Vorbereitung einer Grundbucheinsicht nach § 86 a Abs. 1 GBVfg

  • Hallo,
    habe zur Vorbereitung ein Akteneinsichtsantrag nach § 86 a Abs. 1 GBVfg eines überörtlichen Energieversorgers auf den Tisch bekommen. Da ich so bisher nichts mit der Grundbucheinsicht zu tun hatte, würde ich mir hierzu gerne helfen lassen. Hat von Euch soetwas schon mal einer für den Chef vorbereitet und zufällig auch noch eine Verfügung oder ein Muster für eine Genehmigung?
    Vielen Dank!

  • Das Antwortschreiben könnte so aussehen: " unter Bezugnahme auf Ihren Antrag vom ... erteile ich Ihnen die Genehmigung, Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch für sämtliche Grundstücke des Amtsgerichts XY zu nehmen."
    Unterschrift Chef, Schreiben raus, Kopie für Grundbuchabteilung zur Kenntnis, z.d.A.

  • Meines Erachtens sollte die Einsicht auf BV und Abt. I und II beschränkt werden.

    Wer kümmert sich bei euch um die technische Seite? Bei der zuständigen Stelle muss der Antrag auf Teilnahme am Onlineeinsichtsverfahren auch gestellt werden.

  • Für Einzelsachen ist das Grundbuchamt zuständig. Da es aber um das allgemeine Einsichtsrecht geht, gibt es die Meinung, dass die Verwaltung dafür zuständig ist. Ich kenne beide Varianten.

  • Hallo, erst einmal vielen Dank für die Antworten. Hatte ich überhaupt nicht mit gerechnet. Irgendwie habe ich das schon als exotisches Problem der Verwaltung abgetan.
    Meine Frage ist, ob denn die Einsicht in das Grundbuch überhaupt auf BV, Abt. I und II beschränkt werden kann. Man bekommt durch einen Abruf doch eigentlich das ganze Blatt zu sehen!? Ich bearbeite kein Grundbuch und habe es auch nie. Deshalb bitte ich meine ungeschickte Fragestellung zu entschuldigen.
    Bei privaten Einsichtsverlangen wurde bisher immer auf die vorzulegende Genehmigung des Grundstückseigentümers verwiesen. Kann man hier wohl aber aufgrund des weit gefassten § 86 a nicht machen, oder doch? Was meint Ihr?

  • Für dich ist die rechtliche Frage interessant. Das Technische sollte dich bei der Prüfung des Einsichtsrechts nicht beeinflussen.

    Mir ist bekannt, dass Prüfungen durchgeführt werden, ob die Einsichtsberechtigten tatsächlich nur das einsehen, was sie auch einsehen dürfen. Die Belehrung bei der "technischen" Genehmigung, am Onlineeinsichtsverfahren teilzunehmen, ist laaaaaang.

    Wenn du die Einsicht allgemein gewährst, braucht der Eigentümer in keiner Weise mitzuwirken. Das rechtliche Interesse ist im Einzelfall nicht mehr nachzuweisen. Es besteht aber wohl die Möglichkeit, dass der Eigentümer erfahren kann, wer sein Grundbuch einsieht.

    Ich schicke dir morgen mal unser Genehmigungsmuster zu.

  • Ich hänge mich hier mal ran. Ich habe jatzt auch so einen Antrag und entscheide darüber als Grundbuchrechtspfleger (Gruppenleiter). In § 86a Abs. 1 steht schließlich drin, dass die Entscheidung das Grundbuchamt trifft.
    Da m.E. die Voraussetzungen nicht vorliegen, möchte ich den Antrag zurückweisen mit Rechtsmittelbelehrung. Ist das Rechtsmittel die Beschwerde nach § 71 GBO?

  • Jetzt habe auch ich als Grundbuchrechtspfleger einen Antrag auf Genehmigung nach § 86a GBV bekommen.
    Ich stelle mir vor, dass bei der Prüfung des berechtigten Interesses der Sachvortrag des Antragstellers genügt.
    Gibt es darüber hinaus noch anderer Voraussetzungen, die der Antragsteller zu erfüllen hat?

  • Ich hänge mich hier mal ran. Ich habe jatzt auch so einen Antrag und entscheide darüber als Grundbuchrechtspfleger (Gruppenleiter). In § 86a Abs. 1 steht schließlich drin, dass die Entscheidung das Grundbuchamt trifft.
    Da m.E. die Voraussetzungen nicht vorliegen, möchte ich den Antrag zurückweisen mit Rechtsmittelbelehrung. Ist das Rechtsmittel die Beschwerde nach § 71 GBO?

    Sorry für die späte Antwort (bzw. Frage).

    Entscheidest Du wirklich als Gruppenleiter?

    Die GrL sind (bei uns) mit ihren GrL-AKAT der Verwaltung zugeordnet. Es wäre mithin keine Entscheidung als Gruppenleiter möglich, da die Entscheidung durch das GBA zu treffen ist.

    Formell richtig müsste in der nichtrichterlichen Geschäftsverteilung die Aufgabe auf den Rechtspfleger XY übertragen werden (der zufällig auch GrL sein kann).

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!