Zustellung Arrestbeschluss Parteibetrieb

  • Hallo,

    seit 2 Monaten Dauerproblem mit Arrestbeschlüssen...

    Folgendes: wir haben einen Arrestbeschluss erwirkt, diesen entsprechend über GVZ an Antragsgegner zugestellt.

    Dieser Arrestbeschluss wurde dann aber nochmals abgeändert; es erging ein Beschluss. In diesem Verfahren war der Antragsgegner sodann durch RA vertreten. Der abgeänderte Beschluss wurde sodann im Parteibetrieb (von Anwalt zu Anwalt) an gegn. RA zugestellt.

    Das ist doch korrekt, oder?? Der gegn. RA reicht uns jedoch jetzt nicht das Empfangsbekenntnis zurück und die Vollziehungsfrist des Arrestbeschlusses läuft in den nächsten Tagen ab!! :mad:

    Die Vollziehungsfrist berechne ich ab dem 2. Arrestbeschluss, also dem abgeänderten. Oder?

    Hilfe!! :confused:

    Danke für eure Hilfe!

  • Schnell noch zusätzlich über den GVZ zustellen!

    Eilige Sachen nie von Anwalt zu Anwalt, das ist jedenfalls meine Erfahrung. Die gesparten 20 EUR Zustellungskosten können im Ergebnis gewaltigen Ärger und Schadenersatz nach sich ziehen.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Aber falsch war es doch nicht die Zustellung von RA zu RA zu machen, oder??

    Aber ohne die Zustellungsbescheinigung kann ich ja den Pfändungsbeschluss nicht beantragen, oder? Muss aber spätestens Di. erfolgen, da dann die Vollziehungsfrist abläuft.

    So ein Mist! :teufel:

  • Die wirksame Zustellung ist Vollstreckungsvoraussetzung und wird stets geprüft. Ohne Empangsbekenntnis des gegnerischen Anwalts ist der Erlass eines Pfändungsbeschlusses daher nicht möglich.

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