten , wird man bei der Erbauseinandersetzung einen Verfahrenspfleger nach § 276 FamFG auch nicht benötigen , weil es an dem Interesse des Betreuten hierfür fehlen wird.

    Einmal editiert, zuletzt von Steinkauz (24. April 2013 um 11:34) aus folgendem Grund: Gesetz vergessen

  • Es wird ( teilweise ) die Meinung vertreten, dass bei Teilung nach den gesetzlichen Regeln ( §§ 2042 II , 752 ff, BGB ) z.B. an Bankkonten keine Genehmigung erforderlich sei, weil nur Verbindlichkeiten erfüllt würden und keine Interessengegensätze vorliegen ( z.B. in Brüggemann FamRZ 1990, S. 124 ).

  • Sehe ich ganz genauso!
    zunächst muss man aber trennen zwischen Vertretungsausschluss und Genehmigung

    Ausschluss ham wir (m.E.n.) nicht, weil lediglich die Auseinandersetzungsansprüche erfüllt werden.

    Genehmigung brauchen wir auch nicht, weil gar kein Vertrag mit eigenem Regelungsinhalt geschlossen wird, sondern lediglich die gesetzlichen Regelungen bestätigt werden.

    Dasselbe gilt (so denke ich) auch dann, wenn im Nachlass Grundbesitz enthalten ist und dieser vor oder auch im Zuge der Auseinandersetzung verkauft wird (wobei dann natürlich die Verfügung über den Grundbesitz genehmigt werden müsste)

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

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